Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 534

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 534 (NJ DDR 1951, S. 534); stammen (Untätigkeit im Amt, dienstliche Fahrlässigkeit, Verletzung der Vorschriften der Militärmeldepflicht u. a.), oder aus solchen finanzieller Natur (Nichtzahlung von Steuern), aus ehe- oder familienrechtlichen Verhältnissen (Nichtzahlung von Alimenten) oder sogar aus konkreten zivi'rechtlichen Rechtsgeschäften wie Kaufvertrag oder Mietvertrag (z. B. Art. 168 und 169 des StGB der RSFSR). Die Erfüllung der Pflichten und die Wahrnehmung der gesetzlichen Rechte durch alle die, die innerhalb eines der unendlich verschiedenartigen gesellschaftlichen (rechtlichen) Verhältnisse der sozialistischen Gesellschaft stehen, ist eine wichtige Bedingung für die planmäßige schöpferische Tätigkeit der sowjetischen Betriebe und Dienststellen, der gesellschaftlichen Organisationen und der einzelnen Bürger. Deshalb stellen sich die Personen, die ihre Pflichten als Subjekte dieser Rechtsverhältnisse nicht erfüllen, außerhalb dieser Sphäre, sie desorganisieren die schöpferische Tätigkeit des Sowjetstaates, gewährleisten nicht sein ökonomisches und kulturelles Wachstum und bringen der sozialistischen Gesellschaft keinen Nutzen. Die Nichterfüllung ihrer Pflichten kann so gesellschaftsgefährdend sein, daß sie als ein Verbrechen anzusehen und unter die Sanktion des Strafgesetzes zu stellen ist. Verletzt jemand seine Pflichten oder versucht er gar, sich als Subjekt aus den bestimmten gesellschaftlichen Verhältnissen auszuschließen, so sind als unmittelbares Objekt seines Verstoßes die vom Gesetz festgelegten verwaltungsrechtlichen, finanziellen, zivilrechtlichen oder sonstigen Verhältnisse, die zwischen ihm und dem entsprechenden Staatsorgan oder den sonstigen Kontrahenten bestehen, anzusehen. Dagegen fehlt es bei dieser, Gruppe von Verbrechen in der Regel an einem Gegenstand des Verbrechens. Sie sind dadurch charakterisiert, daß der Täter nicht auf die materiellen Formen des gesellschaftlichen Verhältnisses einwirkt, sondern dieses Verhältnis „von innen her“ zerstört, indem er als dessen Subjekt seinen eigenen Pflichten nicht nachkommt. Se’bstverständlich kann sich ein so’ches Verbrechen zugleich auch gegen materielle Gegenstände richten (z. B. beim Entzug vom Militärdienst), jedoch sind diese materiellen Gegenstände dann meist nur Mittel zur Verübung des Verbrechens. Die besondere Behandlung dieser Verbrechensgruppe könnte deshalb unbegründet erscheinen, weil der Täter bei jedem Verbrechen seine Verfassungspflicht, das sowjetische Gesetz zu beachten, verletzt und sich deshalb jedes Verbrechen gegen das staatsrechtliche Verhältnis richtet, aus dem diese Pflicht fließt und dessen Subjekt jeder Täter ist. Zweifelsohne richtet sich jedes Verbrechen gegen dieses a'lgemeine Rechtsverhältnis. Aber gerade deshalb, weil das bej allen Verbrechen so ist, kann dieses Verhältnis für die Charakteristik der einzelnen Verbrechensarten nicht verwertet werden. Die spezifische Besonderheit der erörterten Verbrechensgruppe besteht darin, daß das Subjekt der Tat nicht nur innerhalb des allgemeinen staatsrechtlichen Verhältnisses. sondern außerdem innerhalb eines einzelnen Rechtsverhältnisses aus diesem oder jenem Rechtszweig steht, das ihm konkrete Verpflichtungen auferlegt und dadurch zum unmittelbaren Objekt seines Verbrechens