Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 548

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 548 (NJ DDR 1951, S. 548); Geschenk der chinesischen Delegation zum Internationalen Juristenkongreß, den Präsidial-Sitzungssaal ziert, die Worte Mao Tse Tungs: „Theorie und Praxis stehen in wechselseitiger Abhängigkeit, die Praxis ist die Grundlage der Theorie und die Theorie ihrerseits dient der Praxis.“25 26) IV „Im Jahre 1899“, so stellt ein westdeutscher Beobachter fest, „erschien anläßlich des 50jährigen Bestehens der Staatsanwaltschaft eine zweihundertseitige historische Monographie. Ein halbes Jahrhundert später fand sich kein zweiter Historiograph. Vermutlich hätte eine Festschrift auch nur Verwunderung hervorgerufen . “ä6) Der Herr Kollege irrt sich. Ein halbes Jahrhundert später, im Jahre 1949, genau hundert Jahre nach ihrer Geburt, wurde in einem Teil Deutschlands die Staatsanwaltschaft außerordentlich ernsthaft diskutiert, wurden ihre Entwicklung und ihre Leistungen während dieses Jahrhunderts einer eingehenden und rückhaltlosen Kritik unterzogen27), und das Ergebnis war eine Neuordnung, die das alte Institut elementar veränderte. Was die Staatsanwaltschaft und insbesondere die Oberste Staatsanwaltschaft in dieser neuen Form bisher geleistet hat, vollzieht sich, ihrem Wesen entsprechend, nicht so sehr im Lichte der Öffentlichkeit wie die Arbeit des Obersten Gerichts und ist daher für den Außenstehenden schwieriger festzustellen. Zu einer richtigen Würdigung dieser Leistung gelangt man nur dann, wenn man volle Klarheit darüber besitzt, daß die Arbeit des Generalstaatsanwalts die Voraussetzung bildet für die gesamte Tätigkeit des Obersten Gerichts. Das Funktionieren der Kassation, d. h. die Erreichung des mit ihr verfolgten Zweckes der Anleitung der Gerichte und der Wahrung der Rechtseinheit, erfordert eine gewaltige Vorarbeit: um die änderungsbedürftigen Urteile herauszufinden, muß der Generalstaatsanwalt durch die Staatsanwaltschaften in den Ländern grundsätzlich die gesamte Rechtsprechung aller Gerichte kontrollieren. Er kann sich nicht damit begnügen, den Kassationsanregungen nachzugehen, die ihm von seiten der Angeklagten und Prozeßparteien, aber auch seitens des Ministeriums der Justiz und anderer Stellen der Wirtschaft und Verwaltung und seitens des Obersten Gerichts selbst zukommen das Ergebnis bliebe stets lückenhaft. Wie man sich leicht vorstellen kann und von Melsheimer28) bestätigt wird, sind diese von außen kommenden Anregungen zum großen Teil sicherlich eine Unterstützung der Arbeit der Obersten Staatsanwaltschaft, verursachen aber auch, insbesondere soweit sie von unmittelbar am Verfahren Beteiligten stammen, eine kaum zu ermessende Aussonderungsarbeit, deren Verrichtung nicht nur höchstqualifizierte Rechtskenntnis und klaren Blick für die politischen Notwendigkeiten voraussetzt, sondern auch in entscheidendem Maße die Rechtsentwicklung zu beeinflussen hat. Wenn man also sagt, daß das Oberste Gericht dazu berufen ist, die Einheit der Rechtsprechung zu wahren und für die Beseitigung fehlerhafter Urteile zu sorgen, so ist das stets mit dem Vorbehalt zu verstehen, daß es zunächst der Vorentscheidung durch den Generalstaatsanwalt unterliegt, welche Urteile die Rechtseinheit gefährden oder sonst fehlerhaft sind und daher dem Obersten Gericht unterbreitet werden 25) M a o Tse Tuns, „über die Praxis“, wissenschaftliche Beiiage zum „Forum“ 1951, Nr. 3, S. 4. 26) Bindokat, JZ 1951, S. 897. 2t) vgl. insbes. Melsheimer, NJ 1950, S. 6. 