Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 563

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 563 (NJ DDR 1951, S. 563); hat das Oberlandesgericht in E. durch Beschluß vom 1. Juli 1950 entgegen dem vom thüringischen Ministerium des Innern Amt zum Schutze des Volkseigentums schriftlich erhobenen Einspruch die Beschlüsse des Amts- und Landgerichts aufgehoben mit der Begründung, die gemäß Art. 28 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik für die Veräußerung von Volkseigentum erforderliche Zustimmung der Volksvertretung liege vor, da die Gemeindevertretung von G. mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt habe. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik. Der Antrag ist begründet. Der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 1. Juli 1950 verletzt das Gesetz. Der Zuschlag in einer Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Erbengemeinschaft (§§ 180 bis 184 ZVG) enthält eine Verfügung über das im Gesamthandseigentum der Miterben (§§ 2032, 2033 Abs. 2 BGB) stehende Nachlaßgrundstück, da damit eine unmittelbare Änderung des bestehenden Eigentumsrechts in der Weise eintritt. daß für die bisherigen Berechtigten an die Stelle des nicht teilbaren Grundstücks ein der Teilung zugängiger Erlös (der Barerlös oder die Forderung an den Ersteigerer) tritt. Der vorliegende Fall weist nun die Besonderheit auf, daß der Anteil eines der Miterben in Volkseigentum überführt worden ist, also mit den im Privateigentum stehenden Anteilen im Verbände des ungeteilten Gesamthandseigentums steht. Rechtsträger dieses Anteils waren bei Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens die „Kommunalwirtschaftlichen Unternehmungen“ (KWU) der Gemeinde G. und ist nach Auflösung der KWU in Übereinstimmung mit der entsprechenden Eintragung in Abt. II des Grundbuchblattes die Gemeinde G. selbst (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 3 der VO vom 22. Februar 1951 GBl. S. 143 ). Auch dieser Eigentumsanteil würde durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung eine unmittelbare Änderung seines rechtlichen Bestandes erfahren. Nun enthalten zwar die im Gebiete der Deutschen Demokratischen Republik seit dem Zusammenbruch erlassenen Gesetze, die sich auf Volkseigentum beziehen, gewisse Bestimmungen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Verfügung auch über Volkseigentum, insbesondere eine Veräußerung desselben zulässig sein soll. Indes stellen diese Bestimmungen keine erschöpfende Regelung dieser Materie dar, so daß aus ihnen auch noch kein geschlossenes System einer rechtlichen Einordnung dieser Vorgänge abgeleitet werden kann. Die grundlegende Bestimmung enthält der Befehl der SMAD Nr. 64 vom 17. April 1948 (ZVOB1. S. 140), durch den mit der Beendigung der sog. Sequesterverfahren in der früheren sowjetischen Besatzungszone Deutschlands die beschlagnahmten Industriebetriebe in Volkseigentum überführt wurden. Der Befehl stellt unter Ziffer 2 den für das gesamte Volkseigentum gültigen Grundsatz der „Unantastbarkeit“ auf, leitet daraus aber nur für die volkseigenen Betriebe die Folgerung ab, daß „der Verkauf oder die Übergabe von in das Eigentum des Volkes übergegangenen Industriebetrieben an Privatpersonen und Organisationen verboten ist“. Diese Bestimmung verbietet also zwar generell die „Reprivatisierung“ dieser Betriebe, läßt aber offen, wie es mit der Verfügung über einzelne zum Bestände des Betriebsvermögens gehörige Gegenstände rechtlich zu halten ist. Diese Frage bedarf allerdings für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da der Anteil an der hier in Rede stehenden Erbengemeinschaft nicht Bestandteil eines volkseigenen Betriebsvermögens ist, sondern zu dem sog. „sonstigen“ sequestrierten Vermögen gehört, das gemäß § 2 Abs. 2 der Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission vom 3. August 1949 (ZVOB1. S. 606) den Rechtsträgern von Volkseigentum gesondert durch Aushändigung einer Urkunde als „Eigentum des Volkes zur Verwaltung und Nutznießung“ zu übertragen war. Handelt es sich in einem solchen Falle um bewegliches Vermögen, so läßt zwar der § 9 der Richtlinien 4 zur Ausführung des Befehls Nr. 64/1948 (ZVOB1. S. 450/451) den Verkauf oder die unentgeltliche Abgabe in beschränktem Umfange, näm- lich „an demokratisch bewährte