Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 521

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 521 (NJ DDR 1951, S. 521); Rechtsgeschäfte, die nach dem Willen der Vertragschließenden mit einer unentgeltlichen Zuwendung verbunden sind, bezeichnet man als gemischte Schenkungen. Das BGB enthält über sie keine Bestimmungen. Nach der in der Rechtsprechung herrschenden Trennungstheorie ist eine gemischte Schenkung in ihre Bestandteile, nämlich in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil, zu zerlegen, und es sind für jeden Teil die für ihn geltenden Vorschriften anzuwenden. Hiernach würde nicht die ganze Zuwendung an die Beklagten, sondern nur der die entgeltliche Zuwendung überschießende Teil der Anfechtung unterliegen. Eine Abgrenzung beider Teile hinge davon ab, wie hoch die Vertragspartner ihre Leistungen eingeschätzt haben, und würde wegen der Einheitlichkeit der gemischten Schenkung praktisch nicht immer leicht vorzunehmen sein. Anfechtungsrechtlich scheint daher für den Regelfall eine einheitliche Beurteilung des Rechtsgeschäfts geboten (vgl. Jäger, Anm. 56 zu § 3 Anfechtungsgesetz). Je nach dem Hauptzweck, um den es den Parteien des Vertrages ging, ist deshalb festzustellen, ob das Geschäft als entgeltliche oder unentgeltliche Verfügung angefochten werden muß. Wenn man in Betracht zieht, daß die von den Beklagten übernommenen Hypotheken wertmäßig nicht einmal ein Drittel des Grundstückseinheitswertes ausmachen und daß die Nießbrauchsbestellung keine Gegenleistung, sondern nur eine den wirtschaftlichen Wert der Schenkung einschränkende Belastung darstellt, wird man als Hauptzweck des Vertrages die schenkweise Überlassung des Grundstücks an die Beklagten festzustellen haben. Der Überlassungsvertrag vom 10. März 1949 ist somit einheitlich als unentgeltliche Verfügung anfechtbar, so daß es dahingestellt bleiben kann, ob auch der entgeltliche Teil für sich genommen gemäß § 3 Ziff. 2 Anfechtungsgesetz der Anfechtung unterliegt. Die Klägerin als Gläubigerin kann somit auf Grund der §§ 3 Ziff. 3, 7 Anfechtungsgesetz dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert worden ist, als noch zu demselben gehörig von den Beklagten zurückfordem,. soweit es zu ihrer Befriedigung erforderlich ist und die Beklagten als gutgläubige Empfänger noch bereichert sind. § 627 ZPO. Im Ehescheidungsverfahren vor dem Amtsgericht kann die Ehefrau die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Vertretung durch einen Anwalt nicht verlangen, wenn sie in der Lage ist, sich selbst zu vertreten. LG Chemnitz, Beschl. vom 6. August 1951 51 T 114/51. Wie der Vorderrichter richtig in dem angefochtenen Beschluß ausgeführt hat, besteht beim Amtsgericht kein Anwaltszwang. Die Parteien können sich also im Prozeß ohne Rechtsanwaltshilfe selbst vertreten. Nur dann, wenn etwa eine Partei der Verhandlung geistig nicht gewachsen ist oder krankheitshalber vor Aufregung bewahrt werden muß oder im Prozeß schwierige Rechtsfragen erörtert werden müssen, wird anwaltliche Vertretung der Parteien zweckmäßig und auch erforderlich sein. Diese Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Ehestreit für die Antragstellerin nicht gegeben. Die Antragstellerin ist vielmehr nach Überzeugung der Kammer sehr wohl in der Lage, ihren Prozeß selbst zu führen, zumal sich auch der Antragsgegner selbst vertritt. Sollten sich im Laufe der Verhandlung irgendwelche Schwierigkeiten ergeben, so ist es Aufgabe des Gerichts gemäß § 139 ZPO, die Parteien aufzuklären. Es muß davon ausgegangen werden, daß die Ehefrau nur die im Rahmen des Eherechtsstreites unbedingt erforderlichen notwendigen Aufwendungen macht. Wenn nun die Antragstellerin einen Kostenvorschuß von 235 DM von ihrem Ehemann verlangt, so ist ihr entgegenzuhalten, daß dieses Begehren aus den oben angeführten Gründen gegen die guten Sitten verstößt. Die Zahlung des Betrages ist dem Antragsgegner nicht zuzumuten, sofern man nicht Gefahr laufen will, seine Arbeitsfreudigkeit zu beeinträchtigen und damit die Erfüllung unseres Fünfjahrplanes in Frage zu stellen. Es dürfte hinreichend bekannt sein, daß der- artige Anträge keine Seltenheit sind, so daß damit eine ernstliche Gefährdung unseres friedlichen Wirtschafts-' lebens verbunden ist. Sollte sich die Antragstellerin aus irgendeinem Grunde nicht selbst vor Gericht vertreten wollen, dann muß sie sich die für ihre Vertretung erforderlichen Mittel durch eigene Arbeit beschaffen. (Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Uhlemann, Chemnitz) §§ 63, 74, 86 b RAGebO L d. Fassung der VO vom 21. April 1944. Die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren in Strafsachen kann auch nach Abschluß des Verfahrens erfolgen. OLG Potsdam, Beschl. vom 3. Februar 1951 3 Ws 97/50. Aus den Gründen: Auf Antrag des Angeklagten R. vom 2. Juni 1950 hat die Strafkammer des Landgerichts in Cottbus durch Beschluß vom 20. November 1950 die dem RA Dr. R. für die Verteidigung des Angeklagten R. anstehenden Gebühren und Auslagen auf 300, DM festgesetzt. Der Einwand des Beschwerdeführers, daß durch eine vorbehaltlose Zahlung des ihm zustehenden Honorars durch den Bruder und die Ehefrau des Angeklagten der Mangel einer schriftlichen Vereinbarung über das ihm zustehende Honorar geheilt sei, kann nicht durchgreifen. Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte in der Fassung der Verordnung vom 21. April 1944 (RGBl. I S. 104) erfordert nicht, daß der Antrag des Zahlungspflichtigen gemäß § 86 b auf Festsetzung der Rechts-anwaltskosteh in Strafsachen vor Abschluß des Verfahrens gestellt werden muß. InderRegel wird der Antrag auf Festsetzung der Gebühren erst nach Abschluß des Verfahrens gestellt werden können, da sich erst dann übersehen läßt, in welcher Höhe die dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren, die sich nach dem Ausmaß der entwickelten Tätigkeit richten, begründet sind. Eine vorbehaltlose Zahlung des Honorars seitens des Angeklagten ist im vorliegenden Falle noch nicht erfolgt, da die von der Ehefrau und dem Bruder des Angeklagten vor dem Hauptverhandlungstermin am 16. Mai 1950 geleisteten Zahlungen von insgesamt 100, DM den Charakter eines Vorschusses, aber nicht der endgültigen Zahlung tragen. Eine Festsetzung der dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren konnte demnach auf den Antrag des Angeklagten vom 2. Juni 1950 erfolgen. Nach § 63 RAGebO beträgt die Gebühr des Wahlverteidigers in Verfahren vor der Strafkammer 50. bis 600. DM. Da der Verteidiger lediglich einen Hauptverhandlungstermin von etwa dreistündiger Dauer wahrgenommen hat und die Sach- und Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten erkennen läßt, ist die Gebühr von 300. DM unter Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Zahlungspflichtigen als angemessen und ausreichend anzusehen. Anmerkung: Der Entscheidung ist zuzustimmen. Gegen eine Anwendung der Verordnung vom 21. April 1944 auf die sich die Entscheidung stützt, bestehen keine Bedenken. Von besonderer Bedeutung ist die Bestimmung in dieser Verordnung, daß die freie Vereinbarung von Rechtsanwaltsgebühren in Strafsachen unzulässig ist. Hierbei ist aber darauf hinzuweisen, daß von Rechtsanwälten für die Verteidigung in Strafsachen häufig Gebühren berechnet werden, die sich zwar noch innerhalb des sehr weit gespannten Gebührenrahmens des § 63 RAGebO halten, aber meistens nur wenig unter dessen Höchstbetrag liegen. In der Regel wird nämlich bei der Bemessung der Gebühren für die Verteidigung nicht die Bestimmung des § 74 RAGebO beachtet, nach welcher der Rechtsanwalt im Einzelfalle nicht nur die Bedeutung, den Umfang und die Schwierigkeit der Strafsache, sondern auch die Vermögensund Einkommensverhältnisse des Zahlungspflichtigen berücksichtigen muß. Völlig abwegig ist selbstverständlich die Einstellung eines inzwischen wegen Verstoßes gegen die Wirtschaftsstrafgesetze abgeurteilten Anwalts, der die Angemessenheit einer überhöhten 521;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten der Verhafteten durch die Untersuchungsführer und andererseits auch darauf zurückzuführen, daß in dieser Zeit weniger größere Täter-gruppen als im vorherigen Zeitraum inhaftiert waren. Eine strengere Beachtung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader einen Fachschulabschluß besitzen oder sich in einer Fachschulausbildung befinden. Wir gehen davon aus, daß auch künftig die Fachschulausbildung die Hauptform der Qualifizierung unserer mittleren leitenden Kader in den Abteilungen der aus. Die höchste Nutzungsdauer, und zwar mit liegt hier bis zu Monaten. wurde insgesamt mit die Zusammenarbeit beendet. Außer einigen Ausnahmen wegen Ungeeignetheit wurden im Zusammenhang mit der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben. Vor cer Been ufjcj der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit ist in analoger Weise wie zu Beginn dieser der Leiter der einheit die den führt verantwortlich. Die Entscheidungen über diese Vorschläge haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Abteilung zu geben; die Wach- und Sicherungsposten erhalten keine Schlüssel, die das Öffnen von Verwahrräumen oder Ausgängen im Verwahrhaus ermö glichen.

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