Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 523

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 523 (NJ DDR 1951, S. 523); Wiederaufnahmeverfahren , die Zwangsvollstreckung aus dem ersten Urteil mit oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt werden kann, ein gesundes Prinzip, das den Urteilsgläubiger daran verhindern soll, die von der neu mit der Sache befaßten Instanz erwartete „höhere Gerechtigkeit“ im letzten Augenblick illusorisch zu machen. Auch das Oberste Gericht macht von diesem allgemeinen Prinzip Gebrauch, indem es in geeigneten Fällen die Zwangsvollstreckung aus einem mit der Kassation angegriffenen Urteil einstellt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz mochte für das Wechselvorbehaltsurteil der kapitalistischen Epoche berechtigt sein; heute, bei der veränderten Rolle des Wechsels, ist die Berechtigung zu einer Durchbrechung dieses Grundsatzes beim besten Willen nicht mehr zu erkennen. Die wirtschaftspolitischen Erwägungen führen also zu dem Schluß, daß das wünschenswerte Ergebnis die Möglichkeit einer Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil ist. Daß dieses Ergebnis auch mit dem geschriebenen Gesetz nicht in Widerspruch steht, bedarf keiner Ausführung angesichts der Argumente derjenigen Schriftsteller und Gerichte, die schon bisher die Möglichkeit der Einstellung der Zwangsvollstreckung bejahten und die der obige Beschluß im einzelnen zitiert. Man kann auch nicht sagen, daß diese Lösung heute gegen ein wesentliches Interesse des Wechselinhabers verstoße und daß bei dieser Lösung „das ergangene Vorbehaltsurteil rechtlich für den Kläger ohne praktische Bedeutung wäre“, wie OLG Erfurt meint; denn in der großen Mehrzahl der Fälle ivird das Gericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Wechselurteil mit Recht nur gegen Sicherheitsleistung anordnen, und dieser Umstand genügt vollauf, um ein Vorbehaltsurteil für den Wechselgläubiger erstrebenswert zu machen. Der Entscheidung kann somit nicht beigetreten werden. Hauptabteilungsleiter Dr. H. Nathan § 811 ZPO. In der Produktion befindliche, für Schulen bestimmte Möbel sind gemäß § 811 ZPO unpfändbar. AG Neubrandenburg, Besohl, vom 17. Juli 1951 1 M 265/51. Aus den Gründen: Die Antragsgegnerin hat auf Grund des Arrestbefehls des Amtsgerichts N. vom 6. September 1950 bei der Fa. S. (in Treuhandschaft) Schulmöbel, die die Antragstellerin bei der Fa. S. (in Treuhandschaft) in Auftrag gegeben hat, pfänden lassen. Diese Schulmöbel sind einzig und allein für die Schulen innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik hergestellt worden. Zu diesem Zweck ist auch die Rohstoffzuteilung sowie die entsprechende Auftragserteilung an die Fa. S. (in Treuhandschaft) erfolgt. Aus öffentlichem Interesse sind diese Schulmcbel unpfändbar. Es kann nicht angehen, daß in der heutigen Zeit die Verwirklichung des Anspruchs der Öffentlichkeit auf schnellste Zurverfügungstellung der fertiggestellten Möbel an die Schulen durch Pfändungen aus Privatforderungen gehemmt wird. Dieses ist der Standpunkt des Gerichts. Obwohl im § 811 ZPO unter dem Einfluß der seinerzeit noch allein herrschenden privatkapitalistischen Grundsätze ein besonderer Fall der Unpfändbarkeit von Sachen aus öffentlichem Interesse nicht aufgenommen worden ist, hat sich in der damaligen und in der folgenden Zeit ergeben, daß der Katalog des § 811 ZPO ergänzungsbedürftig ist. Auf Grund besonderer Gesetze sind dann auch später weiter der Pfändung entzogen worden: Nach § 19c der Zwangsvollstreckungsverordnung vom 26. Mai 1933 Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche, Wohnzwecken dienende Einrichtungen. Hochseekabel sowie deren mithaftendes Zubehör nach § 31 des Kabelpfandgesetzes vom 31. März 1925, Fahrbetriebsmittel ausländischer Eisenbahnen nach Art. 55 § 3 des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahn-Personen- und Gepäckverkehr vom 12. Juni 1925 (RGBl. II S. 483) usw. Erst recht muß die Unpfändbarkeit im öffentlichen Interesse an Schulmöbeln in der gegenwärtigen Zeit und in der Zukunft Gültigkeit haben. Aus den vorgenannten Gründen war der Erinnerung der Antragstellerin stattzugeben und die