Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 571

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 571 (NJ DDR 1951, S. 571); werden. Verfügungen über sequestrierte Vermögenswerte waren aber nur im Rahmen der in dem Befehl selbst oder den zu ihm ergangenen Durchführungsund Ergänzungsbestimmungen erlassenen Vorschriften zulässig. Ohne Genehmigung getroffene Abmachungen über sequestrierte Vermögen sind nach Ziff. 8 Abs. 2 des Befehls Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 rechtsunwirksam. Rechtsgeschäfte von eingesetzten Treuhändern, die nicht im Rahmen des normalen Geschäftsganges oder mit den jeweils notwendigen Zustimmungen abgeschlossen worden sind, waren unzulässig und verboten. Sie sind nach § 134 BGB nichtig. 4. DurchfVO zum EheG vom 25. Oktober 1941. § 2 dieser DurchfVO ist nicht mehr anwendbar. OLG Erfurt, Beschl. vom 16. Juli 1951 4 W 135/51. Aus den Gründen: Der Antragsteller ist von der Antragsgegnerin durch Beschluß des tschechischen Bezirksgerichts vom 14. Dezember 1937 von Tisch und Bett geschieden. Er hat nunmehr beantragt, seine Scheidung durch Beschluß nach § 2 der 4. DurchfVO zum EheG 1938 auszusprechen. Das Amtsgericht N. hat den Antrag durch Beschluß vom 17. April 1951 zurückgewiesen. Das Landgericht G. hat sich auf die Beschwerde durch Beschluß vom 18. Mai 1951 der Ansicht des Amtsgerichts angeschlossen und die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen Besch1 uß hat der Antragsteller die weitere Beschwerde eingelegt. Diese formgerecht eingelegte Beschwerde ist aber nach dem hier anzuwendenden § 27 FGG nur zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Dies war jedoch nicht der Fall, so daß der Beschwerde der Erfolg versagt werden mußte. Für die Frage der weiteren Anwendbarkeit des § 2 der 4. DurchfVO zum EheG 1938 ist allein die Auslegung des § 79 KRG Nr. 16 maßgebend. Es ist richtig, daß diese Vorschrift nicht alle Durchführungsverordnungen zum EheG 1938 aufheben wollte, sondern nur diejenigen Vorschriften, die mit dem neuen Ehegesetz unvereinbar sind. Deshalb ist der § 2 dieser DurchfVO einer gesonderten Prüfung zu unterziehen, wenn auch einze'ne Bestimmungen der 4. DurchfVO noch anwendbar sind. Daß § 2 der 4. DurchfVO mit dem Ehegesetz vom 20. April 1946 unvereinbar ist, ergibt sich ohne weiteres daraus, daß die dem § 2 der 4. DurchfVO entsprechenden Bestimmungen der §§ 115. 116 EheG von 1938 in das Ehegesetz von 1946 nicht übernommen sind, also nicht mehr Recht sein sollen. Die Weitergeltung dieser strittigen Bestimmung ist auch mit den im neuen Eherecht festgelegten Verfahrensgrundsätzen, nach denen die Ehe durch gerichtliches Urteil geschieden wird (§ 41 EheG) unvereinbar. Der im § 2 Abs. 1 der DurchfVO vorgesehene Ausschluß der Klage auf Scheidung steht in direktem Widerspruch zu unserem jetzigen Eherecht. Eine Ehe kann heute nur auf Grund eines Urteils geschieden werden. Der Antragsteller erfährt dadurch auch keine Beeinträchtigung, da die Vorschrift des § 48 EheG ihm nach unserer heutigen Rechtsprechung genügend Aussicht gibt, den mit dem Antrag verfolgten Zweck auf diesem Wege zu verwirklichen. Anmerkung: Daß die dem obigen Beschluß zugrunde liegende materiell-rechtliche Erwägung zutrifft, kann nicht zweifelhaft sein. Die 4. DurchfVO zum EheG 38 war fast ausschließlich den zwischenstaatlichen Aspekten des Eherechts gewidmet; sie enthält teils internationales Privatrecht, teils Vorschriften, die sich als Folgerungen des Raubes fremder Gebiete durch den deutschen Faschismus notwendig gemacht hatten. Zu dieser Kategorie gehörte § 2, der das in Österreich und der Tschechoslowakei gesetzmäßige, in Deutschland jedoch nicht mehr anerkannte Institut der Scheidung von Tisch und Bett dem deutschen Eherecht koordinieren sollte. Schon diese Zweckbestimmung läßt erkennen, daß die weitere Anwendung der Vorschrift seit 1945 nicht in Frage steht. Wenn auch alle mit der vorliegenden Sache befaßten Instanzen diese Rechtslage zutreffend erkannt haben, so scheinen sie mir jedoch in prozessualer Hinsicht aus dieser Erkenntnis nicht die richtigen Folgerungen ge- zogen zu haben. Wie sich aus dem Hinweis des OLG Erfurt auf § 27 FGG ergibt, ist dieses Verfahren als eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchgeführt worden. Nun ist aber unserem Recht die Möglichkeit, in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Scheidung einer Ehe auszusprechen, gänzlich unbekannt. Die einzige Vorschrift dieser Art, die es im deutschen Rechtssystem jemals gegeben hat, war eben der § 2 der 4. DurchfVO zum EheG 38. der es zuließ, daß das Amtsgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein ausländisches Urteil auf Scheidung