Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 536

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 536 (NJ DDR 1951, S. 536); Somit besteht die charakteristische Besonderheit des Gegenstandes des Verbrechens nicht nur darin, daß er der unmittelbaren Einwirkung durch das Subjekt der Tat unterliegt, sondern auch darin, daß er in einem bestimmten Verhältnis zum Objekt der Tat steht. Er ist entweder notwendige materielle Voraussetzung oder Form der Festigung jenes Gesellschaftsverhältnisses, gegen das der Verbrecher seinen Anschlag richtet. Hierdurch unterscheidet sich der Gegenstand vom Mittel zur Verübung des Verbrechens. Materielle Dinge werden des öfteren zur Begehung von Verbrechen benutzt, sind sogar zur Erfüllung mancher Tatbestände unumgänglich notwendig. Aber weder die Dokumente bei Gaunereien noch die Mordwerkzeuge bei Mord sind Gegenstände des Verbrechens; sie dienen nur als Mittel zur Begehung von Verbrechen. Wenn auch diese Dinge einer bestimmten Einwirkung seitens des Verbrechers unterliegen (Beispiel: Gebrauch von Schußwaffen beim Mord), so fehlt ihnen doch das zweite notwendige Merkmal des Gegenstandes des Verbrechens; sie stehen nicht in dem erwähnten Verhältnis zum Objekt des Anschlages. Danach können wir den Gegenstand des Verbrechens zum Unterschied von dem Mittel und von dem Objekt des verbrecherischen Anschlages als ein Ding oder einen Prozeß definieren, die als Bedingung (Voraussetzung) für das Bestehen oder als eine Form des Ausdrucks oder der Festigung eines konkreten sozialistischen gesellschaftlichen Verhältnisses dienen und der unmittelbaren Einwirkung seitens des Verbrechers bei seinem Anschlag auf dieses Verhältnis unterliegen. Zum Unterschied vom Objekt ist der Gegenstand selbst kein gesellschaftliches Verhältnis und gehört infolgedessen weder zur Basis noch zum Überbau. Er ist nicht identisch mit dem gesellschaftlichen Verhältnis, ist jedoch eine ebenso notwendige Voraussetzung für sein Bestehen wie die Produktionsmittel und -instrumente für das Bestehen der Produktionsverhältnisse. Als ein materielles Ding kann der Gegenstand natürlich existieren, ohne Bedingung für ein gesellschaftliches Verhältnis zu sein. Jedoch besitzt er in einem solchen Fall nicht mehr die juristische Bedeutung des Gegenstandes des Verbrechens. Das Mittel zur Begehung des Verbrechens steht in keiner Beziehung zu seinem Objekt; es steht immer außerhalb des Verhältnisses, das das verletzte darstellt. Das Mittel zur Begehung des Verbrechens kann schon vor und unabhängig von jedem gesellschaftlichen Verhältnis bestehen, gegen das der Verbrecher seinen Anschlag richten will, und sogar sein Eigentum sein (Geld zur Bestechung, Waffe, falsches Dokument). Ein und dasselbe Ding kann somit entweder Gegenstand des Verbrechens oder Mittel zur Begehung des Verbrechens sein, je nachdem, in welcher Beziehung es unter den gegebenen konkreten Umständen zum Objekt des Anschlages steht. Die Unterscheidung von Gegenstand und Mittel des Anschlages ist von praktischer Bedeutung13). In Artikel 69 der StPO der RSFSR heißt es: „Die Verbrechenswerkzeuge sind zu beschlag- nahmen.“ Art. 66 der StPO unterscheidet zwischen den „ . Gegenständen, die als Werkzeuge zur Begehung des Verbrechens dienten. ,. und zwischen den Gegenständen, die das Objekt der verbreche- rischen Handlungen des Beschuldigten waren .“. Hieraus ist zu schließen, daß unter jenen die Mittel zur Begehung des Verbrechens und unter diesen die Gegenstände des Verbrechens zu verstehen sind. Die Präzisierung des Begriffs des Gegenstandes des Verbrechens ermöglicht auch die Präzisierung des Begriffs des Objektes des Verbrechens. Die verbrecherische Einwirkung auf den Gegenstand kann von zweierlei Art sein. Immer führt sie zur Verletzung oder zur Gefahr der Verletzung des durch das Gesetz geschützten gesellschaftlichen Verhältnisses. Dabei wird in einigen Fällen der Gegenstand des Anschlages selbst nicht beschädigt (Diebstahl, Spekulation, Anfertigung von Betäubungsmitteln u. a.); in anderen Fällen kommt es zu einer Beschädigung des Gegenstandes oder gar zu seiner völligen Vernichtung14). Das gilt für Diversion und Schädlingstum, für 13) Darauf weist T. L. Sergeewa, a. a. O., S. 241 ff. hin. 14) Vgl. Schargorotzki in seiner Buchbesprechung über A. N. T r a i n i n „Die Lehre vom Tatbestand“, „Das sowje- tische Buch", Jahrg. 