Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 565

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 565 (NJ DDR 1951, S. 565); Gegen das so gewonnene Ergebnis lassen sich auch aus der Bestimmung des § 2042 Abs. 2 BGB, laut der jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung mit seinen Miterben verlangen kann, keine begründeten Bedenken herleiten. Denn abgesehen davon, daß der Auseinandersetzungsanspruch des § 2042 BGB kein absolutes Recht der Miterben ist, dieser Anspruch vielmehr schon aus bürgerlichrechtlichen Gründen ganz oder auf Zeit ausgeschlossen werden kann (Einzelheiten bei Reinhard-Müller, Zwangsversteigerungsgesetz 3./4. Auflage, Anm. II 4 a zu § 180 und Anm. II 1 a und b zu § 181), stößt die unmittelbare Übertragung bürgerlichrechtlicher Gesetzesregeln auf das Volkseigentum, soweit es sich um dessen Substanz handelt, ohnehin auf entscheidende grundsätzliche Bedenken. Festzustellen ist jedenfalls, daß die auf das Volkseigentum bezüglichen Bestimmungen der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik als staatsgrundgesetzliche Bestimmungen unter allen Umständen den Vorrang vor den Rechtsnormen des BGB zu beanspruchen haben. Sie sind, wie oben dargelegt, unmittelbar geltendes Recht und lassen daher die Auseinandersetzung unter Miterben im Wege der Teilungszwangsversteigerung eines Nachlaßgrundstücks, wenn ein Anteil am Gesamteigentum im Volkseigentum steht, nur unter den Voraussetzungen des Art. 28 der Verfassung zu. Es ist Sache der beteiligten privaten Anteilshaber, die die Zwangsversteigerung betreiben und durchführen wollen, diese Voraussetzungen von sich aus herbeizuführen. Da dies nach dem feststehenden Sachverhalt im vorliegenden Falle nicht geschehen ist, ist die Zwangsversteigerung, die eine zustimmungspflichtige Verfügung über Volkseigentum darstellt, unzulässig. Strafrecht KRD Nr. 38 Abschnitt II Art. Ill AIII; § 337 StPO. 1. Der Begriff der Propaganda setzt weder voraus, daß der Propagandist von ihrer Richtigkeit überzeugt ist, noch, daß seine Umgebung ihn ernst genommen hat. 2, Das Revisionsgericht hat lediglich über Rechtsfragen zu entscheiden. Es darf die Feststellungen der Tatsacheninstanz nicht verändern. OG, Urt. vom 3. August 1951 la Zst 19/51. Aus den Gründen: Der Angeklagte ist durch Urteil des- Landgerichts H. vom 27. April 1950 wegen Verstoßes gegen Abschn. II , Art. Ill A III der KRD Nr. 38 zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten, den obligatorischen Sühnemaßnahmen und Vermögenseinziehung verurteüt worden. Die Strafkammer hatte festgestellt, daß der Angeklagte im Jahre 1948 und 1949 auf seinem Grundstück und in verschiedenen Gaststätten in T. wiederholt mit „Heil Hitler“ gegrüßt und den Ausspruch: „Früher ging es mir gut, heute geht es mir besser, ich wäre jedoch froh, wenn es mir wieder gut ginge“ gebraucht habe. Die Handlungen wurden rechtlich als Verstoß gegen Art. Ill A III KRD Nr. 38 gewertet. Der Angeklagte hat gegen das Urteil der Strafkammer Revision eingelegt und diese begründet. Das Oberlandesgericht H. hat dieser Revision stattgegeben und unter Aufhebung des Urteils der Strafkammer H. das Verfahren mit der Begründung eingestellt, in den bezeichneten Handlungen des Angeklagten sei ein Verstoß nach Art. Ill A III nicht zu erblicken. Gegen dieses Urteil hat der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik die Kassation beantragt. * Der Kassationantrag ist begründet: Das Oberlandesgericht ist der Auffassung: Propaganda in der Ebene der Politik sei eine werbende Tätigkeit, die beim Propagandisten auf politischer Überzeugung beruhe und darauf abziele, politisch Andersdenkende von der Richtigkeit der von dem Propagandisten vertretenen Meinuflg zu überzeugen. Von einer solchen Tätigkeit könne aber bei dem Angeklagten deswegen keine Rede sein, weü er nach übereinstimmenden Zeugenaussagen von niemand ernst genommen worden sei. Jeder habe ihn als den- jenigen erkannt, der er schon in der Nazizeit gewesen sei, ein Querulant, der ganz offensichtlich eine eigene politische Überzeugung überhaupt nicht gehabt hätte. In seinem betrunkenen Zustande habe er niemals für den Nationalsozialismus eintreten können, sondern habe diesen auf Grund seiner Trunkenheit eher lächerlich gemacht. Es könne dabei völlig dahingestellt bleiben, ob die bloße Anwendung des Hitlergrußes in'der heutigen Zeit überhaupt als Propagandamittel gewertet werden könne. Das Wortspiel „Früher ging es mir gut“, in der Hitlerzeit auf den Nationalsozialismus geprägt, könne nicht im Sinne der westlichen Friedensfeinde unsere bestehende und auszubauende Gesellschaftsordnung unter der Bevölkerung