vollzogene Pfändung in die Schulmöbel aufzuheben. (Mitgeteilt von Horst K r a h n, Hauptreferent im Ministerium für Volksbildung) Anmerkung: Diese interessante Entscheidung, die nach Auffassung der Redaktion trotz schwacher Begründung im Ergebnis zutreffend ist, wird hiermit zur Diskussion gestellt. Die Redaktion § 71 GKG; § 496 ZPO; § 12 Aktenordnung. Mit dem Gesuch um Erlaß eines Zahlungsbefehls gegen eine Vielzahl von Schuldnern ist, sofern der Antragsteller die erforderliche Zahl von Zahlungsbefehlsentwürfen nicht beigefügt hat, notwendigerweise der Antrag verbunden, die entsprechenden Abschriften durch das Gericht herzustellen; in diesem Falle 1st das Gericht berechtigt, Schreibgebühren für die von ihm hergestellten Abchriften zu fordern. LG Berlin, Beschl. vom 7. ; September 1951 1 a T 317/51. § 29 ZVG; § 242 BGB; § 5 GeboteVO. Zur Frage der Wirksamkeit der Grundsätze von Treu und Glauben im Verfahrensrecht. OLG Dresden, Beschl. vom 8. Februar 1951 5/55 W 78/50. Gründe: Die Grundsätze von Treu und Glauben beherrschen das gesamte Rechtswesen; sie sind die Grundsätze eines anständigen Rechtsverkehrs schlechthin. Daß auch in der Zwangsvollstreckung als einem Teil des Verfahrensrechts Treu und Glauben zu wahren sind, wird von der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Deshalb unterliegen auch die Handlungen der am Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligten der Beurteilung nach diesen Grundsätzen. Von der vorstehend dargelegten Auffassung des Senates ist das Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung ebenfalls ausgegangen, als es den amtsgerichtlichen Beschluß vom 17. Juni 1950 aufgehoben hat. Der Amtsrichter hatte sich auf den Standpunkt gestellt, nach § 29 ZVG sei das Zwangsversteigerungsverfahren ohne weiteres aufzuheben, wenn der Gläubiger seinen Versteigerungsantrag zurückziehe. Letzteres sei erfolgt, so daß für eine Zulassung des von der Antragsgegnerin erklärten Beitritts keine Möglichkeit, gegeben sei. Eine solche auf das rein Formale abgestellte Anwendung von Gesetzesbestimmungen widerspricht der demokratischen Gesetzlichkeit; denn sie führt zu Ergebnissen, die den Anschauungen billig und gerecht Denkender entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Zwangsversteigerung zum Zwecke der Erbauseinandersetzung zwischen ihr und der Antragsgegnerin gestellt. Im Versteigerungstermin am 4. November 1949 sind beide Miterben als Meistbietende aufgetreten. Da sie nach der Auffassung des Amtsgerichts auch über die gleichen Vorrechte verfügten, ist die Entscheidung darüber, welcher der beiden Meistbietenden das Grundstück zugeschlagen werden soll, durch das Los herbeigeführt worden; vgl. §§ 3 Ziff. 1 und 4; 5 Abs. 5 der VO über die Behandlung von Geboten in der Zwangsversteigerung vom 30. Juni 1941/27. Januar 1944 (RGBl. 1941 I S. 354, 1944 I S. 47). Hätte die Beschwerdeführerin im Versteigerungstermin vor der Ziehung des Loses die Rücknahme des Versteigerungsantrages gemäß § 29 ZVG erklärt, so könnte gegen die Beschwerdeführerin ein Vorwurf der Arglist nicht erhoben werden. Die Abgabe der Rücknahmeerklärung in einem Zeitpunkt aber, der nach der zugunsten der Antragsgegnerin ausgefallenen Losentscheidung liegt, stellt sich nach den hier aufgezeichneten Grundsätzen als arglistige und mißbräuchliche Benutzung eines „Rechts“ dar und verstößt gegen die Gepflogenheiten eines anständigen Rechtsverkehrs. Das hat zur Folge, daß der von der Antragsgegnerin gemäß § 27 ZVG erklärte Beitritt zuzulassen ist, weil der Versteigerungsantrag der Antragstellerin als nicht zurückgenommen zu behandeln ist. Insoweit war die Beschwerde der Antragstellerin deshalb als unbegründet zurückzuweisen. 523;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 523 (NJ DDR 1951, S. 523) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 523 (NJ DDR 1951, S. 523)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit gewährleistet. Dadurch werden feindliche Wirkungs- und Entfaltungsmöglichkeiten maximal eingeschränkt und Provokationen Verhafteter mit feindlich-negativem Charakter weitestgehend bereits im Ansatz eliminiert.

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