Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 545

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 545 (NJ DDR 1951, S. 545); ienden Kampf zum Schutz unserer Ordnung geschmiedet hat. Dabei meinen wir, wenn von „wuchtigen Schlägen“ die Rede ist, nicht so sehr, die Höhe der verhängten Strafen, wie vor allem die Methode der Prozeßführung. Unsere Theorie und Praxis bemüht sich in letzter Zeit und auch das ist ein Verdienst der Rechtsprechung des Obersten Gerichts in verstärktem Maße um die Erkenntnis des neuen Inhalts der alten Gesetze, wobei zuweilen die Frage gestellt wurde, inwieweit man auch von einem neuen Inhalt der Verfahrensgesetze sprechen könne. Nun, wer die Gelegenheit gehabt hat, eine dieser Hauptverhandlungen mitzuerleben und das waren viele Tausende, da charakteristischerweise nur eine von ihnen im großen Sitzungssaal des Obersten Gerichts stattfand, die übrigen an Ort und Stelle vor riesigen Auditorien , der sah und hörte nicht nur die Angeklagten in der ganzen Jämmerlichkeit ihrer Ausflüchte: der verstand, daß hier der neue Inhalt der Strafprozeßordnung demonstriert wurde. Da saßen nicht mehr die Vertreter einer Minderheit des Volkes und einer priviligierten Kaste in ihren Talaren, den Zuhörern und oft auch sich selbst Unparteilichkeit vortäuschend und in Wirklichkeit unrettbar voreingenommen, da war keine „blinde Gerechtigkeit“ mehr im Spiele, unter der Binde hervorschielend da saßen die Richter des Volkes und kämpften mit offenem Visier, wissend, daß es ihre Aufgabe war, das deutsche Volk und den Frieden vor ihren Feinden zu schützen. Diese neue Einstellung des Gerichts ist es das wurde jedem Beobachter klar, der Vergleichsmöglichkeiten besaß , die dem Strafprozeß ein völlig neues Bild verleiht trotz Einhaltung aller Regeln der Prozeßordnung, trotz peinlichster Wahrung aller Rechtsgarantien, die sie dem Angeklagten einräumt. Das ist der neue Inhalt der Verfahrensgesetze: daß der Prozeß, den sie regeln, dem Schutze der Demokratie dient, daß sie gehandhabt werden von den Vertretern der Mehrheit des Volkes im Interesse des Schutzes gegen seine Gefährdung von außen und innen. Und dieser neue Inhalt des Verfahrens spiegelt sich auch in Form und Inhalt der Urteile in jenen Strafsachen wider, Urteile, die erkennen lassen, daß ihre Verfasser die politische Bedeutung sowohl der von ihnen abgeurteilten Verbrechen wie auch ihrer eigenen Aufgabe erfaßt und es verstanden haben, über dem naheliegenden Gegenstand des Verbrechens nicht das entferntere Objekt, das wirkliche Angriffsziel zu übersehen.4) Die Bedeutung dieser Urteile für den engeren Bereich der Rechtsentwicklung scheint mir vor allem darin zu liegen, daß sie erschöpfend, nach der objektiven und subjektiven Seite, den Tatbestand zweier Verbrechen analysiert und geklärt haben: den Tatbestand der Sabotage nach Befehl Nr. 160 und den der Kriegs- und Boykotthetze nach Art. 6 der Verfassung. Gerade diese schwersten Verbrechenstatbestände unserer Zeit, die das Strafgesetzbuch noch nicht kennt, haben in ihrer ungewohnten Formulierung unseren Richtern vielfach ernste Schwierigkeiten bereitet, so daß die Urteile des 1. Strafsenats auch als Anleitung für die künftige Rechtsprechung auf diesem Gebiet nicht hoch genug eingeschätzt werden können. 2. Auch die Gesetzgebung geht heute neue Wege. Einer von ihnen ist die Abkehr von der Kasuistik. Wir glauben nicht mehr, daß es erforderlich oder auch nur möglich ist, alle entfernt denkbaren Möglichkeiten, Situationen und Tatbestände, die das Leben erfindet, vorherzusehen und bei der gesetzlichen Regelung einer Materie zu berücksichtigen. Wir glauben, daß gerade in Zeiten rapider Entwicklung auf allen 4) vgl. hierzu insbesondere Benjamin, „Zum Dessauer Prozeß", NJ 1953, S. 145; Schumann, „Zum Moog-Prozeß", NJ 1951, S. 111. Lebensgebieten die frühere Methode zu einem ernsten Hemmnis für den Fortschritt führen muß, und wir vertrauen auf den gesunden Menschenverstand unserer Richter und ihr Wissen um die politisch richtigen und notwendigen Lösungen, die ihnen dazu verhelfen müssen, nicht ausdrücklich geregelte