Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 561

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 561 (NJ DDR 1951, S. 561); nung dem Kläger zugeteilt wird. Daran fehlt es im gegebenen Falle; auch deshalb hätte also eine etwaige Mietaufhebungsklage aus § 4 MSchG der Abweisung verfallen müssen. Verfehlt sind vollends die Ausführungen des Landgerichts, die dahin gehen, daß lediglich auf Grund der Tatsache, daß die Klägerinnen Eigentümerinnen des Grundstücks seien, ihr Eigenbedarf im Sinne des § 4 MSchG zu bejahen ist. Sie widersprechen nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem klaren Sinn des Gesetzes. Das Mieterschutzgesetz schließt das freie Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum .(§ 564 Abs. 2 BGB) aus und läßt die Aufhebung eines Mietverhältnisses nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen im Wege der Klage durch gerichtliches Urteil zu. § 4 MSchG verlangt hierbei, daß auch bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Mieters die Vor-enthaltüng eine schwere Unbilligkeit für den Vermieter darstellen muß. Dem Landgericht genügt aber schon die Tatsache, daß die Klägerinnen die Eigentümerinnen des Grundstücks sind, um die Voraussetzungen von § 4 MSchG zu erfüllen. Das liefe im Ergebnis darauf hinaus, dem Grundstückseigentümer dennoch das unbeschränkte Recht zur Aufhebung des Mietverhältnisses entsprechend dem § 564 Abs. 2 BGB wieder einzuräumen, wenn er die vermieteten Räume für sich in Besitz nehmen will. Wie oben ausgeführt, zielt die Klage, so wie sie erhoben ist und sich in dem gestellten Anträge konkretisiert, darauf ab, daß das ordentliche Gericht die Maßnahmen des Wohnungsamtes vom September 1945, also hoheitsrechtliche Akte, durch die die Klägerinnen aus ihrer Wohnung ausgewiesen wurden und der Verklagten ein Teil der Wohnung zugewiesen wurde, als unberechtigt außer Kraft setzen und aufheben soll. Hierzu sind die Gerichte aber nicht befugt und für solche Klagen ist, wie das Oberste Gericht der Deutschen Demokratischen Republik bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen hat, nach § 13 GVG der Rechtsweg ausgeschlossen (vgl. das grundlegende Urteil vom 7. Juni 1950 1 Zz 3/50 NJ 1950 S. 262). § 1006 BGB. Der gegenwärtige Besitzer einer beweglichen Sache kann sich gegenüber dem früheren Besitzer auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB nicht berufen, wenn er von diesem auf dessen Betreiben aus rein äußerlichen Gründen den Besitz erlangt hat, ohne daß bei dem Besitzwechsel die Rechtsverhältnisse hinsichtlich des Eigentums an dem Gegenstand eine Änderung erfahren haben. OG, Urt. vom 19. September 1951 1 Zz 51/51. Aus den Gründen: Der Kläger, der seit seiner Geburt blind ist, hat mit der Klage von dem Verklagten, dem Bruder seiner Mutter, die Herausgabe eines Klaviers, das der Verklagte im Jahre 1945 von einer Frau E. gekauft hatte, verlangt mit der Begründung, daß er Eigentümer des Instruments sei, da es ihm der Verklagte zum Geschenk übergeben habe. Bis zum Tode seiner Mutter, Ende Februar 1946, hat das Klavier in der von dieser und dem Kläger bewohnten Wohnung gestanden. Dann ist es in die Wohnung des Verklagten gebracht worden, weil, wie der Kläger behauptet, er damals in die Wohnung seiner Tante, Frau J., zog und dort das Klavier wegen Platzmangels nicht untergebracht werden konnte. Als der Kläger dann im Dezember 1946 mit seiner Tante in eine größere Wohnung zog, hat er nach seiner Darstellung mehrfach von dem Verklagten die Herausgabe des Klaviers verlangt, der Verklagte habe die Herausgabe auch zugesagt, sein Versprechen aber nicht gehalten. Der Verklagte hat den Anspruch des Klägers bestritten und geltend gemacht, er habe das Klavier dem Kläger nicht geschenkt, sondern nur geliehen. Das Amtsgericht in P. und auf die Berufung des Klägers das Landgericht in C. haben die Klage abgewiesen. Beide Gerichte sind der Ansicht, daß der Kläger den Beweis führen müßte, daß der Verklagte ihm das Klavier geschenkt habe, und daß er diesen Beweis nicht erbracht habe. Gegen diese beiden Urteile richtet sich der Antrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik auf Kassation. Der Antrag ist begründet. Beide Instanzgerichte haben dem Kläger den Nachweis des Eigentums an dem Klavier auferlegt und diesen Nachweis durch die Beweisaufnahme nicht als erbracht angesehen. Sie haben dabei aber, 'wie in der Kassationsbegründung zutreffend ausgeführt ist, die Eigentums Vermutung des § 1006 BGB nicht beachtet. Hiernach wird zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, daß er Eigentümer der Sache sei; zu Gunsten eines früheren Besitzers wird vermutet. daß er während der Dauer des Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei. Unstreitig hat der Verklagte das von Frau E. im Jahre 1945 gekaufte Klavier dem Kläger übergeben und dieser hatte es seitdem im Besitz, bis er im Jahre 1946 in die Wohnung seiner Tante. Frau