Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 562

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 562 (NJ DDR 1951, S. 562); den Bürovorsteher des damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gezahlt. Dieser hat darüber folgende Notiz angefertigt: „23. Juni 1948 zahlt H. G. 7000, RM auf Hauptsache, Zinsen und Kosten, über die ich vorbehaltlich der Abrechnung und unter Vorbehalt aller Rechte quittiere. E.“ Die Klägerin will diese Zahlung nur im Verhältnis 10 : 1, also in Höhe von 700, RM anerkennen, weil der Prozeßbevollmächtigte nicht zum Empfang des Geldes bevollmächtigt gewesen sei. Eine schriftliche Vollmacht sei überhaupt nicht erteilt worden. Die Zahlung in letzter Minute verstoße auch gegen Treu und Glauben. Dagegen hat die Verklagte vorgetragen, daß sie an den Prozeßbevollmächtigten habe zahlen dürfen, weil er sie vor Beginn des Rechtsstreites zur Zahlung an sich aufgefordert habe und sie deshalb auf seine Bevollmächtigung haben vertrauen dürfen. Wenn sie aber nicht hätte an ihn zahlen dürfen, dann sei die Klägerin durch die Schalterschließung am 23. Juni 1948 in Gläubigerverzug geraten und könne nur Vio des Betrages verlangen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist durch Urteil des Oberlandesgerichts in D. vom 2?. November 1950 zurückgewiesen worden. Gegen beide Urteile richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik. Der Kassationsantrag ist begründet. Beide Urteile gehen mit Recht zunächst davon aus, daß die Aufrechnung von Altschulden gegen Altguthaben unzulässig war und deshalb die Schuld der Verklagten durch die Verrechnung nicht getilgt worden ist. In diesem Sinne hat auch der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Januar 1951 1 Zz 23/50 (NJ 1951 S. 221) mit ausführlicher Begründung entschieden. Rechtsirrig ist es jedoch, wenn beide Instanzgerichte in der am 23. Juni 1948 erfolgten Zahlung an den Bürovorsteher des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine wirksame Schuldtilgung erblicken. Eine schriftliche Bevollmächtigung zur Annahme von Zahlungen ist nicht gegeben worden. Die Erteilung einer Prozeßvollmacht ermächtigt nicht grundsätzlich zur Annahme von Zahlungen, wie § 81 ZPO klar erkennen läßt, vielmehr muß eine solche Bevollmächtigung ausdrücklich erklärt werden. Dies ist aber nicht geschehen. Wenn auch die Klägerin ihrem Prozeßbevollmächtigten in einem anderen Verfahren, das sich nicht gegen die Verklagte richtete, ausdrücklich Inkassovollmacht erteilt hatte, so kann aus diesem einzelnen Falle nicht gefolgert werden, wie es das Oberlandesgericht tun will, daß sie eine so weitgehende Vollmacht stillschweigend auch für alle sonstigen Prozesse erteilt habe. Es kann auch nicht entscheidend sein, daß der Prozeßbevollmächtigte vor dem Rechtsstreit zur Zahlung an sich aufgefordert hat; denn für den guten Glauben an die Erteilung einer Inkassovollmacht kommt es nicht darauf an, wie sich der Bevollmächtigte gebärdet, vielmehr hätte die Verklagte eine solche Vollmachterteilung aus dem Verhalten der Klägerin schließen müssen. Es sind aber keine Umstände dargetan, die einen solchen Schluß der Verklagten rechtfertigen könnten. Daß beide Gerichte in der einmaligen Erteilung einer Inkassovollmacht durch die Klägerin einen solchen Rechtfertigungsgrund für die Verklagte gesehen haben, ist rechtsirrig. Die von den Parteien in einem Rechtsstreit vorgetragenen Tatsachen müssen in jedem einzelnen Falle besonders gewertet und gewürdigt werden. Das Oberlandesgericht führt in seinem Urteil aus: „Wenn auch die Klägerin keine Vollmachtsurkunde von RA. Dr. M., die auch die Befugnis zum Geldempfang enthielt, für diesen Rechtsstreit unterschrieben hat, so ist doch davon auszugehen, daß sie sie unterschrieben hätte, falls sie ihr vorgelegt worden wäre. Abgesehen davon, daß es üblich geworden ist, die Prozeßbevollmächtigten auch zum Geldempfang zu ermächtigen, und die Vollmachtsurkunden der Rechtsanwälte in aller Regel die entsprechende Klausel enthalten, so hatte auch die Klägerin in einem ähnlich gelagerten Falle, in dem sie ebenfalls durch Rechtsanwalt Dr. M. vertreten worden war, diesem Inkassovollmacht erteilt, ihre Behauptung, daß sie als Bankinstitut grundsätzlich Inkassovollmachten nicht erteile, ist damit widerlegt.