Tatbestände im Sinne des Gesetzes zu beurteilen. Auch so, im Wege der allmählichen Ausfüllung der Gesetzeslücken durch die Rechtsprechung, entwickelt sich ein vollständiges System, das genügend Rechtssicherheiten bietet, solange keine wesentliche Änderung der Lebensverhältnisse eintritt, aber den Vorteil hat, ohne Inanspruchnahme der Gesetzgebung neue Lösungen zu ermöglichen, sobald ein Umschwung dieser Verhältnisse es erfordert. Das gilt für materielles Recht ebenso wie für Verfahrensgesetze und ein Musterbeispiel für diese Methode auf dem Gebiet des Verfahrensrechts ist eben das Gesetz vom 8. Dezember 1949, wie seine Anwendung im Laufe dieser zwei Jahre ein Musterbeispiel für ihren Erfolg geworden ist. der freilich dadurch von vornherein gewährleistet war, daß diese Anwendung nur in den Händen der qualifiziertes ien Richter und Staatsanwälte der Republik lag. Die Kassation war ein dem deutschen Recht fremdes Rechtsinstitut. Sie war zwar in Strafsachen schon 1947 durch Ländergesetze eingeführt worden, jedoch war es der damaligen, ohne einheitliche Anleitung arbeitenden Rechtsprechung nicht gelungen, eine klare Abgrenzung der Kassation von der Revision durchzuführen und die Besonderheiten des Kassationsverfahrens herauszuarbeiien. Wenn auch bei Erlaß des Gesetzes über Wesen und Prinzipien der Kassation volle Klarheit bestand, so erschien es doch mangels genügender Erfahrungen unzweckmäßig, eine Verfahrenskasuistik auszuarbeiten, deren Einzelheiten sich in der Praxis womöglich nicht bewähren würden. So kam es, daß der Gesetzgeber dem Obersten Gericht für das von ihm zu beobachtende Verfahren weiter nichts als die knappe Anweisung an die Hand gab, daß die Vorschriften der Zivil- und der Strafprozeßordnung über die Revision „entsprechend“ anzuwenden seien (§ 14). Dabei war von vornherein klar und wurde bewußt in Kauf genommen, daß eben weil die Kassation der Revision in ihren Grundelementen nicht „entspricht“, insofern jene kein ordentliches Rechtsmittel ist, von den Prozeßparteien oder dem Angeklagten nicht nach Belieben in Gang gebracht werden kann und anderen Zwecken als diese dient die „entsprechende“ Anwendung der Revisionsvorschriften zu einer gewissen Zahl offengebliebener oder Zweifelsfragen führen müsse. Es ist das Verdienst der Kassationssenate, durch ihre Praxis während dieser zwei Jahre jene Lücken gefüllt und das Verfahren in Kassationssachen recht eigentlich erst geschaffen zu haben, so daß es nunmehr als geschlossenes System vor uns steht. Fast jedes Urteil der beiden Entscheidungssammlungen legt davon Zeugnis ab. Wenn auch hier nicht der Raum ist, einzelnes zu behandeln, so mag doch an die besonders heikle Frage der Stellung der früheren Prozeßparteien im Kassationsverfahren erinnert werden, deren Lösung, ohne daß irgendeine Anlehnung möglich war, ausschließlich aus dem Wesen der Kassation entwickelt werden mußte. Welche nunmehr feststehenden Verfahrensgrundsätze sich im einzelnen in der Praxis der Kassationssenate gebildet haben, und welche Erwägungen jeweils dafür maßgebend waren, kann in den Arbeiten von Schumann, „Das Oberste Gericht der Deutschen Demokratischen Republik als Kassationsgericht“5 *), Heinrich, „Wesen und Wirkungen der Kassation in Zivilsachen““), Benjamin, „Grund- 0) NJ 1950, S. 240. ) NJ 1950. S. 303. 545;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen sowie der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit entgegenzuwirken. Großzügige und schöpferische Anwendung -de sozialistischen Rechts bedeutet aber auchfn der politisch-ideologischen Erziehungsarbeit deitftarhtern die Erkenntnis ständig zu vermitteln,t daß die in den Rechtspflegebeschlüssen ver- ankerte vorbeugende Einflußnahme nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die Gesetzlichkeit des Untersuchungshaftvollzuges. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trägt gegenüber dem Untersuchungsorgan, dem Staatsanwalt und dem Gericht volle Verantwortung für den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend der vorgenannten Grundsätze.

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