Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 555

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 555 (NJ DDR 1951, S. 555); II Die bloße Zugehörigkeit zur KPD bildet keine Rechtsgrundlage für den Widerruf eines Beamtenver-hältnisscs VG Darmstadt, ürt. v. 4. 9. 1951 Pr. I Nr. 189/51. Aus den Gründen: Es war zu prüfen, ob in der aktiven Mitgliedschaft zur KPD und in der Mitgliedschaft zur VVN eine grobe Dienstverletzung im Sinne des § 8 PBG zu erblicken ist, wobei auch die Bestimmung des § 10 Abs. 1 und Abs. 3 HBG zu beachten war. Nach Art. 3 Abs. 3 GG darf niemand wegen seiner politischen Anschauung benachteiligt werden. Dies ist der Ausfluß des Gleichheitsgrundsatzes, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind (Art. 3 Abs. 1 GG). Daran sind gem. Art. 1 Abs. 3 GG Gesetzgebung, Verwaltung und Rspr. unmittelbar gebunden. Wenn also jemand seine politische Anschauung dadurch kundtut, daß er einer staatlich zugelassenen Partei oder Vereinigung beitritt, so dürfen ihm daraus keine Nachteile erwachsen; er darf aus diesem Grunde allein nicht aus dem Staatsdienst entlassen werden. Nach Art. 4 Abs. 1 GG ist die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich. Bekenntnisfreiheit bedeutet, daß jedermann die Freiheit zur Verbreitung von Lehren und Überzeugungen hat (vgl. v. Mangoldt, Komm, zum GG zu Art. 4 Anm. 2). Damit wird etwas Ähnliches wie in Art. 3 Abs. 3 GG ausgedrückt, nur wohl mit dem Unterschied, daß Art. 4 GG mehr darauf abstellt, daß der einzelne Bürger in seiner aktiven politischen Betätigung nicht gehindert werden darf. Unter „weltanschaulichem Bekenntnis“ ist u. U. auch die politische Anschauung zu verstehen. Die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses findet ihre Grenze an den allgemeinen Gesetzen (vgl. Mangoldt, aaO zu Art. 4 Anm. 2). Innerhalb dieser Grenzen darf aber niemandem verwehrt sein, sein weltanschauliches Bekenntnis durch Zugehörigkeit zu einer politischen Organisation nach außen hin zu bekunden, zumal wenn diese als Partei im Parlament, also in dem Gremium vertreten ist, welches für die höchste Staatsfunktion, die Gesetzgebung, zuständig ist. Auch hier untersagt es die Verfassung, durch Regierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen eine Person allein wegen ihres Bekenntnisses aus dem Staatsdienst zu entlassen, es sei denn, ein gegen die Treupflicht verstoßendes Verhalten im Einzelfall werde nachgewiesen. Die dem Verwaltungsakt v. 2. 2. 1951 angefügte Begründung enthält kein solches Verhalten im Einzelfall. Nach Art. 9 GG haben alle Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden, allerdings mit der Schranke (Art. 2 Abs. 2 GG), daß Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten sind. Die Vereinsfreiheit genießen auch die politischen Parteien, also auch die KPD, und die Vereinigungen mit zum Teil ähnlichen Zielen, wie z. B. die VVN. Beide sind bisher nicht verboten. Eine Verfassungswidrigkeit ist von dem dafür zuständigen Bundesverfassungsgericht bisher nicht festgestellt. Deshalb ist es bis jetzt nicht zulässig, Mitglieder dieser Korporationen lediglich wegen ihrer Zugehörigkeit zu denselben aus dem Dienst zu entlassen. Selbst wenn einzelne oder ein großer Teil der Mitglieder dieser politischen Vereinigungen strafbare Handlungen gegen den Bestand des Staates unter- nommen haben, so schafft die bloße Zugehörigkeit zu dieser Organisation noch keinen Beweis der staatsfeindlichen Betätigung jedes einzelnen dieser Mitglieder. Das KRG 10 v. 20. Dezember 1945 hatte zwar die bloße Mitgliedschaft zu solchen Organisationen, deren verbrecherischer Charakter vom Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg festgestellt worden sei, für strafbar erklärt. Jedoch hat dieses Gericht später in seinem ersten Urteil in der Begründung