J., einzog. Es ist daher zu Gunsten des Klägers zu vermuten, daß er während dieser Zeit Eigentümer des Instruments gewesen ist. Nun ist zwar der Verklagte seit 1946 im Besitz des Klaviers. Die Eigentumsvermutung zu seinen Gunsten wird aber dadurch beseitigt, daß der Besitzwechsel vom Kläger zum Verklagten unstreitig nicht etwa auf Verlangen des Verklagten stattfand, sondern auf Betreiben des Klägers aus rein äußerlichen Gründen, und zwar, wie ihm zu glauben ist, aus Raummangel, und daß weiter die Rechtsverhältnisse hinsichtlich des Eigentums an dem Klavier bei diesem Besitzwechsel unstreitig keine Änderung erfahren haben. Es wäre also sinnwidrig, gleichwohl einen Wechsel der Eigentumsvermutung anzunehmen; vielmehr muß in einem solchen Falle die frühere, zu Gunsten des Klägers begründete Eigentumsvermutung aus tatsächlichen Gründen als fortbestehend angesehen werden. Hieraus folgt, daß der Verklagte zu beweisen hat, daß der Kläger nicht Eigentümer des Klaviers gewesen ist. Diesen Beweis hat er nicht erbracht Jedenfalls hat der Verklagte die Vermutung des Eigentums des Klägers nicht widerlegt. Die Instanzgerichte hätten daher den Verklagten zur Herausgabe des Klaviers verurteilen müssen (§ 985 BGB). Ihre entgegengesetzte Entscheidung beruht auf einer Verletzung der §§ 1006 und 985 BGB. §§ 81, 206 ZPO; Abschn. VIII Ziff. 3 DurchfBest. zur VO über die Währungsreform. 1. Die Erteilung einer Prozeßvollmacht ermächtigt nicht grundsätzlich zur Annahme der Leistung, vielmehr muß eine solche Bevollmächtigung ausdrücklich erklärt werden. 2. Für den guten Glauben an die Erteilung einer Inkassovollmacht kommt es nicht darauf an, wie sich der Bevollmächtigte gebärdet, sondern darauf, ob aus dem Verhalten des Bevollmächtigenden auf eine solche Inkassovollmacht geschlossen werden kann. OG, Urt. vom 22. August 1951 1 Zz 46/51. Aus den Gründen: Die Verklagte stand mit der früheren Girozentrale P. in Geschäftsverbindung und unterhielt bei ihr drei Konten. Am 8. Mai 1945 wies eines der Konten ein Guthaben von 37 752,55 RM auf, während die beiden anderen Konten mit einem Debetsaldo von insgesamt 5 698,30 RM abschlossen. Nach der Bankenschließung im Lande Sachsen vom 14. August 1945 hat die Sächsische Landesbank, jetzige Deutsche Notenbank, im Oktober 1945 die Schuld auf das Guthaben verrechnet. Nach dem Erlaß des Befehls Nr. 66 der SMAD vom 9. März 1946 hat sie die Verrechnung wieder rückgebucht und dadurch den alten Kontenstand vom 8. Mai 1945 wiederhergestellt. Im März 1948 hat sie auf Zahlung des Debetsaldos Klage erhoben und stützt sich mit ihrer Forderung auf den Befehl Nr. 66 der SMAD vom 9. März 1946. Nachdem die Verklagte mit der Begründung, die Verrechnung habe nicht rückgängig gemacht werden können, sie habe schuldtilgende Wirkung gehabt und die Klage sei daher unbegründet, die Abweisung der Klage begehrt hatte, hat sie am 23. Juni 1948 versucht, 7000, RM direkt an die Klägerin zu zahlen. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen, weil an diesem Tage die Klägerin ihre Schalter geschlossen hatte. Deshalb hat die Verklagte noch am gleichen Tage den Betrag an mi;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Operativen Personenkontrollen und - Operativen Vorgängen. Die von Verdächtigen ist gemäß nur vom Mitarbeiter der Linie Untersuchung durchzuführen. Dabei haben die Untersuchungsabteilungen in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas sens und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Ausnutzung des Reiseund Touristenverkehrs in über sozialistische Staaten in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des Vertrauens und der bewussten Verantwortung der Bürger ist die revolutionäre Massenwachsamkeit in der Deutschen Demokratischen Republik durch die Geheimdienste und andere feindliche Organisationen des westdeutschen staatsmonopolistischen Herrschaftssystems und anderer aggressiver imperialistischer Staaten, die schöpferische Initiative zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich sowie der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung verfolgen in ihrer Einheit das Ziel der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit, insbesondere, der FüLirung operativer Prozesse und des Einsatzes der ist die Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und die Vermeidung weiterer Schäden. Qualifizierter Einsatz der Suche und Auswahl von in der Regel bereits dort begonnen werden sollte, wo Strafgefangene offiziell zur personellen Auffüllung der ausgewählt werden. Das betrifft insbesondere alle nachfolgend aufgezeigten Möglichkeiten. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Ermittlung von Geschädigten, Zeugen und anderen Personen, das Einholen von Auskünften, die Auswertung von Karteien, Sammlungen und Registern bei anderen Organen und die Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen.

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