1947, Nr. 5, S. 71. vorsätzliche Vernichtung und Beschädigung von Sachen (Art. 79 175, 19314, 19320), für die Vernichtung von Wäldern (Art. 85) und für die in den Artikeln 79* 1, 792 *, 79s, 794, 86, 861, 176 u. a. vorgesehenen Verbrechen15). Die Gegenstände, die bei solchen Anschlägen vernichtet werden, sind des öfteren Produktionsmittel und -instrumente. Durch den verbrecherischen Anschlag fallen sie aus der Sphäre der Produktion und der Zirkulation, aus der Masse der Produktivkräfte der sozialistischen Gesellschaft heraus. Somit richten sich solche Arten von verbrecherischen Handlungen nicht nur gegen die Basis- und Überbauverhältnisse der sozialistischen Gesellschaft, sondern auch gegen ihre Produktivkräfte. Die Produktivkräfte gehören weder zur Basis noch zum Überbau. „Die Produktivkräfte“, lehrt uns Stalin, „bilden nur eine Seite der Produktion“ „Die andere Seite der Produktion, die andere Seite der Produktionsweise, bilden die Wechselbeziehungen der Menschen ün Produktionsprozeß, die Produktionsverhältnisse der Menschen.“16) Die Gesamtheit der Produktionsverhältnisse bildet die Basis, „die ökonomische Struktur der Gesellschaft in der gegebenen Etappe ihrer Entwicklung“17). Und „der Überbau ist nicht unmittelbar mit der Produktion, mit der Produktionstätigkeit des Menschen verbunden. Er ist mit der Produktion nur indirekt, vermittels der Ökonomik, vermittels der Basis verbunden“18). Somit sind die Produktivkräfte der Gesellschaft weder in den gesellschaftlichen Verhältnissen aus der Sphäre der Basis (ökonomische Verhältnisse) noch in denen aus der Sphäre des Überbaus (ideologische Verhältnisse, Rechtsverhältnisse) enthalten. Indessen ist eine Reihe von Verbrechen unmittelbar gegen die Produktivkräfte des Landes des Sozialismus gerichtet. Deshalb muß man zu der Schlußfolgerung kommen, daß der Begriff des allgemeinen Objektes des Verbrechens im sowjetischen Strafrecht durch den Begriff „gesellschaftliche Verhältnisse“ nicht vollständig ausgefüllt wird und durch den Ausdruck „Produktivkräfte der Gesellschaft“ ergänzt werden muß. B. S. Nikiforow begründete seinen Widerspruch gegen diesen Standpunkt mit dem Hinweis darauf, daß die Vernichtung von Produktivkräften unter bestimmten Bedingungen, z. B. während des Krieges, eine für die Gesellschaft sehr nützliche Handlung, ja sogar die Pflicht des betreffenden Staatsfunktionärs sein könne19). Dieser sicher richtige Hinweis reicht jedoch nicht aus, um den Standpunkt von Nikiforow zu begründen. Daß solche Handlungen, wie die Vernichtung von materiellen Werten in den vom Feind besetzten Gebieten, nicht strafbar, sondern sogar für die Gesellschaft nützlich sind, ergibt sich nicht daraus, daß im gegebenen Fall das Objekt, das gesellschaftliche Verhältnis, gefehlt hätte. Ein solches Verhältnis bestand: Es war das Eigentumsrecht des Sowjetstaates an den vernichteten materiellen Werten, das zweifelsohne geschädigt wurde, wie auch die Produktivkräfte im ganzen geschädigt wurden. Jedoch war die Vernichtung der Produktivkräfte unter den gegebenen Verhältnissen das kleinere Übel im Vergleich zu ihrem Überlassen an den Feind. Man darf den Hinweis Stalins nicht vergessen, daß die Produktionsmittel, z. B. Maschinen, „ . sowohl der kapitalistischen als auch der sozialistischen Gesellschaftsordnung in gleicher Weise dienen können“20). Folglich ergab sich die gesellschaftliche Nützlichkeit dieser Handlungen daraus, daß sie in der Situation, die durch cs) Das sind: Raubschlachtungen von Vieh und Anstiftung hierzu: Beschädigung von Traktoren und landwirtschaftlichen Maschinen, die den MTS, den Sowchosen, den Kolchosen gehören; ungesetzliche Schlachtung von Pferden und Anstiftung hierzu; schlechte Wartung van Pferden in Kolchosen, Sowchosen. Pferdezuchtstationen u. a.; gesetzwidriges Fischen, Angeln, Fangen von Wassertieren; gesetzwidrige Jagd; Ausbeutung von Bodenschätzen unter Verletzung der feststehenden Regeln; Unterlassen von Rettungsmaßnahmen auf hoher See. 13) Geschichte der KPdSU (B), Kurzer Lehrgang, Berlin 1946, S. 145. ii) J. W. Stalin, Der Marxismus und die Fragen der Sprachwissenschaft, Dietz-Verlag, Berlin 1951, S. 4. 18) a. a. O. S. 11. 19) s. B. S. N i k i f o r o w , über das Objekt des Verbrechens, in „Sowjetstaat und Recht“ 1948, Heft 9, S. 45. 20) J. W. S t a 1 i n , a. a. O., S. 9. 536;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 536 (NJ DDR 1951, S. 536) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 536 (NJ DDR 1951, S. 536)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der Effektivität vorbeugender Maßnahmen bestimmt. Mur bei strikter Beachtung der im Innern der wirkenden objektiven Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung und der Klassenkampfbedingungen können Ziele und Wege der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ist es das Grundanliegen Staatssicherheit , mit der Erfüllung seines spezifischen Beitrages und mit seinen spezifischen Mitteln und Methoden eine systematische Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung so zu koordinieren, daß Konzentrationen von Besuchern bei der Einlaßkontrolle oder im Warteraum weitgehendst vermieden werden und die termingerechte Durchführung der Besuche, gewährleistet ist.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X