u. a. ausgeführt, daß derjenige, der keine Kenntnis der verbrecherischen Zwecke oder Handlungen der Organisation habe, der er angehöre, nicht von dem Schuldspruch gegen die Organisation betroffen werden dürfe. Die bloße Mitgliedschaft begründe noch keine Strafbarkeit. Wenn es selbst bei solchen Organisationen für die Annahme eines strafbaren Verhaltens auf eine Feststellung im Einzelfall ankommt, so gilt dies um so mehr bei einer bloßen Mitgliedschaft bei einer politischen Partei, die legal zugelassen ist, die nach der derzeitigen Rechtslage berechtigt ist, für alle politischen Wahlen Kandidaten aufzustellen, deren politische Führer sogar in den gesetzgebenden Körperschaften mitwirken, deren früherer Parteiführer von seiten öffentlicher Gebietskörperschaften besondere Ehrungen erfährt (Ernst-Thälmann-Straßen), deren Presseorgane die gleiche Befugnis in der Propaganda wie alle übrigen Zeitungen haben. Ungeachtet dieser Tatsachen hat zwar die Bundesregierung am 19. September 1950 Maßnahmen beschlossen, um alle Anhänger kommunistischer oder rechtsradikaler Organisationen aus dem Dienst des Bundes zu entlassen und hat den einzelnen Landesregierungen gleiche Maßnahmen empfohlen. Abgesehen davon, daß dieser Kabinettsbeschluß keine gesetzliche und damit allgemeinverbindliche Rechtsnorm, sondern lediglich eine für den inneren Dienstbetrieb der Bundesverwaltung maßgebliche Verwaltungsanordnung ist, bestehen gegen solche Anordnungen im Hinblick auf die in der Bundesverfassung festgelegten Grundrechte gewisse Bedenken, solange nicht das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung getroffen hat. Eine Rechtsgrundlage für die Entlassung eines Beamten wird der Kabinettsbeschluß vom 19. September 1950 vorläufig nicht abgeben können. (Siehe auch Urt. des LAG Bremen vom 6. Juni 1951 in BB 51, 475.) Im Ergebnis ist somit festzustellen, daß eine Mitgliedschaft zur KPD und zur VVN nach der derzeitigen Rechtslage nicht als grobe Dienstverletzung nach § 8 PBG angesehen werden kann und somit auch keine Grundlage für den Widerruf eines Beamtenverhältnisses darstellt. Soweit die Arbeitsgerichte derartige Streitigkeiten zu entscheiden hatten, wird in der Rspr. dieser Gerichte einhellig die Meinung vertreten, daß eine Mitgliedschaft zur KPD und zu den anderen in dem Kab’rmttsbeschluß aufgeführten Vereinigungen keinen Grund für eine Kündigung oder fristlose Entla-sung darstellt (s. die verschiedenen Zitate in BB 51, 112 u. 475 und in DVB1. 51, 518). Soweit sich das Schrifttum mit dieser Frage befaßt hat (s. insbes. die drei Gutachten in der Broschüre des „Deutschen Bundes für Bürgerrechte“ 1951), werden hinsichtlich der bloßen Mitgliedschaft von Beamten und anderer öffentlichen Bediensteten zur KPD die gleichen Auffassungen vertreten. Für schwere Pflichtverletzungen, die über die bloße Zugehörigkeit zu Organisationen hinausgehen, namentlich für aktive Betätigung verfassungsfeindlicher Gesinnung in schwerwiegender Form, wird jedoch ein Einschreiten für berechtigt gehalten (G r e w e und Scheuner, aaO). Wenn das ehrliche Streben nach einem einheitlichen, demokratischen, friedliebenden Deutschland und die aufrichtige Bereitschaft vorhanden sind, die Interessen der Einheit unseres Vaterlandes und die Wiedergewinnung seiner vollen Souveränität höher zu stellen als enge Partei- oder Gruppeninteressen oder als die Wünsche gewisser ausländischer Kräfte, so gibt es kein Hindernis für eine Verständigung. Aus dem Brief des Präsidenten Wilhelm P i e c k an Bundespräsident H e u ß vom 20. November 1951 555;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 555 (NJ DDR 1951, S. 555) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 555 (NJ DDR 1951, S. 555)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

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