Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 552

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 552 (NJ DDR 1951, S. 552); experte an dem Getöteten, möglicherweise an der Schußhand arbeitet, ganz auf sein Gebiet bedacht, kann er wichtige Spuren für den Gerichtsarzt vernichten. In gleicher Weise kann er mit seiner Arbeit an der Tat-waffe Spuren für den Schußwaffensachverständigen,, dessen Spurenkunde er nicht genau kennt, verderben und umgekehrt. Und am Tage der Hauptverhandlung wäre ein ähnlich verwirrtes Bild die Folge. Die Einengung des Gesichtskreises des einzelnen spezialisierten Sachverständigen, der die Gesamtheit der Befunde nicht kennt und diese nicht kombinieren und verwerten kann, läßt einen planvollen Beweisaufbau und eine Synthese nicht zu. Dem Gericht aber ist nicht die Summe von Einzelergebnissen dienlich, sondern nur die gutachtliche und sachverständige Zusammenfassung aller sachlichen Beweise mit einer konkreten Schlußfolgerung für die Beweisführung. Dazu bedarf es aber umfassend ausgebildeter Gutachter, die durch die dauernde Zusammenarbeit mit dem Gericht sich selber ständig vervollkommnen und weiter entwickeln. Wer kann ein so umfassend geschulter Gutachter sein? Nur ein Fachmann, der in den Naturwissenschaften ausgebildet ist; denn nur die Naturwissenschaft äst die Grundlage, auf der ein Sachverständiger im weitesten Sinne sich entwickeln kann. Da in allen wichtigen Rechtsfällen überwiegend medizinische Fragen aufgeworfen werden, ist eine medizinische Grundausbildung Voraussetzung. Ohne diese ist die Entwicklung zum umfassenden Sachverständigen nicht möglich; Ausgangspunkt muß der ärztliche Sachverständige bleiben. Er hat in seiner medizinischen Ausbildung außerdem engste Berührung mit den Hauptgebieten der Naturwissenschaften, wie Chemie, Physik, Zoologie, Botanik usw., also eine breite med;zinisch-niaturwissen=cbaft-liche Grund'age. Er erwirbt die Fertigkeit, mit den modernen diagnostischen Untersuchunssgeräten umzugehen, wie Röntgenapparat, Mikroskop, Spektroskop usw. Er wird zum Teil zeichnerisch geübt und geschult in der klaren und prägnanten schriftlich°n Niedoegunig von Befunden, alles Fähigkeiten, die für eine Sachverständigentätigkeit eine notwendige Voraussetzung bedeuten. Diese Grundlage befähigt den Arzt, mit einer zusätzlichen Spezialausbildung in einem gerichtsmedizinischen Institut, zu dem umfassenden und vielseitigen Sachverständigen heranzuwachsen. Dieser er- füllt dann alle Vorbedingungen für das Erkennen und Verwerten sachlicher Beweise; er besitzt den umfassenden Überblick und kann die Synthese aller Ergebnisse herstellen. Er kennt die Grenzen seines Könnens und Wissens und muß verantwortungsbewußt genug sein, diese nicht zu überschreiten. Sein Überblick über den größten Teil der wichtigen Wissensgebiete versetzt ihn in die Lage, der Rechtspflege in den Fällen, in denen er selber nicht helfen kann, zu raten, wo sie die notwendige Hilfe finden wird. Die Notwendigkeit derart geschulter Gutachter liegt auf der Hand; eine demokratische, verantwortliche Rechtspflege kann auf sie nicht verzichten. Wenn es auf den ersten Blick als sehr zweckmäßig und vernünftig erscheint, für die einzelnen rechtsmedizinischen Fragen jeweils den angesehenen Vertreter des entsprechenden medizinischen Spezialfaches als Gutachter zu berufen, so hat sich doch in der Praxis sehr häufig gezeigt, daß ein gut fundiertes medizinisches Fachwissen allein nicht genügt, um der Rechtspflege zu dienen. Erfahrungen im Strafprozeß und Kenntnis der Strafgesetze sowie ihrer Auslegung sind für die Tätigkeit der Sachverständigen ebenfalls erforderlich. Bei einer Körperverletzung nützt