wird. Andere Verbrechen bestehen in einem Anschlag auf ein konkretes sozialistisches gesellschaftliches Verhältnis von Basis- oder Überbaucharakter von „außen“ her. d. h. durch eine Person, die bei Begehung der Tat außerhalb dieses Verhältnisses stehen kann. Jedes gesellschaftliche Verhältnis drückt sich in menschlichen Handlungen oder in einer bestimmten Stellung der Menschen zueinander aus, hat manchmal materielle Voraussetzungen (Bedingungen) für sein Bestehen und kann durch bestimmte materielle Formen gefestigt werden. Deshalb ist ein Anschlag auf das sozialistische gesellschaftliche Verhältnis von „außen“ immer eine Einwirkung auf seine Elemente (Voraussetzungen, Formen) oder auf seine Träger die Menschen. Bei einer solchen Art von Anschlägen gibt es also einen Gegenstand des Verbrechens. Untersuchen wir einzelne Fälle. Die unmittelbarste Art von Anschlägen von „außen“ auf ein konkretes gesellschaftliches Verhältnis besteht in der direkten Verhinderung von Handlungen, die dieses Verhältnis zum Ausdruck bringen. Hierher gehören Widerstand gegen die Staatsgewalt oder gegen die Personen, die ihren militärischen Pflichten nachgehen, und zum Teil die Verbrechen gegen die Art. 911 * * *, 92 . und 127 des'StGB der RSFSR-"’). Unmittelbares Objekt dieser Verbrechen sind die konkreten sozialistischen gesellschaftlichen Verhältnisse, die in der Regel zum Überbau gehören (die Tätigkeit der Organe der Staatsmacht, das Wahlrecht usw.). Insofern diese Verhältnisse nach außen als Handlungen ihrer Subjekte zum Ausdruck kommen und der Täter dadurch einen Anschlag auf diese Verhältnisse verübt, daß er unmittelbar auf diese Handlungen einwirkt, sind diese Handlungen der Gegenstand des Verbrechens. Gerade auf einen solchen Fall bezieht sich die These von Professor Herzenson, daß „ . das Objekt des Verbrechens seinen konkreten und unmittelbaren Ausdruck“ im Gegenstand des Verbrechens findet6). In diesen Fähen bereitet die Qualifizierung der verbrecherischen Handlungen keine Schwierigkeiten. Die Tatsache des Widerstandes gegen die Vertreter der Staatsgewalt bei der Ausübung ihrer Pflichten gibt den Hinweis auf das Objekt des Anschlages, eben die Tätigkeit der staatlichen Machtorgane. Sch. wurde zur Miliz bestellt, wo er bestimmte Angaben machen sollte und wo Fingerabdrücke von ihm genommen werden sollten; er wandte sich energisch gegen das Fingerabdruckverfahren, leistete den Milizorganen Widerstand und beleidigte sie. Das Volksgericht qualifizierte seine Handlungen fälschlicherweise als Verstoß gegen Art. 74 des StGB der RSFSR7). Das Kollegium für strafrechtliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts der UdSSR stellte fest, daß es sich „in Anbetracht dessen, daß die Handlungen der Milizangestellten gegenüber Sch. vollkommen gesetzlich waren, in Anbetracht des Charakters der Tat um ein Verbrechen gegen Art. 73 handele“8). Das Objekt des Anschlages war in diesem Fall die Tätigkeit der Vertreter der Sowjetmacht. Häufiger steht der Gegenstand des Verbrechens in einer anderen Wechselbeziehung zum Objekt. Der Täter begeht nämlich seinen Anschlag auf das sozialistische gesellschaftliche Verhältnis nicht immer dadurch, daß er unmittelbar ihre Realisierung verhindert, sondern oft dadurch, daß er auf die Personen einwirkt, die Träger dieser Verhältnisse sind, daß er versucht, auf ihr Verhalten als Subjekte eines bestimmten gesellschaftlichen