Personen“ zu. Für Gegenstände des unbeweglichen Vermögens aber, insbesondere also für Grundstücke und Anteile an solchen, fehlt es in den neu erlassenen Gesetzen über Volkseigentum an einer besonderen Vorschrift, so daß nur die Möglichkeit übrig bleibt, zur Entscheidung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen nach geltendem Recht über derartige Vermögensgegenstände verfügt werden darf, auf die allgemeine Vorschrift des Artikels 28 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik zurückzugreifen, die folgendes bestimmt: „Die Veräußerung und Belastung von Grundbesitz, Produktionsstätten und Beteiligungen, die sich im Eigentum des Volkes befinden, bedürfen der Zustimmung der für ihre Rechtsträger zuständigen Volksvertretung. Diese Zustimmung kann nur mit zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl erteilt werden.“ Diese Bestimmung ist positives, unmittelbar geltendes Recht (Art. 144 Abs. 1 der Verfassung) und muß daher von den Gerichten der Deutschen Demokratischen Republik beachtet und befolgt werden. Von ihrer Anwendung auf den vorliegenden Fall könnte entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht etwa deshalb abgesehen werden, weil wie der Antragsteller behauptet zwischen ihm und den KWU G. verabredet worden ist, daß das Grundstück in der Zwangsversteigerung von den KWU zu einem Sechstel und dem weiteren Ersteher zu fünf Sechsteln in Bruchteilsge-meinschaft an Stelle der bisherigen Gesamthandsge-meinschaft erworben werden sollte. Denn abgesehen davon, daß keine sichere Gewähr dafür besteht, daß dieser Erfolg bei der Zwangsversteigerung auch wirklich erreicht wird, würde damit, wie dargelegt, der rechtliche Bestand des Anteils und damit auch seine wirtschaftliche Bewertung unmittelbar betroffen werden. Fest steht danach, daß der Artikel 28 davon ausgeht, daß die Veräußerung oder Belastung von Grundbesitz, der geschlossen oder anteilig sich im Volkseigentum befindet, zwar nicht grundsätzlich verboten sein soll, sondern dem die Verwaltung führenden Rechtsträger zusteht, daß dieser aber nicht allein verfügungsberechtigt, sondern an die Zustimmung der für jhiL zuständigen Volksvertretung gebunden ist. Insoweit hat also der Grundsatz der Unantastbarkeit, soweit es sich um eine Verfügung über volkseigene Grundstücke oder Grundstücksanteile handelt, auch in unserer Verfassung seinen Ausdruck gefunden. Er muß auch für die Verfügung im Wege der Zwangsversteigerung gelten, zumal in einem Falle wie dem vorliegenden, in dem diese vom Zwangsversteigerungsrichter vorzunehmende Änderung des rechtlichen Bestandes von dem Eigentümer eines in Privateigentum stehenden Gesamthandsanteils verlangt wird. Zweifelhaft kann also nur sein und muß deshalb den Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichts bilden, welches auf Grund der Verfassung gebildete Organ seine Zustimmung erteilen muß. damit das auf Verlangen des Antragstellers eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt werden kann. Wenn nun das Oberlandesgericht annimmt, daß die Gemeindevertretung von G. das hierzu berufene Organ sei, so kann dem nicht zugestimmt werden. Die richtige Auslegung des Art. 28 der Verfassung ergibt sich aus den nachstehenden staatsrechtlichen und wirtschaftspolitischen Erwägungen: Es trifft zu, daß die Verfassungen der fünf zur ehemaligen sowjetischen Besatzungszone gehörigen Länder, auch die Vertretungsorgane der Gemeinden und Gemeindeverbände Kreistag, Stadtverordnetenversammlung und Gemeindevertretung als „Volksvertretungen“ bezeichnet und behandelt haben (vgl. Art. 3 bzw. 4 der Verfassungen der Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg). Insbesondere geschah dies in dem Artikel, der sich mit der Veräußerung von Produktionsstätten und Grundbesitz „im Eigentum der öffentlichen Hand“ wie man sich damals in der Regel ausdrückte befaßte. In den Verfassungen der Länder Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg heißt es an dieser Stelle ausdrücklich, daß die bezeichneten Vermögensgegenstände nur veräußert werden dürfen 563;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 563 (NJ DDR 1951, S. 563) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 563 (NJ DDR 1951, S. 563)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

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