dem erkennenden Gericht die beste medizinisch-wissenschaftliche Darlegung des Befundes nur wenig, wenn nicht zugleich die Qualifizierung der Körperverletzung gegeben wird. Es erscheint deshalb durchaus zweckmäßig, in besonders gelagerten Fällen einen entsprechenden Fachvertreter als Zweitgutachter zu berufen, was von einem verantwortungsbewußten Gerichtsmediziner stets dem Gericht vorgeschlagen wird. Wir sehen heute in den westlichen Ländern immer klarer einen Niedergang der Strafrechtspflege. Wir sehen die Anwendung unwissenschaftlicher, metaphysischer Methoden der Beweiserhebung, die Benutzung von Presse und Funk zur Beeinflussung des Gerichtes. Diesen Tendenzen stellt sich die demokratische, fortschrittliche Justiz entgegen und findet Unterstützung in dem Gerichtsmediziner als sachlich-objektivem Erkenntnisträger. Die Zusammenarbeit ist entscheidend, um in gegenseitigem fruchtbaren Austausch vm der Theorie und der Hypothese zu wissenschaftlicher Sicherheit und Vollkommenheit zu gelangen. Deutsche Justiz unterstützt den nationalen Kampf des deutschen Volkes i Auch für Verfahrens vor Schriften pibt es nur ein einheitliches Deutschland 1. Zu § 608 ZPO. OLG Celle, Urt. vom 8. Dezember 1950 ZU 192/50. Es handelt sich in diesem Rechtsstreit vorweg allein um die Entscheidung der Frage, ob das LG Göttingen für die Ehescheidungsklage das' örtlich zuständige Gericht ist, oder ob der Kl. die Klage in Jena als dem Ort des letzten gemeinsamen Aufenthalts der Parteien anhängig machen muß. Das LG in Göttingen würde als das Gericht, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort des Mannes gelegen ist, örtlich zuständig sein, wenn die Parteien einen gemeinsamen Aufenthalt im Inlande nicht gehabt hätten (§ 606 Abs. I S. 2 ZPO). Die Frage kommt also darauf hinaus, ob die sowj. Besatzungszone Deutschlands (Ostzone), in der die Parteien ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten, als „Inland“ i. S. des § 606 Abs. I S. 2 ZPO anzusehen ist oder nicht. 1. Das Wort „Inland“ könnte zunächst staatsrechtlich verstanden werden. Dies ist die nicht weiter begründete Ansicht der Kommentare von Baumbach-Lauterbach (Anm. 3 B zu § 606 ZPO) und Stein-Jonas- Schönke (17. Aufl. Anm. I 2 zu § 606 ZPO). Aus dem Wortlaut und dem Zweck der Gesetzesbestimmung kann diese Ansicht nicht hergeleitet werden. Der Begriff „Inland“ als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit in Ehesachen ist durch das Gesetz zur Änderung der ZPO vom 17. Mai 1898 (RGBl. S. 256 ff., 410 ff.), also in einer Zeit geschaffen worden, in der der Bereich des Staates und der Anwendungsbereich der Rechtsordnung übereinstimmten. Konflikte, die sich daraus ergeben, daß in einem Staat verschiedene Prozeßordnungen gelten, oder daß der Staat in mehrere Staaten aufgelöst wird, in denen dieselbe Prozeßordnung weiter bestehen bleibt, sind damals nicht vorausgesehen oder doch nicht geregelt worden. Deshalb können auch aus dem Zusammenhang, in dem in § 606 Abs. 2 ZPO die Begriffe des Inlands und der deutschen Staatsangehörigkeit stehen, keine Schlüsse gezogen werden. Bei den späteren Abänderungen der ZPO ist der Begriff „Inland“ ohne Rücksicht auf die staatsrechtliche Entwicklung beibehalten worden. Das ist auch in dem „Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts“, das in der Westdeutschen Bundesrepublik am 12. September 1950 erlassen ist (BGB1. S. 455) geschehen trotz der zu dieser Zeit bereits vorliegenden-Zonentrennung mit ihren bedauerlichen, aber nicht zu 552;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten,Xdaß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n.

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