28) „Ein Jahr Oberste Staatsanwaltschaft der DDR", NJ 1950. S. 480. müssen. Das gleiche gilt für die erstinstanzliche Tätigkeit des Obersten Gerichts: wann es in Aktion zu treten hat, entscheidet der Generalstaatsanwalt, und wer einmal die Anklageschriften in den vier großen Strafprozessen des Jahres 1950 zu Gesicht bekommen hat, der kann die ungeheure Vorarbeit ermessen, die einer solchen Entscheidung zugrunde liegt. Aus alledem ergibt sich, daß, wenn die Leistungen des Obersten Gerichts auf dem Gebiete der Rechtsprechung während der ersten zwei Jahre seines Bestehens gewürdigt wurden, damit die einen integrierenden Bestandteil dieser Leistungen bildende Tätigkeit der Obersten Staatsanwaltschaft gleichzeitig beleuchtet worden ist Daß es zur Erfüllung der um ein Vielfaches erweiterten Aufgabe der Staatsanwaltschaft einer Änderung ihrer Struktur bedurfte, ist bekannt. Sie war aus der Gerichtsorganisation herauszunehmen und hatte einen eigenen Apparat zu erhalten. Aber dieser Apparat war nicht von vornherein vorhanden, er mußte schrittweise aufgebaut werden. Infolgedessen konnte das Gesetz vom 8, Dezember 1949 nur ein Anfang sein, indem es zunächst nur die neue selbständige Spitzenorganisation schuf, eben die Oberste Staatsanwaltschaft. Nachdem sie ins Leben getreten war, wurde es nun die Aufgabe dieser Spitze selbst, sich ihre eigene Basis zu schaffen, d. h. ihre eigene Verwaltung der unteren Staatsanwaltschaften zu organisieren und gleichzeitig die Staatsanwaltschaften den neuen Bedürfnissen entsprechend umzubauen. Der schon erwähnte Rückblick Melsheimers auf das erste Jahr der Obersten Staatsanwaltschaft gibt uns auch einen „Zwischenbericht“ über diese organisatiorische Arbeit, die im zweiten Jahre fortgesetzt wurde. Während des Prozesses der allmählichen Herausnahme des staatsanwaltschaftlichen Apparates aus der dem Ministerium der Justiz unterstehenden Gerichtsorganisation gab es eine doppelte Zuständigkeit für die Anleitung und Aufsicht über die unteren Staatsanwaltschaften und damit die bei konkurrierenden Zuständigkeiten unvermeidbare Doppelarbeit. Die Beendigung dieses Zustandes kommt zum Ausdruck in der Überschrift „Maßnahmen zur Vereinfachung der Justiz“ desjenigen Gesetzesaktes, der, gerade rechtzeitig vor dem Ende des zweiten Jahres erlassen, den zweiten Schritt zur Vollendung der neuen Struktur darstellt und den erfolgreichen Abschluß der hierzu erforderlichen organisatorischen Vorarbeiten des Generalstaatsanwalts bezeichnet: der eingangs erwähnten Verordnung vom 27. September 1951. Mit ihr wird die Loslösung der gesamten Staatsanwaltschaft von der Gerichtsorganisation und ihre ausschließliche Unterstellung unter den Generalstaatsanwalt der Republik vollzogen; er trägt in Zukunft gegenüber Volk und Regierung die alleinige Verantwortung für ihre Arbeit; die bisherigen Generalstaatsanwälte der Länder werden als „Landesstaatsanwälte“ seine obersten Vertreter in den Ländern. Damit schlägt im Anfänge des zweiten Jahrhunderts ihres Bestehens die deutsche Staatsanwaltschaft ein neues Blatt in ihrer Geschichte auf. Damit verändert auch die Oberste Staatsanwaltschaft ihr Gesicht: sie ist nicht mehr, wie das Oberste Gericht allein ein in sich abgeschlossenes oberstes Rechtspflegeorgan mit seinen besonderen sich aus dem Gesetz vom 8. Dezember 1949 ergebenden Befugnissen sie ist unter der Leitung des Generalstaatsanwalts der Republik gleichzeitig auch die neue Spitze einer nach unten sich ausbreitenden großen Behördenorganisation. Ihr „Schwesterorgan“, das Ministerium der Justiz, begleitet sie auf dem neuen Wege mit allen den guten Wünschen, die der auf dem gemeinsamen Gebiet der Rechtspflege sich vollziehende große Kampf für unser neues Leben eingibt. 548;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 548 (NJ DDR 1951, S. 548) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 548 (NJ DDR 1951, S. 548)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

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