Verhältnisses Einfluß zu gewinnen oder sie aus dem Verhältnis herauszulösen und damit das Verhältnis selbst zu zerreißen. Eine solche Einwirkung geschieht durch unmittelbare Gewaltanwendung gegenüber Personen, den Subjekten der sozialistischen Verhältnisse (terroristische Maßnahmen, Banditentum, Nötigung eines Vertreters der Staatsmacht, Gewaltanwendung gegenüber der Bevölkerung u. a.) oder durch die verschiedenen Arten der Einwirkung auf ihre Psyche, auf ihr Bewußtsein, sei es durch Drohung, Überredung, Bestechung (Drohung gegenüber Staats-angeste'lten, Erpressung, aktive Bestechung) oder durch irgendeine Art des Betruges (Verleumdung, Gaunerei, die in den Art. 62, 88, 178, 187, 19312 u. a. vorgesehenen Verbrechen). Die besondere Gefährlichkeit einiger Verbrechen besteht darin, daß sie von negativem Einfluß auf das Bewußtsein anderer sein können, indem sie gesellschaftsfeindliche Stimmungen in ihnen hervorrufen und sie dadurch zu Verletzungen der sowjetischen Gesetze verleiten. Hierher gehören die Verbrechen, die die Autorität der Organe der Staatsmacht untergraben (Art. 76, 77, 1935 u. a.)9 * *). ß) Art. 911: Verhinderung an der Ausübung des Wahlrechts. Art. 92: Nichtnachkommen der Pflicht als Zeuge oder Be- hinderung an der Ausübung dieser Pflicht. Abhaltung der Experten, Dolmetscher oder Schöffen von ihrer Pflicht bei Gericht sowie Behinderung dieser Personen bei der Ausübung ihrer Pflicht. Art. 127: Behinderung der Ausübung der religiösen Gebräuche und Zeremonien, insofern sie die Gesellschaftsordnung nicht verletzen und die Rechte der Bürger nicht schmälern. 6) A. A. Herzenson: Das Strafrecht, Allgemeiner Teil, Moskau 1948, S. 291 (russ.). 7) Art. 74: Rowdyhafte Handlungen in Betrieben und öffentlichen Dienststellen. 8) Art. 73: Widerstand gegen die Staatsgewalt ohne Gewaltanwendung. 9) Art. 76: öffentlich* Beleidigung der Organe der Staatsmacht bei Ausübung ihrer Dienstpflichten. Art. 77: Amtsanmaßung, verbunden mit Diskreditierung der Sowjetmacht oder mit Verübung von gesellschaftsgefährdenden Handlungen. Art. 1935; Wie Art. 77 bei Anmaßung militärischer Dienststellungen. 534;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen die Verantwortung dafür, daß es dabei nicht zu Überspitzungen und ungerechtfertigten Forderungen an die kommt und daß dabei die Konspiration und Sicherheit der und auf lange Sicht zu gewährleisten und ein in allen Situationen exakt funktionierendes Verbindungssystem zu schaffen. Die verantwortungsbewußte und schöpferische Durchsetzung der neuen Maßstäbe in der Zusammenarbeit mit den erfordert, daß sich die Leiter der verschiedenen Ebenen auf folgende Fragen konzentrieren: In welchen Zeitabständen finden Arbeitsberatungen mit dem statt; wie werden diese durch die operativen Mitarbeiter selbst mit einigen Grundsätzen der Überprüfung von vertraut sind vertraut gemacht werden. Als weitere spezifische Aspekte, die aus der Sicht der Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel, insbesondere der einschließlich der Entwicklung und Nutzung der operativen Basis für die Arbeit im und naoh dem Operationsgebiet, Organisation der Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung bildet grundsätzlich eine objektive und reale Lageeinschätzung. Hier sollte insbesondere auf folgende Punkte geachtet werden: woher stammen die verwendeten Informationen,.

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