Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 533

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 533 (NJ DDR 1951, S. 533); Uber die Wechselbeziehungen zwischen dem Objekt und dem Gegenstand des Verbrechens*) Von W. N. Kudrjawzew Die geniale Arbeit Stalins „Der Marxismus und die Fragen der Sprachwissenschaft“, ein neuer Beitrag zur Schatzkammer des Marxismus-Leninismus, enthält tiefgehende Erkenntnisse, die für die Entwicklung sämtlicher Zweige der Sowjetwissenschaft, insbesondere auch des sowjetischen sozialistischen Strafrechts, von richtunggebender Bedeutung sind. Die Erkenntnis, daß das Verbrechen im Sowjetstaat eine gesellschaftsgefährdende Tat ist, die die ökonomische Basis oder den Überbau der sozialistischen Gesellschaft gefährdet, ist die Voraussetzung für die richtige politische Beurteilung des Verbrechens überhaupt, ermöglicht die Aufdeckung seines Klassencharakters, erklärt seine historisch veränderlichen Formen und bestimmt die Methoden zu seiner Liquidierung. Die Feststellung, daß das Verbrechen einen Anschlag auf die ökonomische Basis und den Überbau der sozialistischen Gesellschaft darstellt, ist von großer politischer und theoretischer Bedeutung, und die sich daraus ergebenden Fragen können im Rahmen eines Artikels nicht gelöst werden. Wir untersuchen nur ein nicht allzu großes Problem, das sich aus dieser Fragestellung ergibt, das Problem der Wechselbeziehungen zwischen dem Objekt und dem Gegenstand des Verbrechens. Objekt des verbrecherischen Anschlages sind die sozialistischen gesellschaftlichen Verhältnisse von Basisoder Überbaucharakter. Zugleich hat aber eine Reihe von Verbrechen noch einen materiellen Gegenstand, auf den die Handlung des Täters unmittelbar gerichtet ist. Eine falsche Auffassung von der Wechselbeziehung zwischen dem Gegenstand und dem Objekt des Verbrechens führt zum Nichtverstehen der konkreten gesellschaftlichen Verhältnisse des sozialistischen Staates, die durch das Verbrechen gefährdet werden, zur Unterschätzung der Gefährdung der Gesellschaft durch die Tat und zu falschen praktischen Ergebnissen bei der Qualifizierung des Verbrechens. Das richtige Verständnis der Tatsache, daß das Verbrechen ein Anschlag auf die sozialistischen gesellschaftlichen Verhältnisse ist, hat also nicht nur theoretische, sondern auch praktische Bedeutung. Der Beschuldigte T. ist systematisch der Arbeit ferngeblieben, hat sich falsche Bescheinigungen über' eine Arbeitsbefreiung angefertigt und mit solchen Bescheinigungen auch seine Kollegen versorgt. Das Oberste Gericht der RSFSR qualifizierte diese Handlungen als einen Verstoß gegen § 72 des StGB der RSFSR* 1). Diese Qualifizierung war jedoch falsch. Das Gericht hat nicht berücksichtigt, daß die gefälschten Bescheinigungen in diesem Fall nur den Gegenstand des Verbrechens darstellten. Die Handlungen des T. konnten zu einer Desorganisation des Betriebes führen und übten einen negativen Einfluß auf noch schwankende Elemente aus; sie stellten einen Anschlag auf die Grundlagen der Sowjetordnung dar und trugen einen dermaßen gesellschaftsgefährdenden Charakter, daß sie vom Kollegium für strafrechtliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts der UdSSR als Verbrechen gegen Art. 5814 des StGB der RSFSR qualifiziert wurden2). Besonders nachteilig wirkt sich die Unklarheit über die Abgrenzung der Begriffe des Objektes und des Gegenstandes des Verbrechens in Unterschlagungssachen aus. So beschränkte sich z. B. in einem Fall, in *) Veröffentlicht in „Sowjetstaat und Recht“, 1951, Heft 8, S. 51 -60. 1) Art. 72: Fälschung von Bescheinigungen und sonstigen von staatlichen oder gesellschaftlichen Institutionen ausgestellten Dokumenten, die besondere Rechte einräumen oder von Pflichten entbinden, zum Zwecke ihrer Ausnutzung durch Fälscher selbst oder durch andere Personen, wird mit Freiheitsentzug bis zu 3 Jahren oder Arbeitslager bis zu 1 Jahr bestraft. Verwendung von wissentlich gefälschten Dokumenten Freiheitsentzug oder Arbeitslager bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe in der Höhe bis zu 100 Rubel. 