Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 526

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 526 (NJ DDR 1951, S. 526); SMAD-Befehl Nr. 160. Sabotage der Bodenreform durch Abschluß eines langfristigen Pachtvertrages über ein aufzusiedelndes Gut. OLG Potsdam, Urt. vom 24. Juli 1951 II Ss 61/51. Aus den Gründen: Sämtliche Angeklagten waren in der Gemeinde F. ansässig oder dort tätig. Bürgermeister dieser Gemeinde war nach 1945 der Angeklagte B., VdgB-Vor-sitzender der Angeklagte Emil K., Sohn des Angeklagten Eduard K. Kassierer der VdgB war der Angeklagte M. Zu der Gemeinde F. gehörte auch das Gut B., auf dem bis 1945 der Angeklagte T. als Inspektor tätig war. Später war T. Polizeimeister in F. und danach Wirtschaftsberater in der Kreis Verwaltung S. Das Gut wurde nach 1945 zunächst von der Besatzungsmacht verwaltet, im Januar 1947 jedoch zur Aufteilung an Siedler freigegeben. Nach der Freigabe war der Angeklagte Eduard K. als Hofmeister auf dem Gut tätig. Sämtliche Angeklagten begingen zum Teil in Ausübung ihrer Funktionen, zum Teil unabhängig davon, allein oder gemeinschaftlich handelnd, eine Reihe von Straftaten, die zu der im angefochtenen Urteil erfolgten Verurteilung der Angeklagten führte. Soweit die Angeklagten T., Emil K. und B. wegen Verbrechens gemäß Befehl Nr. 160 verurteilt worden sind, stützt sich diese Verurteilung auf folgende tatsächliche Feststellungen: Zwischen dem Ortsausschuß der gegenseitigen Bauernhilfe F., unterzeichnet vom Angeklagten Emil K. und einem weiteren Mitglied einerseits und dem Angeklagten T. als Pächter andererseits, wurde ein Pachtvertrag abgeschlossen, der von dem Angeklagten B. als Bürgermeister mit unterzeichnet wurde. Nach Feststellung der Strafkammer stammt der Vertrag vom 1. März 1947. Nach Behauptung der Angeklagten ist der Vertrag auch „von Mitgliedern der Gemeindeverwaltung gebilligt1* worden. Der Pachtvertrag sollte dem Angeklagten T. das Nutzungsrecht an dem Gut R. auf die Dauer von 12 Jahren einräumen und ihn verpflichten, lediglich einen Teil des Gutes wieviel, stand im Belieben des Pächters zur Aufteilung freizugeben. („Punkt 4. Der Pächter erklärt sich bereit, Land zum Versiedeln freizugeben.“) Um die Genehmigung des Vertrages wurde nachgesucht, jedoch wurde die Genehmigung vom Landrat verweigert. Obwohl T. mit dieser Genehmigung auch nicht rechnete, wie das Urteil feststellt, fühlte er sich dennoch bereits als Pächter und traf auch schon dementsprechend Verfügungen, indem er bauliche Veränderungen vornehmen ließ, einen Nachtwächter einstellte und zehn Stück Jungvieh beschaffte. Die Revision rügt zunächst, Befehl Nr. 160 könne schon deshalb nicht angewendet werden, weil mangels Genehmigung überhaupt kein rechtswirksamer Vertrag Vorgelegen habe. Diese Rüge ist im Ergebnis unbegründet. Eine Straftat gemäß Befehl Nr. 160 setzt voraus, daß die Handlung in der Form des „Unternehmens“ begangen wurde mit dem Zwecke, wirtschaftliche Maßnahmen der deutschen Verwaltung zu durchkreuzen. Es braucht also nicht eine vollendete Tat vorzuliegen, selbst der Versuch und sogar Vorbereitungshandlungen zur Herbeiführung des erstrebten Erfolges könnten genügen, um die Verurteilung aus Befehl Nr. 160 zu rechtfertigen. Die Angeklagten haben einen Vertrag abgeschlossen, der ein zur Aufsiedlung nach den Bodenreformvorschriften (Brandenburgische Verordnung vom 6. September 1945, VOB1.S. 8) bestimmtes Landgut im ganzen auf 12 Jahre an einen der Angeklagten verpachtete. Sie waren sich dessen bewußt, daß dieser Verpachtung die Bodenreformvorschriften entgegenstanden. Soweit das Urteil erkennen läßt, haben die Angeklagten in der Bodenreformverordnung sogar eine ausdrückliche diesbezügliche Verbotsbestimmung zu finden geglaubt, die dieser Verpachtung entgegenstand, nämlich den Art. VI, der allerdings nur die Verpachtung der einzelnen Neusiedlungen verbietet, die Verpachtung des ganzen, erst aufzusiedelnden Landgutes dagegen gar nicht behandelt. Im Bewußtsein des Verbotswidrigen der Verpachtung haben die Angeklagten beim Landrat die Genehmigung des Vertrages beantragt; ob jenes Bewußtsein schon bei Abschluß des Vertrages vorhanden war und demgemäß von vornherein die Absicht der Einholung der Genehmigung bestand, oder ob die Angeklagten erst später sich zur Einholung der Genehmigung entschlossen haben, weil sie sich vielleicht Schwierigkeiten bei der Durchführung des Pachtvertrages gegenübersahen, ist nicht festgestellt worden. Dies kann für die Entscheidung über die Revision auch auf sich beruhen. Mag zugunsten der Angeklagten auch angenommen werden, daß sie bewußt einen ihrer Auffassung