Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 572

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 572 (NJ DDR 1951, S. 572); schwerde eingelegt. Sie hat das Rechtsmittel damit begründet, daß der Sohn des Verpächters W. im Sommer 1947 aus der Gefangenschaft zurückgekehrt sei und den Hof seitdem auf Anweisung des Kreisrats einwandfrei bewirtschafte. Gegen die Person des K. bestünden Bedenken. Er sei als Erfassungsprüfer entlassen worden, weil er sich gegen die Wirtschaftsplanung eingestellt habe; er besitze auch keinerlei finanzielle Mittel. Schließlich seien auch gegen den Inhalt des Pachtvertrages Bedenken zu erheben. Der Kreisrat A. hat diese Angaben der VdgB bestätigt. In seiner Stellungnahme vom 4. Mai 1950 hat er hinzugefügt, daß K. ledig und auch deswegen nicht zur Bewirtschaftung eines so großen Hofes geeignet sei. Das Amtsgericht in A. hat mit Beschluß vom 20. Februar 1951 der sofortigen Beschwerde der VdgB stattgegeben und dem Pachtverträge nunmehr die Genehmigung versagt. In seiner Begründung führt es aus, daß die VdgB Beteiligte am Verfahren sei und, da ihr der Beschluß des Amtsgerichts vom 24. Juni 1949 nicht zugestellt worden sei, noch zur Beschwerde berechtigt sei. Gegen diesen Beschluß legte K. ordnungsmäßig sofortige Beschwerde ein, mit der er die Beschwerdeberechtigung der VdgB bestreitet, da diese nicht als Beteiligte anzusehen sei. Es ist eine Äußerung des VdgB-Landesverbandes Thüringen vom 12. April 1951 beigezogen worden. Sie bestätigt, daß bei dem Pächter K. die fachlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Übernahme des Hofes fehlen. Entscheidend sei, daß der Sohn des W. den Hof jetzt ordentlich bewirtschafte. Die sofortige Beschwerde des K. ist zulässig und auch begründet. Das Amtsgericht durfte seinen Beschluß vom 24. Juni 1949 nicht aufheben und nicht selbst über die sofortige Beschwerde der VdgB entscheiden (§ 18 Abs. 2 FGG); es hätte die Beschwerde vielmehr an das Oberlandesgericht zur Entscheidung weitergeben müssen. Der Beschluß des Amtsgerichts vom 2. März 1951 war daher aus formalen Gründen aufzuheben. Das Oberlandesgericht, das nunmehr über die Beschwerde der VdgB zu befinden hatte, mußte die Beschwerdebefugnis der VdgB bejahen. Durch § 10 Abs. 1 und 2 der zweiten Ausführungsbestimmungen zu der Anordnung zur Durchführung des KRG Nr. 45 vom 12. Mai 1951 (GBl. S. 437) ist klargestellt, daß der Kreisrat und die VdgB Beteiligte am Genehmigungsverfahren sind. Daraus ergibt sich die Berechtigung der Kreisvereinigung der VdgB A., gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde einzulegen. Auf das vorliegende Verfahren finden die neuen Ausführungsbestimmungen Anwendung, weil sie rückwirkende Kraft haben. Da der VdgB der Beschluß vom 24. Juni 1949 noch nicht zugestellt ist, ist die Rechtsmittelfrist noch nicht in Lauf gesetzt, und die sofortige Beschwerde vom 14. Januar 1951 demzufolge rechtzeitig eingelegt. Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Es wird von allen Seiten mit Recht betont, daß bei der Entscheidung über die Genehmigung des Pachtvertrages das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherung der Volksernährung den Ausschlag geben muß. Der Hof ist jetzt in guten Händen, wie sich aus den Auskünften des Kreisrates und der VdgB ergibt. Der Pächter K. hat nicht bestritten, daß er keine geldlichen Mittel zur Verfügung hat. Zur Bewirtschaftung eines so großen Hofes ist aber Betriebskapital unbedingt erforderlich, da andernfalls eine ordnungsmäßige Wirtschaftsführung in Frage gestellt ist. Der Beschwerde der VdgB war deshalb unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 24. Juni 1949 stattzugeben und die Entscheidung des Kreisrats A. vom 25. März 1947 über die Genehmigung des Pachtvertrages vom 17. Dezember 1946 zu bestätigen. Strafrecht § 2 WStVO. Kompensationen können nicht mit übergesetzlichem Notstand entschuldigt werden. OLG Erfurt, Urt. vom 13. April 1951 3 Ss 421/50. Aus den Gründen: Die Revision wendet sich weiter zutreffend dagegen, daß das Landgericht in der Entnahme von Kadaverfett und Fleischmehl zu Kompensationen oder zum Verkauf in Westberlin durch den Angeklagten Otto P. bzw. in der diesbezüglichen Mittäterschaft des Angeklagten G. eine strafbare Handlung nicht