Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 546

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 546 (NJ DDR 1951, S. 546); sätzliches zur Methode und zum Inhalt der Rechtsprechung“7) und Cohn, „Vom Kassationsverfahren in Strafsachen“8) und „Die Aufrechterhaltung tatsächlicher Feststellungen im Revisions- und Kassationsverfahren“9 10) nachgelesen werden; auch an die in der „Neuen Justiz“19) veröffentlichten Präsidialbeschlüsse eine Fortsetzung solcher Abdrucke wäre wünschenswert mag in diesem Zusammenhang erinnert werden. Als Ergebnis der bisherigen Kassationspraxis des Obersten Gerichts ist aber, soweit das Institut der Kassation an sich in Rede steht, nicht nur die Herausbildung der notwendigen Verfahrensgrundsätze zu buchen, sondern die vielleicht noch wichtigere Erkenntnis, daß die Kassation geeignet sein dürfte, endgültig den Platz der Revision einzunehmen im Strafprozeß ebenso wie im Zivilprozeß. Bei ihrer Einführung war diese Frage noch durchaus offen; damals konnten wir nur die aus theoretischen Erwägungen gewonnene Vermutung aussprechen, daß die Kassation „ihren Zweck der Wahrung der Rechtseinheit, der Beseitigung falscher Urteile und der Fortentwicklung des Rechts nicht schlechter, sondern im Gegenteil unvergleichlich viel besser als die Revision in der bisherigen Form erfüllen“ werde11). Zwei Jahre Kassationspraxis des Obersten Gerichts haben diese Vorhersage vollauf bestätigt. Jeder erfahrene Jurist kann im Nu ein halbes Dutzend und mehr Streitfragen aufzählen, die das ehemalige Reichsgericht in 66 Jahren Revisionstätigkeit nicht zu klären vermochte; erst kürzlich hatte ich Gelegenheit, auf einen besonders eklatanten Fall dieser Art hinzuweisen12). Der Grund hierfür liegt einfach in der der Revision eigenen Konstruktion, nach der die Mehrzahl aller Straf- und Zivilsachen niemals bis an das höchste Gericht gelangen kann und es bei den übrigen im Belieben der Prozeßbeteiligten steht, ob sie mit der an sich zulässigen Revision das höchste Gericht befassen wollen. Diesen Beschränkungen ist die Kassation in ihrer von uns gewählten Form nicht unterworfen: der Generalstaatsanwalt kann formell rechtskräftige Urteile und Beschlüsse jeder Art und jedes Gerichts mit der Kassation angreifen und wird es zweifellos vor allem dann tun, wenn ein unteres Gericht dabei beharren sollte, eine vom Obersten Gericht entschiedene Streitfrage im entgegengesetzten Sinne zu entscheiden. Es liegt auf der Hand, daß die Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf diesem Wege besser und vollständiger erreicht werden kann als auf dem Wege der Revision. Für die gänzliche Abschaffung der Revision sprechen darüber hinaus noch weitere Gründe, die hier nicht zu erörtern sind; in diesem Zusammenhang ist vielmehr nur die Feststellung wesentlich, daß, wie die Erfahrung von zwei Jahren Kassationspraxis des Obersten Gerichts gelehrt hat, die Kassation ein Rechtsinstitut ist, das allen sonst an ein letztinstanzliches Rechtsmittel zu stellenden Anforderungen im Hinblick auf die Beseitigung falscher Urteile und die Anleitung der Rechtsprechung gerecht werden kann. Diese wertvolle Erfahrung wird bei einer künftigen Neuordnung der Gerichtsorganisation ihre Rolle zu spielen haben. 3. Über die bedeutsamen materiell-rechtlichen Ergebnisse der Kassationsrechtsprechung schreiben zu wollen, hieße die Titel der vorliegenden Entscheidungssammlungen zu wiederholen, ohne den Lesern dieser Zeitschrift, die alle wichtigen Entscheidungen fortlaufend veröffentlicht, etwas Neues zu geben. Indem auf die Sammlungen selbst und die zusammenfassenden V NJ 1951, S. 150. 8) NJ 1950, S. 284. 8) NJ 1951, S. 120. 10) NJ 1950, S. 210. 11) Nathan, a. a. O. S. 304. 