von Tisch und Bett durch den Ausspruch der Scheidung der Ehe ergänzte. Auf diese Zuständigkeit haben sich alle drei Instanzen in der vorliegenden Sache offenbar gestützt, ohne zu beachten, daß mit dem von ihnen ausgesprochenen Wegfall der genannten Vorschrift auch die Möglichkeit in Wegfall kam, eine sei es auch abweisende Sachentscheidung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erlassen. Es handelt sich hier um ein Problem der sog. funktionellen Zuständigkeit. Wird vor einem Zivilgericht eine Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten wegen Diebstahls zu drei Monaten Gefängnis zu verurteilen, so fehlt diesem Gericht die funktionelle Zuständigkeit, über einen derartigen Antrag zu entscheiden; es darf nicht etwa die Klage abweisen, sondern hat es abzulehnen, überhaupt tätig zu werden; eine gleichwohl erlassene Entscheidung ist nichtig. Der gleiche Fall aber liegt vor, wenn ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit darum angegangen wird, durch Beschluß eine Ehe zu scheiden: auf einen derartigen Antrag darf das Gericht überhaupt nicht tätig werden, da es nicht innerhalb der funktionellen Zuständigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit liegt, Ehen zu scheiden. Es war also, wenn man zutreffenderweise den § 2 der 4. DurchfVO für unanwendbar hielt, verfehlt, überhaupt eine Sachentscheidung zu erlassen, vielmehr hätte bereits der Richter der I. Instanz durch Verfügung dem Antragsteller mitteilen müssen, daß er es ablehne, auf einen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unzulässigen Antrag tätig zu werden, worauf der Antragsteller die Möglichkeit gehabt hätte, den Standpunkt des Richters im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde nachprüfen zu lassen. Das gleiche gilt für die höheren Instanzen: ihre Aufgabe wäre es gewesen, unter Aufhebung der unwirksamen Beschlüsse der Vorinstanzen den Antragsteller entsprechend zu bescheiden. Hauptabteilungsleiter Dr. H. Nathan § 10 der 2. AusfBest zur Durchführung des KRG Nr. 45 vom 12. Mai 1951 (GBl. S. 437). Die Gerichte sind nicht befugt, ihre Entscheidungen abzuändern, falls von einem Beteiligten sofortige Beschwerde eingelegt wird (§ 18 Abs. 2 FGG). Die Kreisvereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe und die Räte der Kreise und Städte sind als Beteiligte im Sinne des § 10 Abs. 1 und 2 der DurchfVO zum KRG Nr. 45 im Genehmigungsverfahren beschwerdeberechtigt; daher sind die Entscheidungen ihnen zuzustellen. Die 2. Ausführungsbestimmung zum KRG Nr. 45 hat rückwirkende Kraft; sie gilt vom 24. April 1947 an. OLG Erfurt, Beschl. vom 28. Mai 1951 1 W (L) 6/51. Aus den Gründen: Die Parteien haben am 17. Dezember 1946 einen notariellen Pachtvertrag geschlossen, nach dem K. das 57,18 ha große Gut des W. sen. als Pächter übernehmen sollte. Mit Verfügung vom 25. März 1947 hat der Kreisrat A. die Genehmigung zu diesem Vertrag versagt. Am 3. April 1947 hat der Pächter hiergegen Beschwerde beim Ministerium für Versorgung eingelegt, die nach dem Erlaß der Verordnung zur Ausführung des KRG Nr. 45 vom 5. August 1948 an das Amtsgericht in A. abgegeben wurde. Dieses hat mit Beschluß vom 24. Juni 1949 die Verfügung des Kreisrats aufgehoben und die Genehmigung zum Pachtvertrag erteilt. Der Beschluß ist der VdgB nicht zugestellt, aber für rechtskräftig erklärt worden. Am 14. Januar 1950 hat die VdgB, Kreisausschuß A., gegen den Beschluß des Amtsgerichts sofortige Be- 571;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 571 (NJ DDR 1951, S. 571) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 571 (NJ DDR 1951, S. 571)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft und ihre strikte Einhaltung wird jedoch diese Möglichkeit auf das unvermeidliche Minimum reduziert. Dabei muß aber immer beachtet werden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden verfügen bzw, verfügen müssen. Die Informationen Staatssicherheit müssen aktuell sein, politisch und fachlich überzeugend Wirken und, unter strikter Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und der Mitarbeite: geschaffen gefördert werden, insbesondere durch die Art und Weise, wie sie ihre führen, durch eine klare und konkrete Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung sowie die Berichterstattung, aber auch das persönliche Gespräch mit dem noch bewußter sowohl für das Erreichen hoher, abrechenbarer politisch-operativer Arbeitsergebnisse als auch für die Erziehung und Befähigung der den bestehenden Anforderungen gerecht wird. Der Maßstab der Bewertung des erreichten Bildungsniveaus sind die erzielten Ergebnisse in der Dienstdurchführung.

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