Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 567

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 567 (NJ DDR 1951, S. 567); geklagten G. wegen Einbruchsdiebstahls in Tateinheit mit „Vergehen“ gegen die Wirtschaftsstrafverordnung zu 5 Jahren Zuchthaus. Auf die Berufung des Angeklagten hob die Große' Strafkammer des Landgerichts in P. durch Urteil vom 16. September 1950 das an-gefochtene Urteil auf und verurteilte den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit versuchtem Wirtschaftsverstoß zu 1% Jahren Gefängnis. An demselben Tage verurteilte dieselbe Strafkammer als erste Instanz den Angeklagten H. wegen des gleichen Deliktes ebenfalls zu einer Gefängnisstrafe von IV2 Jahren. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation der drei genannten Urteile beantragt. Er rügt folgendes: Das Urteil des Schöffengerichts habe den Angeklagten G. zwar zutreffend nach § 1 Abs. 1 WStO bestraft, aber die zwingend vorgeschriebene Vermögenseinziehung nicht ausgesprochen Die beiden Urteile des Landgerichts verletzten insoweit materielles Recht, als sie zu Unrecht bei beiden Angeklagten nur versuchten Diebstahl und versuchtes Wirtschaftsvergehen angenommen hätten, da beide Taten vollendet gewesen seien. Außerdem habe das Landgericht zu Unrecht einen minderschweren Fall angenommen Der Kassationsantrag ist begründet. Zutreffend weist der Generalstaatsanwalt darauf hin, daß entgegen der Auffassung des Landgerichts und in Übereinstimmung mit dem Urteil des Schöffengerichts sowohl der Diebstahl als auch das Wirtschaftsdelikt mit dem Verstecken des Kupferdrahtes in der Kartoffelmiete vollendet waren. Entgegen der Auffassung des Landgerichts haben die Angeklagten nicht nur den Einbruch ausgeführt, sondern auch den Diebstahl vollendet, da sie den Draht dem Gewahrsam des Werkes entzogen und einen eigenen Gewahrsam an ihm begründet haben. Ein Diebstahl ist dann vollendet, wenn der Täter nach der Anschauung des täglichen Lebens Gewahrsam an der Sache erlangt hat. Ein Wegschaffen der gestohlenen Sachen vom Tatort ist zur Begründung des Gewahrsams ebensowenig erforderlich, wie eine Bergung der Sachen. Vielmehr kann sogar beim Verstecken der Sachen in den Räumen des Bestohlenen die Wegnahme schon vollendet sein, wenn der bisherige Gewahrsamsinhaber nicht mehr weiß, wo die Sachen sich befinden, und deshalb über sie nicht mehr verfügen kann, während der Täter in der Lage ist, über die Sachen, notfalls nach weiteren Maßnahmen, zu verfügen. Bei Beachtung dieser Gesichtspunkte muß im vorliegenden Fall der Diebstahl als vollendet angesehen werden. Die Angeklagten haben den gestohlenen Kupferdraht aus der Baracke, in der er sich befand, hinweggeschafft und versteckt, um ihn bei passender Gelegenheit zur weiteren Verwertung wegzubringen. Damit haben sie nicht nur den Gewahrsam des Eigentümers aufgehoben, sondern auch ihren eigenen an dem gestohlenen Draht begründet. Die Tat war also bei dem gegebenen Sachverhalt auf jeden Fall mit dem Verstecken des Drahtes in der Kartoffelmiete beendet. Dabei ist es unerheblich, daß er noch, bevor ihn die Angeklagten weiter wegschaffen konnten, gefunden und dem Eigentümer wieder zugestellt worden ist. Mit Recht hat daher das Schöffengericht den Angeklagten G. wegen vollendeten Einbruchsdiebstahls in Tateinheit mit einem Wirtschaftsdelikt verurteilt. Begründet ist weiterhin auch die Rüge des Kassationsantrages, daß das Landgericht nicht ein Verbrechen nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO angenommen, sondern die Angeklagten aus § 1 Abs. 2 WStVO verurteilt hat. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß die Annahme eines minderschweren Falles im Sinne des § 1 Abs. 2 WStVO nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Tat in objektiver Beziehung von geringerer Bedeutung ist, d. h. wenn durch sie die Durchführung der Wirtschaftsplanung oder die Versorgung der Bevölkerung nur in geringerem Umfange gefährdet worden ist. Subjektive Momente haben dagegen für die Frage der Anwendung des § 1 Abs. 2 WStVO grundsätzlich auszuscheiden. Nach dem Gesagten ist die Tat der Angeklagten, wie sie sich nach den nicht angefochtenem und daher auf- recht erhaltenen übereinstimmenden Feststellungen aller Urteile darstellt, als ein Normalfall nach § 1 Abs. 1 WStVO anzusehen. Die Angeklagten haben etwa 7 Ztr. hochwertigen Kupferdraht entwendet. Bei der Bedeutung des Kupfers für die Wirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik ist durch die Wegnahme des Metalls keineswegs nur eine geringe Gefährdung der Durchführung der Wirtschaftsplanung eingetreten. Zutreffend hat daher das Schöffengericht den Angeklagten auch aus § 1 WStVO zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Fehlerhaft ist das schöffengerichtliche Urteil dagegen, worauf der Generalstaatsanwalt weiter hinweist, insoweit, als es den Angeklagten G. im Urteilstenor nur wegen eines Vergehens gegen die Wirtschaftsstrafverordnung und nicht wegen eines Verbrechens bestraft hat und außerdem die in § 1 Abs. 1 WStVO zwingend vorgeschriebene Vermögenseinziehung nicht ausgesprochen hat. § 1 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 WStVO. Umstände, die nach Vollendung der Tat eintreten, können die Annahme eines minderschweren Falles nicht rechtfertigen. OG, Urt. vom 13. September 1951 2 Zst 38/51. Aus den Gründen: Im ehemaligen Luftschutzkeller der volkseigenen Maschinenfabrik in B. lagerten im Mai 1949 20 Flaschen mit Quecksilber und andere Gegenstände, die den volkseigenen Elektrochemischen Werken M. gehörten. Für diesen Raum, der verschlossen war, besaß der im Betriebe wohnende Angeklagte Max F. ordnungsgemäß einen Schlüssel. Nach Übereinkunft mit seinem Bruder, dem Mitangeklagten Richard F., entwendete er gemeinsam mit diesem an einem Sonntagvormittag im Mai 1949 10 Flaschen mit Quecksilber (etwa 400 kg). Beide luden die 10 Flaschen mit Quecksilber auf den dem Angeklagten Richard F. gehörenden Wagen. Der Angeklagte Richard F. fuhr damit auf seinen Neubauernhof, wo er das Quecksilber in seine Scheune brachte. Am 3. Dezember 1949 fuhren die Angeklagten mit einem Bekannten nach Berlin, um 3 Flaschen mit Quecksilber in Westberlin zu verkaufen. Sie fanden jedoch dafür an diesem Tage keine Abnehmer und stellten diese 3 Flaschen bei einem Bekannten in Westberlin unter. Die restlichen 7 Flaschen mit Quecksilber wurden von der Volkspolizei sichergestellt. Das Schöffengericht in F. verurteilte auf Grund dieses Sachverhalts die Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 WStVO in Tateinheit mit § 242 StGB zu je 1 Jahr Gefängnis. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Er rügt, daß das Schöffengericht zu Unrecht nicht einen Normalfall nach § 1 Abs. 1 WStVO angenommen habe Der Kassationsantrag ist begründet. Mit Recht wird im Kassationsantrag darauf hinge-wiesen, daß im vorliegenden Fall nicht der minderschwere Fall nach § 1 Abs. 2 WStVO, sondern der Normalfall nach § 1 Abs. 1 WStVO gegeben sei. Wie das Oberste Gericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist ein minderschwerer Fall im Sinne des § 1 Abs. 2 WStVO immer nur dann gegeben, wenn die Tat sachlich geringere Bedeutung hat, d. h. wenn sie bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage die Durchführung der Wirtschaftsplanung oder die Versorgung der Bevölkerung nur in geringem Maße gefährdet. Wenn das Schöffengericht den mindenschweren Fall damit begründet, daß die Durchführung der Wirtschaftsplanung nicht erheblich gefährdet sei, weil die Volkspolizei 7 Flaschen mit Quecksilber habe sicherstellen können, so ist dies rechtsirrig. Der Senat hat bereits in dem Urteil vom 4. Mai 1950 (2 Zst 26/50) ausgeführt, daß solch ein Umstand, der nach Vollendung der Tat dazutritt, nicht geeignet sei, die Handlung des Täters als einen minderschweren Fall im Sinne des § 1 Abs. 2 WStVO anzusehen. Für die Beurteilung, ob ein Normalfall nach § 1 Abs. 1 oder ein minderschwerer nach § 1 Abs. 2 WStVO gegeben ist, ist nur maßgebend die für die Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO bzw. des § 1 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 WStVO 567;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 567 (NJ DDR 1951, S. 567) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 567 (NJ DDR 1951, S. 567)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

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