der Deutschen Demokratischen Republik diffamieren. Deshalb habe das Oberlandesgericht in dem Gebrauch des Wortspiels keine Propagandatätigkeit des Angeklagten für den Nationalsozialismus gesehen. Demgegenüber ist zunächst auf folgendes zu verweisen: Eine Feststellung, daß der Angeklagte von niemand ernst genommen worden sei und ihn jeder für einen betrunkenen Querulanten gehalten habe, ist im Urteil der Strafkammer nicht enthalten. Sie konnte deshalb auch nicht vom Oberlandesgericht getroffen werden. Die Revisionsinstanz ist keine Tatsacheninstanz. Sie kann daher auch nicht einzelne Feststellungen und Anführungen der ersten Instanz aufgliedern und nach ihrem Ermessen mehr oder weniger willkürlich zu weiteren, neuen Feststellungen um- und ausgestalten. Die Revisionsinstanz ist vielmehr eine Rechtsinstanz, die gemäß § 337 StPO im Revisionsverfahren nur über die Nichtanwendung oder nicht richtige Anwendung von Rechtsnormen zu entscheiden hat. Dies hat das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 13. Juni 1950 3 Zst 25/50 (NJ 1850 S. 348), auf das verwiesen wird, ausgesprochen. In Wirklichkeit hat das Strafkammerurteil nur dargelegt, daß Zeugen bekundet haben, der Angeklagte sei mit seinem Hitlergruß nicht ernst genommen worden. Eine Feststellung, daß alle Zeugen übereinstimmend oder auch nur ein überwiegender Teil von ihnen in der Hauptverhandlung bekundet hätten, daß der Angeklagte mit dem Hitlergruß und dem in Rede stehenden weiteren Ausspruch überhaupt nicht ernst genommen und als nichts anderes als ein betrunkener Querulant ohne irgendeine politische Überzeugung betrachtet worden sei, ist aus dem Strafkammerurteil nicht zu entnehmen. Gegen die verfahrensrechtlich unstatthafte, sachlich bisher völlig unbegründete Feststellung des OLG spricht auch die Tatsache, daß von dem Angeklagten nazistische, militaristische und neufaschistische Schriften und Artikel verborgen gehalten worden sind. Propaganda für den Nationalsozialismus bedeutet, dessen oder diesem verwandte Anschauungen, Taten oder Einrichtungen in irgendeiner Weise, mittelbar oder unmittelbar zu empfehlen. In keiner Weise ist erforderlich, daß der Propagandist von der Richtigkeit seiner Propaganda überzeugt ist. Während des Auf-steigens und der Herrschaft des Hitlerfaschismus und weit über die Zeit hinaus, in der er bereits seinen Todesstoß erhalten hatte, hat es nazistische Propagandisten gegeben, die durchaus nicht oder nicht mehr von der Richtigkeit ihrer Propaganda überzeugt waren. Auch kommt es nicht auf den Erfolg an, sondern auf die objektiven Momente der Gefährdung des inneren oder äußeren Friedens in dem in Art. Ill A III KRD Nr. 38 bezeichneten Sinne. Die bisherigen Erwägungen zeigen die Ausführungen des Oberlandesgerichts, der Angeklagte hätte niemals Propaganda betreiben können, als verfehlt auf. Hinzuzufügen ist noch, daß es durchaus nicht „dahingestellt bleiben kann“, ob die Anwendung des Hitlergrußes in der heutigen Zeit als Propagandamittel „überhaupt gewertet werden“ könne. Die Frage ist vielmehr unbedingt zu bejahen. Der Hitler grüß stellt eine Form des Sicheinsetzens für den Nationalsozialismus dar. Auch der Ausspruch „Früher ging es mir gut “ weist von der heutigen Zeit als einer angeblich schwer erträglichen auf die frühere Zeit bis 1945, die Zeit des Aufsteigens der Herrschaft des Nationalsozialismus, als eine angeblich gute hin, ist also ein Mittel einer durchaus unwahrhaftigen faschistischen Propaganda 565;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 565 (NJ DDR 1951, S. 565) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 565 (NJ DDR 1951, S. 565)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stellender Personen gernäfpmeiner Richtlinie ; Dadurch erreichen:. Erarbeiten operativ bedeutsamer Informationen und Beweise zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen sowie zur allseitigen latbestandsbezogenen Aufklärung der Täterpersönlichkeit mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen sowie mit den Werktätigen insgesamt, die gesellschaftlichen Kräfte des Sozialismus insbesondere zur vorbeugenden und zielgerichteten Bekämpfung der zersetzenden Einflüsse der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? in ihren Verantwortungsbereich zu lösen als auch die übrigen operativen Diensteinheiten bei dei Lösung ihrer diesbezüglichen Aufgaben zu unterstützen. Bei der Organisierung des Einsatzes der Kräfte, Mittel und Methoden und Ordnung in den zu gewährleisten den SGAK. und auf die Schwerpunkte der ünsatz aller offiziellen und in jinen hohen Stand der Sicherheit.

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