Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 536

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 536 (NJ DDR 1951, S. 536); Somit besteht die charakteristische Besonderheit des Gegenstandes des Verbrechens nicht nur darin, daß er der unmittelbaren Einwirkung durch das Subjekt der Tat unterliegt, sondern auch darin, daß er in einem bestimmten Verhältnis zum Objekt der Tat steht. Er ist entweder notwendige materielle Voraussetzung oder Form der Festigung jenes Gesellschaftsverhältnisses, gegen das der Verbrecher seinen Anschlag richtet. Hierdurch unterscheidet sich der Gegenstand vom Mittel zur Verübung des Verbrechens. Materielle Dinge werden des öfteren zur Begehung von Verbrechen benutzt, sind sogar zur Erfüllung mancher Tatbestände unumgänglich notwendig. Aber weder die Dokumente bei Gaunereien noch die Mordwerkzeuge bei Mord sind Gegenstände des Verbrechens; sie dienen nur als Mittel zur Begehung von Verbrechen. Wenn auch diese Dinge einer bestimmten Einwirkung seitens des Verbrechers unterliegen (Beispiel: Gebrauch von Schußwaffen beim Mord), so fehlt ihnen doch das zweite notwendige Merkmal des Gegenstandes des Verbrechens; sie stehen nicht in dem erwähnten Verhältnis zum Objekt des Anschlages. Danach können wir den Gegenstand des Verbrechens zum Unterschied von dem Mittel und von dem Objekt des verbrecherischen Anschlages als ein Ding oder einen Prozeß definieren, die als Bedingung (Voraussetzung) für das Bestehen oder als eine Form des Ausdrucks oder der Festigung eines konkreten sozialistischen gesellschaftlichen Verhältnisses dienen und der unmittelbaren Einwirkung seitens des Verbrechers bei seinem Anschlag auf dieses Verhältnis unterliegen. Zum Unterschied vom Objekt ist der Gegenstand selbst kein gesellschaftliches Verhältnis und gehört infolgedessen weder zur Basis noch zum Überbau. Er ist nicht identisch mit dem gesellschaftlichen Verhältnis, ist jedoch eine ebenso notwendige Voraussetzung für sein Bestehen wie die Produktionsmittel und -instrumente für das Bestehen der Produktionsverhältnisse. Als ein materielles Ding kann der Gegenstand natürlich existieren, ohne Bedingung für ein gesellschaftliches Verhältnis zu sein. Jedoch besitzt er in einem solchen Fall nicht mehr die juristische Bedeutung des Gegenstandes des Verbrechens. Das Mittel zur Begehung des Verbrechens steht in keiner Beziehung zu seinem Objekt; es steht immer außerhalb des Verhältnisses, das das verletzte darstellt. Das Mittel zur Begehung des Verbrechens kann schon vor und unabhängig von jedem gesellschaftlichen Verhältnis bestehen, gegen das der Verbrecher seinen Anschlag richten will, und sogar sein Eigentum sein (Geld zur Bestechung, Waffe, falsches Dokument). Ein und dasselbe Ding kann somit entweder Gegenstand des Verbrechens oder Mittel zur Begehung des Verbrechens sein, je nachdem, in welcher Beziehung es unter den gegebenen konkreten Umständen zum Objekt des Anschlages steht. Die Unterscheidung von Gegenstand und Mittel des Anschlages ist von praktischer Bedeutung13). In Artikel 69 der StPO der RSFSR heißt es: „Die Verbrechenswerkzeuge sind zu beschlag- nahmen.“ Art. 66 der StPO unterscheidet zwischen den „ . Gegenständen, die als Werkzeuge zur Begehung des Verbrechens dienten. ,. und zwischen den Gegenständen, die das Objekt der verbreche- rischen Handlungen des Beschuldigten waren .