12) NJ 1851, S. 522. Betrachtungen von Schumann, „Ein Jahr Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik“13) und das schon erwähnte Referat von Benjamin11) hingewiesen wird, möge zu diesem Punkt die Beschränkung auf einige grundsätzliche Bemerkungen erlaubt sein. Die Notwendigkeit der richtunggebenden Anleitung durch ein höchstes Gericht ist naturgemäß am größten da, wo die Rechtsprechung mit neuen Gesetzen zu tun hat, deren Auslegung nicht schon in ausgefahrenen Gleisen läuft. Das trifft heute besonders auf das Wirtschaftsstrafrecht zu, also das Tätigkeitsgebiet des 2. Strafsenats, für dessen bedeutungsvolle Arbeit es bezeichnend ist, daß der Entscheidungsband der lediglich die wichtigsten, d. h. einen Bruchteil der insgesamt erlassenen Urteile aus dem Jahre 1950 bringt allein zur Anwendung des § 1 WStVO nicht weniger als zehn grundsätzliche Entscheidungen enthält. In den letzten Monaten hat, ein Merkmal der für unsere Zeit rascher Entwicklung charakteristischen plötzlichen Gewichtsverlagerungen, die Rechtsprechung nach dem Gesetz zum Schutz des innerdeutschen Handels innerhalb des Wirtschaftsstrafrechts einen hervorragenden Platz erobert, wovon die Ausführungen von Steg-mann und Grube15) Zeugnis ablegen, und gerade hier, auf einem Gebiet, wo die unteren Gerichte dem Willen des Gesetzgebers noch zögernd und unsicher Rechnung tragen, wird sich die Bedeutung ihrer Führung durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichts in der nächsten Zeit erweisen. Aber auch wenn man vom Wirtschaftsstrafrecht absieht, ist es überaus interessant, weil bezeichnend für unsere politische Entwicklung und die Schwerpunkte in der Kassationspraxis des Generalstaatsanwalts, die Beschäftigung des Obersten Gerichts mit den einzelnen Deliktsgruppen zahlenmäßig zu verfolgen. Betrug, Urkundenfälschung und Sittlichkeitsdelikte das waren die Paradestücke in jedem Entscheidungsband des ehemaligen Reichsgerichts, das waren die Verbrechen, mit denen sich das höchste Gericht der kapitalistischen Gesellschaft in seiner Revisionstätigkeit am meisten beschäftigte. Und bei uns? Die Liste der Urteile des hier zuständigen 3. Strafsenats weist für Urkundenfälschung kein einziges Urteil auf. Betrug wird in einem Urteil gerade erwähnt, ein Urteil hat ein Sittlichkeitsdelikt zum Gegenstand! Auf der anderen Seite wird aber aus der Rechtsprechung des 3. Strafsenats ebenso klar, welches die Interessen unserer Ordnung sind: Schutz des arbeitenden Menschen vor körperlicher Schädigung (4 Urteile wegen fahrlässiger Tötung), Schutz des arbeitenden Menschen vor Gefährdung seiner Alterssicherung (3 Urteile wegen Veruntreuung von Sozial- und ähnlichen Beiträgen), Schutz der Gesellschaft vor Verbrechern gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechern (7 Urteile aus KRG Nr. 10 und KRD Nr. 38) usw. Damit ist nicht gesagt, daß jene Delikte heute bedeutungslos geworden sind aber die Rechtsprechung des Obersten Gerichts ist ein selten klarer Beweis dafür, wie sehr sich die Gewichtsverteilung verschoben hat. Was von der Bedeutsamkeit der Anleitung der unteren Gerichte im Anwenden neuer Gesetze gilt, trifft in noch höherem Maße natürlich da zu, wo neues Recht anzuwenden ist, aber die neuen Gesetze noch nicht oder nur in fragmentarischer Form vorhanden sind. Hier ist das Gebiet, wo die Arbeit des Obersten Gerichts, wie anfangs angedeutet, sich faktisch dem Bezirk des Gesetzgebers nähert. Wir sahen diese seine 13) NJ 1950, S. 477. 14) vgl. Fußnote 7. 15) Stegmann/Grube, „Zu einigen Fragen bei der Anwendung des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels", NJ 1951, S. 498. 546;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 546 (NJ DDR 1951, S. 546) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 546 (NJ DDR 1951, S. 546)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur. Begründung des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsverfahrens.

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