nach unwirksamen Vertrag abgeschlossen und dabei die Absicht gehabt haben, die ihrer Meinung nach nötige und mögliche behördliche Genehmigung zur Wirksam-machung des Vertrages beantragen zu wollen, mag ferner auch im Sinne der Revision als richtig unterstellt werden, daß der Abschluß eines solchen zivil-rechtlich unwirksamen, in seinem Wirksamwerden von der Genehmigung einer andern Stelle abhängigen Vertrages für sich allein strafrechtlich noch nicht als Unternehmen einer Verletzung des Befehls Nr. 160 behandelt werden kann, so liegen hier doch weitere Umstände vor, die zusammen mit dem Abschluß des unwirksamen Vertrages die Absicht der Durchkreuzung von Regierungsmaßnahmen im Sinne des Befehls Nr. 160 ergeben. Vor allem ist auf das zunächst einmal ganz unverständliche Vorgehen des Angeklagten T. zu verweisen, der in Kenntnis der Unwirksamkeit des Vertrages für das ihm wirksam gar nicht verpachtete Gut sich in erhebliche Unkosten stürzt, Vieh anschafft und bauen läßt. Dieses ganze Verhalten nötigt zu dem Schluß, zu dem im Ergebnis ja auch die Strafkammer kommt, daß es den Angeklagten bei dem Abschluß des Pachtvertrages gar nicht auf dieUnwirksamkeit des Vertrages und die Zweifelhaftigkeit seiner Genehmigung angekommen sein kann, sondern daß sie mit Naivität und vermeintlicher Schläue glaubten, die Durchsetzung der Verpachtung bei den maßgeblichen Stellen trotz allem zu erreichen. Diese Stellen sollten einfach vor der vollendeten Tatsache stehen, daß T. erhebliche Aufwendungen gemacht hatte, angesichts deren die Nichtgenehmigung der Verpachtung als eine nicht zumutbare Härte, mindestens Unbilligkeit gegenüber T. erschienen wäre. Unterstützend zu solchen typischen Gedankengängen bäuerlicher Schläue und den entsprechend zu veranlassenden Schritten bei den Behörden wäre dann noch die maßgebliche Amtsstellung von T. als „Wirtschaftsberater“ der Kreisverwaltung gekommen; eine solche Stellung konnte damals 1947, angesichts der Brüchigkeit mancher maßgeblicher Behördenvertreter, deren Entlarvung erst später glückte, unter Umständen sogar benutzt werden, um gegen den Gedanken der Bodenreform die Weggabe von Bodenreformland auf 12 Jahre zu erreichen. Nimmt man dazu ferner die von der Strafkammer mit Recht herangezogene skrupellose Äußerung des Angeklagten T., daß er sich später von der VdgB keine Vorschriften machen lassen werde, wie er sein Gut bewirtschaften werde, so rundet auch dies das Bild des Pachtvertrages und seiner Partner dahin ab, daß diese Partner von vornherein den endgültigen Abschluß der Verpachtung durchsetzen wollten, mit der die Behörden vor eine vollendete Tatsache gestellt werden sollten. Hierzu kommt die ebenfalls typische vermeintliche Schläue, mit der das Sicherheitsventil der Gemeinnützigkeit, der Siedlungsbereitschaft, in den Vertrag eingebaut wurde. Der Satz: „Der Pächter erklärt sich bereit, Land zum Versiedeln freizugeben“, verpflichtet den Pächter zu gar nichts über die Weggabe eines einzigen Landstücks hinaus. Wenn er von den 250 ha Acker ein paar ha für eine Siedlung weggegeben haben würde, dann hätte er nach Meinung der Vertragspartner seine vertraglich übernommene Siedlungsverpflichtung erfüllt und durfte nicht weiter mit der Zumutung, noch mehr Siedlerland herzugeben, belästigt werden. All diese Umstände rechtfertigen den Schluß, daß der „Pachtvertrag“ zusammen mit der Tatsache, daß T. das 526;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 526 (NJ DDR 1951, S. 526) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 526 (NJ DDR 1951, S. 526)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit der sozialistischen Gesellschaft vor seinen subversiven Angriffen zu erzielen. Das heißt, die müssen so erzogen und befähigt werden, daß sie bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit beizutragen. V: Hauptinhalt und Maßstab für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und Voraussetzung zur Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung und weit er strafprozessualer Rechte. Die ahrung der. verfassungsmäßigen Grundrechte Beschul- digter, insbesondere die Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hin, die nur durch ein Einschreiten der Untersuchungsorgane Staatssicherheit abgewehrt beseitigt werden kann, ist es gestattet, bei politischer sowie politisch-operativer Notwendigkeit die Befugnisse des Gesetzes wahrgenommen werden können. Bei den von den Diensteinheiten der Linie zu erfüllenden Aufgaben können somit auch Eltern zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden rechtswidrigen Handlungen aus, sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X