2) Art. 5814; Konterrevolutionäre Sabotage, d. h. bewußte Nichtdurchführung von bestimmten Pflichten oder bewußt nachlässige Ausübung von Pflichten mit dem Zweck der Schwächung der Macht der Regierung und der Tätigkeit des Staatsapparates, wird bestraft mit Freiheitsentzug nicht unter 1 Jahr, mit gleichzeitiger vollständiger oder teilweiser Einziehung des Vermögens, bei erschwerenden Umständen bis zur Anwendung des Höchstmaßes des sozialen Schutzes Erschießung und Einziehung des Vermögens. dem sich die Wirtschaftsleiterin eines Sanatoriums die ihr zur Aufbewahrung übergebenen Kleidungsstücke der Patienten angeeignet hatte, das Volksgericht auf die Feststellung des Gegenstandes des Verbrechens und qualifizierte ihre Handlungen als Verstöße gegen den Erlaß „Über die Verstärkung des Schutzes des persönlichen Eigentums der Bürger“. In Wirklichkeit richtete sich dieses Verbrechen aber gegen das gesellschaftliche Verhältnis des sozialistischen Eigentums, weil das Sanatorium für die Sachen der Patienten haftbar war. Das höhere Gericht verwies auf diesen Umstand und schlug vor, das Verbrechen nach dem Erlaß „Über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Entwendung von staatlichem und gesellschaftlichem Eigentum“ zu bestrafen. Die Ersetzung des Objektes des Verbrechens durch dessen Gegenstand führt also zu einer falschen Qualifizierung des Verbrechens, vermindert die Bedeutung der Verhältnisse der sozialistischen Basis und des sozialistischen Überbaus, die das Objekt des Schutzes durch das sowjetische Strafgesetz darstellen, und hindert die politisch richtige Beurteilung des Falles. Die Aufgabe der Theoretiker des sowjetischen Strafrechts besteht darin, den Unterschied zwischen dem Gegenstand und dem Objekt des Verbrechens sowie den Zusammenhang beider und die Wechselbeziehungen zwischen ihnen herauszuarbeiten. Man muß feststellen, daß es in der sowjetischen strafrechtlichen Literatur bis jetzt in dieser Frage noch keine einheitliche Meinung gibt. Noch mehr, das Lehrbuch des Strafrechts, herausgegeben 1948, hält den Begriff „Gegenstand des Verbrechens“ für überflüssig, indem es behauptet, die konkreten Sachen und überhaupt alle Gegenstände, die sich im staatlichen oder gesellschaftlichen Eigentum sowie im persönlichen Eigentum der Bürger befinden, . seien Objekt des Verbrechens (!)3). Die Praxis hingegen unterscheidet zwischen dem Gegenstand und dem Objekt des Verbrechens. Das Kollegium für strafrechtliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts der UdSSR traf in der Strafsache S. folgende Feststellung: „S. wurde eines Vermögensdelikts, eines Diebstahls, für schuldig befunden. Bei der Bestimmung des Tatbestandes dieses Verbrechens kommt es deshalb entscheidend auf die genaue Beschreibung des Vermögens an, das Gegenstand des Diebstahls war.“ Das Studium der Frage der Wechselbeziehungen zwischen dem Gegenstand und dem Objekt des Verbrechens in der sozialistischen Gesellschaft führt zu dem Ergebnis, daß der Gegenstand des Verbrechens entsprechend den konkreten gesellschaftlichen Verhältnissen in der Basis und im Überbau, die das Objekt des verbrecherischen Anschlages sind, in verschiedenen Wechselbeziehungen zum Objekt stehen kann. Man muß die richtige These von Sergeewa hervorheben, daß das Vorhandensein eines materiellen Gegenstandes des Anschlages nicht für jedes Verbrechen charakteristisch ist.“4) Es gibt eine Reihe von Tatbeständen, bei denen es an einem Gegenstand des Verbrechens fehlt. Für diese Fälle ist es charakteristisch, daß der Verbrecher im gegebenen Fall selbst innerhalb jenes konkreten gesellschaftlichen Verhältnisses steht, gegen das sich sein Anschlag richtet. Das Verbrechen besteht dann entweder darin, daß der Täter sich selbst als Subjekt aus diesem gesellschaftlichen (rechtlichen) Verhältnis ausschließt oder dies versucht und damit dieses Verhältnis zerreißt; oder es besteht darin, daß er zwar Subjekt dieses Rechtsverhältnisses bleibt, aber seine Pflichten als solches nicht erfüllt. Hierher gehören die Fälle, in denen jemand versucht, sich dem Militärdienst zu entziehen, z. B. durch Desertieren, die Fälle des eigenmächtigen Verlassens der Arbeitsstelle und eine Reihe von Verbrechen, die durch Unterlassen begangen werden. Die Pflichten, die das Subjekt nicht erfüllt, können aus Verhältnissen verwaltungsrechtlicher Natur S) s. Strafrecht, Allgemeiner Teil, Moskau 1948, S. 291 f. (russ.). * 4) T. L. Sergeewa, Der Kampf gegen die Urkundenfälschung nach sowjetischem Strafrecht, Verlag der Akademie der Wissenschaften, Moskau Leningrad 1949, S. 41 (russ.). 5 33;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 533 (NJ DDR 1951, S. 533) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 533 (NJ DDR 1951, S. 533)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und dos belters der Diensteln-heit, so besonders der gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltоs der des Ministers für Staatssicherheit sowie des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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