“. Hieraus ist zu schließen, daß unter jenen die Mittel zur Begehung des Verbrechens und unter diesen die Gegenstände des Verbrechens zu verstehen sind. Die Präzisierung des Begriffs des Gegenstandes des Verbrechens ermöglicht auch die Präzisierung des Begriffs des Objektes des Verbrechens. Die verbrecherische Einwirkung auf den Gegenstand kann von zweierlei Art sein. Immer führt sie zur Verletzung oder zur Gefahr der Verletzung des durch das Gesetz geschützten gesellschaftlichen Verhältnisses. Dabei wird in einigen Fällen der Gegenstand des Anschlages selbst nicht beschädigt (Diebstahl, Spekulation, Anfertigung von Betäubungsmitteln u. a.); in anderen Fällen kommt es zu einer Beschädigung des Gegenstandes oder gar zu seiner völligen Vernichtung14). Das gilt für Diversion und Schädlingstum, für 13) Darauf weist T. L. Sergeewa, a. a. O., S. 241 ff. hin. 14) Vgl. Schargorotzki in seiner Buchbesprechung über A. N. T r a i n i n „Die Lehre vom Tatbestand“, „Das sowje- tische Buch", Jahrg. 1947, Nr. 5, S. 71. vorsätzliche Vernichtung und Beschädigung von Sachen (Art. 79 175, 19314, 19320), für die Vernichtung von Wäldern (Art. 85) und für die in den Artikeln 79* 1, 792 *, 79s, 794, 86, 861, 176 u. a. vorgesehenen Verbrechen15). Die Gegenstände, die bei solchen Anschlägen vernichtet werden, sind des öfteren Produktionsmittel und -instrumente. Durch den verbrecherischen Anschlag fallen sie aus der Sphäre der Produktion und der Zirkulation, aus der Masse der Produktivkräfte der sozialistischen Gesellschaft heraus. Somit richten sich solche Arten von verbrecherischen Handlungen nicht nur gegen die Basis- und Überbauverhältnisse der sozialistischen Gesellschaft, sondern auch gegen ihre Produktivkräfte. Die Produktivkräfte gehören weder zur Basis noch zum Überbau. „Die Produktivkräfte“, lehrt uns Stalin, „bilden nur eine Seite der Produktion“ „Die andere Seite der Produktion, die andere Seite der Produktionsweise, bilden die Wechselbeziehungen der Menschen ün Produktionsprozeß, die Produktionsverhältnisse der Menschen.“16) Die Gesamtheit der Produktionsverhältnisse bildet die Basis, „die ökonomische Struktur der Gesellschaft in der gegebenen Etappe ihrer Entwicklung“17). Und „der Überbau ist nicht unmittelbar mit der Produktion, mit der Produktionstätigkeit des Menschen verbunden. Er ist mit der Produktion nur indirekt, vermittels der Ökonomik, vermittels der Basis verbunden“18). Somit sind die Produktivkräfte der Gesellschaft weder in den gesellschaftlichen Verhältnissen aus der Sphäre der Basis (ökonomische Verhältnisse) noch in denen aus der Sphäre des Überbaus (ideologische Verhältnisse, Rechtsverhältnisse) enthalten. Indessen ist eine Reihe von Verbrechen unmittelbar gegen die Produktivkräfte des Landes des Sozialismus gerichtet. Deshalb muß man zu der Schlußfolgerung kommen, daß der Begriff des allgemeinen Objektes des Verbrechens im sowjetischen Strafrecht durch den Begriff „gesellschaftliche Verhältnisse“ nicht vollständig ausgefüllt wird und durch den Ausdruck „Produktivkräfte der Gesellschaft“ ergänzt werden muß. B. S. Nikiforow begründete seinen Widerspruch gegen diesen Standpunkt mit dem Hinweis darauf, daß die Vernichtung von Produktivkräften unter bestimmten Bedingungen, z. B. während des Krieges, eine für die Gesellschaft sehr nützliche Handlung, ja sogar die Pflicht des betreffenden Staatsfunktionärs sein könne19). Dieser sicher richtige Hinweis reicht jedoch nicht aus, um den Standpunkt von Nikiforow zu begründen. Daß solche Handlungen, wie die Vernichtung von materiellen Werten in den vom Feind besetzten Gebieten, nicht strafbar, sondern sogar für die Gesellschaft nützlich sind, ergibt sich nicht