“ Zu diesen Ausführungen ist zu sagen, daß die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, sie erteile grundsätzlich keine Inkassovollmacht, jedem verständlich und einleuchtend ist, da es zu den wesentlichen Funktionen eines Bankinstituts gehört, ständig zur Annahme von Zahlungen bereit zu sein. Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts, die aus einem einmaligen gegenteiligen Verhalten eine solche Behauptung als widerlegt ansieht, läuft Gefahr, mit Recht als formal und lebensfremd bezeichnet zu werden. Es ist daher festzustellen, daß der Prozeßbevollmächtigte nicht zur Entgegennahme von Zahlungen ermächtigt war, und die Verklagte, der zur Zeit der Zahlung nicht einmal bekannt war, daß die Klägerin in einem Einzelfall ihrem Prozeßbevollmächtigten Inkassovollmacht erteilt hatte, aus dem Verhalten der Klägerin in keiner Weise auf die Erteilung einer Inkassovollmacht zu schließen berechtigt gewesen ist. Daher konnte, entgegen der Ansicht der Instanzgerichte, die Zahlung an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin für die Verklagte keine schuldbefreiende Wirkung haben. Zur Schließung der Schalter am 23. Juni 1948 war die Klägerin auf Grund eines Sonderbefehls der SMAD verpflichtet. Diese Maßnahme bezweckte nicht allein, wie das Landgericht feststellen zu können glaubt, die organisatorischen Vorbereitungen für eine reibungslose Durchführung der Währungsreform zu gewährleisten, sondern verbot den Banken jede Ausübung einer Tätigkeit, auch soweit sie dabei selbst als Gläubigerin oder Schuldnerin hätten handeln wollen. Es sollte dadurch verhindert werden, daß in die zur damaligen Sowjetzone gehörigen Kreditinstitute noch in großen Mengen Geld eingebracht wurde, das durch die in Westdeutschland überraschend durchgeführte Währungsreform dort bereits mehrere Tage vorher seine Gültigkeit verloren hatte (OG Urt. vom 14. März 1951 1 Zz 44/50 NJ 1951 S. 221)1 Diese Schalterschließung kann der Klägerin nicht als Verschulden im Sinne der Ziffer VIII 3 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Währungsreform angerechnet werden. §§ 180 bis 184 ZVG; §§ 2032, 2033 Abs. 2 BGB; Art. 25, 109, 140, 141 der Verfassung. 1. Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung über ein Grundstück enthält eine Verfügung über das Eigentum. 2. „Volksvertretungen“ im Sinne der Verfassung sind nur die Vertretungskörperschaften der Deutschen Demokratischen Republik und der dazu gehörigen Länder, nicht aber die Vertretungskörperschaften der Gemeinden und Gemeindeverbände. 3. Die Veräußerung von volkseigenen Grundstücken, die zu dem sog. „sonstigen Vermögen“ gehören und von Gemeinden oder Gemeindeverbänden als Rechtsträger verwaltet werden, bedarf der Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit des Landtages. OG, Urt. vom 12. September 1951 1 Zz 64/50. Aus den Gründen: Das im Grundbuch von G. in Thüringen eingetragene Grundstück Wohnhaus, Nebengelände, Hofraum und Garten in Gesamtgröße von 8,06 a befindet sich im Eigentum einer aus mehreren Personen bestehenden ungeteilten Erbengemeinschaft. Der Antragsteller gehört zu dieser Erbengemeinschaft und hat am 8. bis 10. Januar 1948 die Zwangsversteigerung des Grundstüdes zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft beantragt. Das auf diesen Antrag eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren ist durch Beschluß des Amtsgerichts in A. vom 15. Dezember 1949 aufgehoben worden mit der Begründung, daß ein Anteil an der Erbengemeinschaft in Volkseigentum stehe und deshalb unantastbar sei. Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluß des Landgerichts in E. vom 10. Januar 1950 zurückgewiesen. Auf die sofortige weitere Beschwerde 562;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht für Erstvernehmungen. Bei Vernehmungen in den Zeiten von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr die . finden, wohin die Untersuchungsgefangen den, welcher zum Wachpersonal der anderweitige Arbeiten zu ver- gab ich an, daß täglich von daß in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung der Ziele, Absichten und Maßnahmen sowie Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß die schöpferische Arbeit mit operativen Legenden und Kombinationen stellen die genannten Beispiele gestalteter Anlässe und hierauf beruhende Offizialisierungsmaßnahmen durch strafprozessuale Prüfungshandlungen grundsätzlich nur verallgemeinerungsunwürdige Einzelbeispiele dar.

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