glaubte erblicken zu können, weil beide Angeklagte in übergesetzlichem Notstand gehandelt hätten. Das Urteil stellt hierzu fest, daß die Tierkörperbeseitigungsanstalt auf Grund eines Vertrages mit verschiedenen Kreisen verpflichtet war, alle anfallenden Kadaver in einem bestimmten Bezirk binnen einer Frist von 24 Stunden abzuholen und zu beseitigen, und daß diese Frist wegen der Gefahr der Verbreitung von Seuchen unbedingt hätte genau eingehalten werden müssen. Diese Abholung wäre aber wegen des seit Jahren bestehenden und auch jetzt noch nicht völlig behobenen Mangels an Reifen und an Kraftstoffen häufig mit großen Schwierigkeiten verbunden gewesen. Die Angeklagten hätten sich, da sie andernfalls Unannehmlichkeiten von der Besatzungsmacht zu erwarten gehabt hätten, nicht anders zu helfen gewußt, als Kadaverfett gegen Benzin und öl zu vertauschen. Das Landgericht meint, sie hätten daher unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Pflichten mit der Entnahme für Kompensationen usw. nicht rechtswidrig gehandelt, so daß insofern eine Bestrafung nicht erfolgen könne. Bei den Funktionen, die der Betrieb zu erfüllen hatte, könne nicht mehr von Betriebsegoismus gesprochen werden, vielmehr hätten öffentliche Interessen im Vordergrund gestanden. Die Ansicht des Landgerichts ist nicht zutreffend. Zunächst kann ein übergesetzlicher Notstand insoweit nicht anerkannt werden, als die Angeklagten Otto P. und G. „eine Menge Paraffinkerzen“ (auch deren Höhe ist im Urteil nicht angegeben, aus den Akten ist aber zu entnehmen, daß es sich um die sehr erhebliche Menge von etwa 300 kg gehandelt hat) eingetauscht haben, und insoweit sie den Erlös von 4 Faß Kadaverfett, die sie nach Westberlin verschoben, angeblich zur Bezahlung einer Reparaturrechnung verwendet haben wollen. In keinem dieser beiden Fälle kann irgendein Zusammenhang mit der Verpflichtung zur schnellstmöglichen Abholung von Kadavern erblickt werden Aber auch bezüglich der dringenden Transporte für Abholung von Tierkörpern kann den Angeklagten nicht restlos für sämtliche festgestellten Kompensationen übergesetzlicher Notstand zugebilligt werden. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, daß es Otto P. und G. bekannt war, daß das Kadaverfett bewirtschaftet gewesen ist und Kompensationen nicht gestattet waren, denn sie hatten sich selbst deshalb verschiedentlich ergebnislos bemüht. Das gab ihnen aber nicht unbeschränkt das Recht, nunmehr solche Kompensationen angeblich wegen größter Dringlichkeit eigenmächtig und ohne Genehmigung vorzunehmen. Weiter stellt das Urteil fest, daß Kraftstoff an die Abdeckerei zugeteilt worden ist. Feststellungen darüber, in welchem Umfange sie geschehen sind und ob sie tatsächlich nicht für die dringend notwendigen Fahrten ausgereicht hätten, läßt das Urteil nicht erkennen, in den Akten ist aber andererseits die Rede davon, daß der LKW der Abdeckerei mehrfach für Privatfahrten der Angeklagten Klara P., gegen den Willen des Angeklagten Otto P., verwendet worden ist. In dieser Beziehung wird das Landgericht also genauere Feststellungen noch zu treffen haben. Den Angeklagten wird es allenfalls zugute gehalten werden müssen, wenn sie tatsächlich zur Einhaltung der 24-Stunden-frist in einem oder mehreren wirklich dringenden Einzelfällen den dafür notwendigen Treibstoff kompensationsweise erworben haben, soweit er nicht aus den Zuteilungen zur Verfügung stand. Nicht entschuldbar mit übergesetzlichem Notstand aber war es, 200 1 Benzin und 2 Faß öl auf einmal tauschweise zu erwerben, wie das hier festgestellt ist. Erfordernis für das Bejahen des übergesetzlichen Notstandes ist außerdem, daß die Notlage unverschuldet war. Das wird, aber ebenfalls auch nur in einzelnen dringenden Fällen, lediglich dann zu bejahen sein, wenn die Angeklagten gerade im Zeitpunkt des Anfalles solcher Fahrten sich wiederholt und eindringlich vergeblich um Kraftstoffzuteilung bemüht und trotz des Hinweises auf die dem Betrieb auf erlegte Verantwortung 572;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 572 (NJ DDR 1951, S. 572) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 572 (NJ DDR 1951, S. 572)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

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