Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 568

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 568 (NJ DDR 1951, S. 568); erforderliche Handlung des Täters, dagegen nicht, wie hier, die nach Verletzung dieser gesetzlichen Bestimmung hinzukommenden Umstände, da diese außerhalb der Tat liegen und für die Frage der Gefährdung der Durchführung der Wirtschaftsplanung oder der Versorgung der Bevölkerung im Sinne des § 1 WStVO keine Rolle mehr spielen. Im vorliegenden Falle hatten die Angeklagten mit der Wegnahme der 10 Flaschen mit Quecksilber aus der volkseigenen Maschinenfabrik bereits das Beiseiteschaffen dieses Metalls nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO vollendet. Bei der Menge von rund 400 kg Quecksilber liegt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, die der Generalstaatsanwalt nicht angefochten hat und deshalb aufrecht erhalten bleiben, ein Normalfall nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO vor §§ 1 Abs. 1 Ziff. 3, 13 Abs. 3 WStVO; § 5 der 2. Durchf-VO zur WStVO vom 17. Mai 1951 (GBl. S. 481). Zur Frage der Vermögenseinziehung bei Neubauern. OG, Urt. vom 19. Juli 1951 2 Zst 23/51. Aus den Gründen: Der Angeklagte war Bürgermeister in M. Durch die Bodenreform erhielt er etwa 7,5 ha Land als Neubauer zugewiesen. Da aus dem Bodenfonds mehr Land zur Verfügung stand, als Interessenten für Neubauernstellen vorhanden waren, wurde in der Gemeinde zusätzlich Land an die vorhandenen Neusiedler ausgegeben, und zwar in der Weise, daß die weiteren Siedlungen auf Familienmitglieder eingetragen wurden. Der Angeklagte erhielt daher eine weitere Siedlerstelle für seinen damals minderjährigen Sohn, der im Berliner Westsektor studiert, und eine weitere für eine Schwägerin, die gleichfalls in Westberlin wohnt. Da ein Teil des Landes aus Parkanlagen bestand, war es abgabefrei. Dem Angeklagten war es bezüglich des abgabepflichtigen Landes möglich, das auferlegte Abgabesoll nicht nur zu erfüllen, sondern darüber hinaus noch Übersollmengen an die Erfassungsstellen abzuliefern. Im Jahre 1948 hatte der Angeklagte auf dem abgabefreien Lande 3 Morgen Zuckerrüben angebaut, von denen er 600 Ztr. Rüben erntete. Hiervon verbrauchte er 150 Ztr. selbst, den Rest schaffte er in eine Süßmosterei zum Syrupkochen. Den gewonnenen Syrup, und zwar etwa 25 30 Ztr., ließ er durch seinen Bruder abholen, der ihn im Einverständnis mit dem Angeklagten von der Fabrik direkt nach den Westsektoren Berlins schaffte und dort verkaufte. Der Angeklagte erhielt für ein Pfund Syrup 6 DM; insgesamt hat er von seinem Bruder etwa 18 000 DM aus dem Syrup-verkauf erhalten. Das Schöffengericht in B. verurteilte den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Wirtschaftsstrafverordnung zu 2% Jahren Zuchthaus und Vermögenseinziehung. Auf die Berufung des Angeklagten hob die Große Strafkammer des Landgerichts in P. das angefochtene Urteil auf und verurteilte den Angeklagten nur wegen Vergehens gegen die Wirtschaftsstrafverordnung zu IV2 Jahren Gefängnis und 10 OflO DM Geldstrafe. Der beschlagnahmte Syrup und das beschlagnahmte Geld wurden eingezogen. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses rechtskräftigen Urteils mit der Begründung beantragt, daß die Strafkammer zu Unrecht einen minderschweren Fall gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 V/StVO angenommen habe. Die Rüge ist begründet. Wenn das Landgericht entgegen der Auffassung des Schöffengerichts in dem Beiseiteschaffen von 25 30 Ztr. Syrup nur einen minderschweren Fall gesehen hat, da, wie die Gründe ausführen, diese Verschiebung keine so große Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung darstelle, weil in bezug auf Zucker und Syrup keine große Knappheit herrsche, so kann dem nicht zugestimmt werden. Zucker und Zuckerprodukte waren 1948 bewirtschaftet und sind es auch heute noch. Außerdem waren im Jahre 1948 die Zuckerrationen noch verhältnismäßig gering. Aus den Anordnungen der Wirtschaftsbehörden über die Erfassung der Zuckerproduktion ergibt sich ferner, daß alle Bestände an Zuckerrüben für die Versorgung der Bevölkerung erfaßt werden sollten. Demnach ist in der AO der DWK über die Zuckerrübenkampagne 1948/49 vom 15. September 1948 (ZVOB1. S. 444) in § 2 festgelegt, daß die Rübenanbauer über die Restbestände nach Erfüllung der Ablieferungsnorm in der Weise verfügen können, daß sie die Rüben an die Zuckerfabriken frei verkaufen oder zum Teil zu Zuckerschnitzeln verarbeiten lassen können, wenn sie den Rest an die Zuckerfabriken verkaufen. Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß der Rübenanbauer nach Erfüllung seines Solls zwar den Rest für sich persönlich verwenden kann, im übrigen aber gehalten ist, ihn zu den genannten Bedingungen den Zuckerfabriken zu überlassen. Dies gilt auch für die angebauten Zuckerrüben, bezüglich deren überhaupt kein Ablieferungssoll besteht. Da der Angeklagte im vorliegenden Falle entgegen dieser getroffenen Regelung die nicht von ihm selbst verbrauchten Rüben aber der Wirtschaft entzogen und sogar in ein Gebiet außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik verbracht hat, kann nicht davon die Rede sein, daß bei der Menge des verschobenen Syrups die dadurch erfolgte Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung, insbesondere unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Jahre 1948, nur geringfügig gewesen sei. Da es aber, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, für die Annahme eines minderschweren Falles ausschließlich darauf ankommt, daß die Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung nur geringfügig ist, ist es unbeachtlich, daß der Angeklagte, wie das angefochtene Urteil feststellt, im übrigen sein Soll nicht nur erfüllt, sondern sogar übererfüllt hat und daß er sich als befähigter Landwirt erwiesen hat. Derartige Momente können nur bei der Strafzumessung gewürdigt werden. Der Angeklagte ist daher, wie das Schöffengericht zutreffend entschieden hat, wegen eines Normalfalles nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO zu bestrafen Dabei hat das Gericht auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO zwingend vorgeschriebene Vermögenseinziehung zu erkennen. Zwar sagt § 5 der 2. DurchfVO zur Wirtschaftsstrafverordnung vom 17. Mai 1951 (GBl. S. 481), daß auf die Einziehung des Vermögens von Neubauern nur in schweren Fällen zu erkennen sei. § 1 WStVO kennt aber, wie das Oberste Gericht in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, kerne schweren Fälle, sondern nur den Normalfall des Abs. 1 und den minderschweren Fall des Abs. 2. Schon hieraus ergibt sich, daß § 5 der 2. DurchfVO sich nicht auf § 1 WStVO bezieht. Die Vermögenseinziehung ist in der Wirtschaftsstrafverordnung außer dem Fall des § 1 noch in § 13 Abs. 3 WStVO vorgesehen. Nach dieser Bestimmung kann außer den Fällen des § 1 Abs. 1 die Vermögenseinziehung dann ausgesprochen werden, wenn es sich um einen schweren Fall vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Verordnung handelt. § 13 Abs. 3 WStVO bezieht sich daher nur auf die Fälle der Verordnung, in denen von einem schweren Fall die Rede ist, d. h. auf die Fälle der §§ 2 bis 4 und 6 bis 9 WStVO. In diesen Fällen kann also die Vermögenseinziehung ausgesprochen werden, d. h. sie ist ist nicht zwingend vorgeschrieben. Nach § 5 der 2. DurchfVO ist auf Vermögenseinziehung bei Neubauern nur in schweren Fällen zu erkennen. Aus der Gegenüberstellung der beiden Bestimmungen ergibt sich, daß § 5 seinem Sinn und Zweck entsprechend nicht etwa bei Neubauern grundsätzlich in den von § 13 Abs. 3 WStVO erfaßten Fällen die Vermögenseinziehung zwingend vorschreiben will, vielmehr ist § 5 dahin auszulegen, daß mit ihm diejenigen Fälle getroffen werden sollen, die innerhalb des Rahmens des § 13 Abs. 3 als besonders schwer anzusehen sind. Daraus folgt, daß das Gericht, nachdem es die Voraussetzungen eines schweren Falles im Sinne der WStVO festgestellt hat, außerdem bei einem Neubauern weiter zu prüfen hat, ob innerhalb dieser Fälle die Tat als so schwer anzusehen ist, daß sie die Einziehung des Vermögens des Neubauern rechtfertigt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 WStVO kommt dagegen, wie oben ausgeführt, § 5 der 2. DurchfVO auch bei einem Neubauern nicht in Betracht.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 568 (NJ DDR 1951, S. 568) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 568 (NJ DDR 1951, S. 568)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

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