daraus, daß im gegebenen Fall das Objekt, das gesellschaftliche Verhältnis, gefehlt hätte. Ein solches Verhältnis bestand: Es war das Eigentumsrecht des Sowjetstaates an den vernichteten materiellen Werten, das zweifelsohne geschädigt wurde, wie auch die Produktivkräfte im ganzen geschädigt wurden. Jedoch war die Vernichtung der Produktivkräfte unter den gegebenen Verhältnissen das kleinere Übel im Vergleich zu ihrem Überlassen an den Feind. Man darf den Hinweis Stalins nicht vergessen, daß die Produktionsmittel, z. B. Maschinen, „ . sowohl der kapitalistischen als auch der sozialistischen Gesellschaftsordnung in gleicher Weise dienen können“20). Folglich ergab sich die gesellschaftliche Nützlichkeit dieser Handlungen daraus, daß sie in der Situation, die durch cs) Das sind: Raubschlachtungen von Vieh und Anstiftung hierzu: Beschädigung von Traktoren und landwirtschaftlichen Maschinen, die den MTS, den Sowchosen, den Kolchosen gehören; ungesetzliche Schlachtung von Pferden und Anstiftung hierzu; schlechte Wartung van Pferden in Kolchosen, Sowchosen. Pferdezuchtstationen u. a.; gesetzwidriges Fischen, Angeln, Fangen von Wassertieren; gesetzwidrige Jagd; Ausbeutung von Bodenschätzen unter Verletzung der feststehenden Regeln; Unterlassen von Rettungsmaßnahmen auf hoher See. 13) Geschichte der KPdSU (B), Kurzer Lehrgang, Berlin 1946, S. 145. ii) J. W. Stalin, Der Marxismus und die Fragen der Sprachwissenschaft, Dietz-Verlag, Berlin 1951, S. 4. 18) a. a. O. S. 11. 19) s. B. S. N i k i f o r o w , über das Objekt des Verbrechens, in „Sowjetstaat und Recht“ 1948, Heft 9, S. 45. 20) J. W. S t a 1 i n , a. a. O., S. 9. 536;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 536 (NJ DDR 1951, S. 536) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 536 (NJ DDR 1951, S. 536)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichtet ist. Mit besonderer Sorgfalt sind alle objektiven und subjektiven Umstände sowie auch die Ursachen und edingunren dei Tat aufzuklären und zu prüfen, die zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher kommt insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichtete Aktivitäten durchzusetzen, zu diesem Zweck besonders die Jugendarbeit in der Jungen Gemeinde zur feindlichen Beeinflussung Jugendlicher zu nutzen und auf dieser Grundlage eine optimale Unterstützung vor allem der politischen und ökonomischen Strategie der Partei gesichert wird; daß das sozialistische Recht konsequent, einheitlich und flexibel angewandt und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt zu wahren, sind bei der Realisierung dieser Aufgaben Grnnderfordernisao und durch alle eingesetzten Angehörigen konsequent zu gewährleisten durohzusetzen. Stets muß beachtet werden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Un- Da den durch die U-Organe Staatssicherheit bearbeiteten Ermitt-lungsverfähren vielfach operative Bearbeitungsergebnisse zugrunde liegen und infolgedessen bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit den anderen in der Richtlinie herausgfcarbeiteten Abschlußakten kombiniert wurde. Das betrifft aupjfydia positiven Erfahrungen der erfolgreichen Anwendung deTstrafprozessualen Regelungen des strafprozessualen Prüfungsverfahrens bei der Realisierung der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und in der Zentralen Personendatenbank Staatssicherheit. Die Registrierung der Akten und die Er- fassung der zu kontrollierenden Personen in den Abteilungen.

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