Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 519

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 519 (NJ DDR 1951, S. 519); Die Beklagte hat beantragt, unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, die Klägerin hätte den Scheck nicht übernehmen und den Betrag gutschreiben dürfen, ohne die Zustimmung der bezogenen Bank einzuholen. Infolge des Widerrufs des Schecks, der auch der Klägerin alsbald bekannt geworden sei, brauche die Beklagte auf den Scheck nichts zu bezahlen, höchstens schulde sie nur die ausgezahlten 1000 DM. Der Vorderrichter hat das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Aus den Gründen: Der Klägerin steht als Scheckinhaberin die Klageforderung aus ihrem Rückgriffsrecht nach Art. 45 ScheckG gegen die Beklagte als Scheckausstellerin zu. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe bei der Scheckübernahme leichtsinnig gehandelt, ist nicht begründet. Der Widerruf des Schecks durch die Beklagte ist der Klägerin nicht bekannt gewesen. Im übrigen berührt der Widerruf in der Vorlegungsfrist nur den Bezogenen, während ein Scheckinhaber ihn nicht zu beachten braucht, auch wenn er ihn kennt. Die bloße Tatsache, daß P. noch einen zweiten gesperrten Scheck bei sich hatte, war nicht geeignet, die Klägerin zu größerer Vorsicht zu veranlassen. Aus der bisherigen Geschäftsbeziehung mit P. war ihr nichts Nachteiliges gegen ihn bekannt. Von dem Autogeschäft, durch das P. zu dem Scheck gekommen ist, hat die Klägerin nichts gewußt, wie der Zeuge T. bekundet hat. Schließlich kann auch von der Klägerin nicht verlangt werden, daß sie sich vor der Scheckannahme bei der bezogenen Bank wegen der Deckung erkundigte. Von wem der Vermerk „nur zur Verrechnung“ stammt, ist unklar geblieben. Aber selbst im Falle seiner Gültigkeit hat der Vermerk nur Bedeutung für die bezogene Bank, während ein Schecknehmer an einer Barzahlung auf einen solchen Scheck nicht gehindert ist. Nur wenn verdächtige Umstände bei dem Scheckangebot vorliegen und auf einfache Weise, etwa durch fernmündliche Nachfrage am selben Ort bei der bezogenen Bank und dem Aussteller, Gewißheit zu erlangen ist, kann dem Inhaber bei dem Rückgriff gegen den Aussteller schuldhaftes Verhalten entgegengehalten werden (Simonson, Scheckgesetz, Anm. 8 zu Art. 39). Hier lagen jedoch keine verdächtigen Umstände vor, und außerdem waren Aussteller und Bezogener nicht am selben Ort wie der Scheckannehmer. Auch der weitere Einwand der Beklagten, die Klägerin habe den Scheck nur zum Inkasso übernommen, ist nach der Beweisaufnahme nicht begründet. Der Einwand wäre dann schlüssig, wenn es sich bei der Scheckannahme der Klägerin um eine verdeckte Prokurainhaberschaft gehandelt hätte, denn dabei können wie beim verdeckten Prokuraindossament (Simonson, Scheckgesetz, Anm. 3 zu Art. 23) vom Scheckschuldner alle Einwendungen entgegengesetzt werden, die ihm gegen den Vollmachtgeber zustehen, da es unredlich ist, auf einer Scheckforderung zu beharren, wenn dem Scheckinhaber das Vorhandensein von Einwendungen gegen seinen Auftraggeber bekannt ist. Aus der Vernehmung des Zeugen T. war über diesen Punkt noch keine Klarheit gegeben, jedoch ist sie aus den Bekundungen des Zeugen H. erlangt worden. Danach hat die Klägerin den Scheck am 23. November 1948 von P. erworben, ihm 1000 DM in bar ausgezahlt und den Restbetrag seinem Konto gutgeschrieben. Es handelte sich dabei nicht um ein Inkassogeschäft, andernfalls wäre der Scheckbetrag nur auf einem intern von der Bank geführten Konto gutgebracht und erst im Zeitpunkt der Nachricht von der Einlösung des Schecks auf das Konto des Kunden übertragen worden. Dieses Verfahren wird nach den Aussagen des Zeugen H. dann angewendet, wenn der leiseste Verdacht besteht, daß der Scheck nicht in Ordnung sein könnte. Dazu lag aber seitens der Klägerin gegenüber P. keine Veranlassung vor. Der Klägerin war auch im Zeitpunkt der Gutschrift nicht bekannt, daß zwischen P. und der Beklagten als Scheckaussteller Differenzen bestanden. Da die Klägerin den Scheck selbst erworben und im eigenen Namen einzuziehen versucht hat, brauchte sie sich auch nicht darauf zu beschränken, nur die von ihr bereits ausgezahlten 1000 DM zurückzuverlangen, sondern sie konnte als uneingeschränkte Scheckinhaberin den ganzen Scheckbetrag gegen den Aussteller geltend machen, so daß es nicht auf die Feststellung ankam, ob am 7. Dezember 1948 bei Rückkunft des protestierten Schecks eine Gutschrift für P. noch bestand, die storniert werden konnte. ♦ § 9 ZPO; § 10 GKG. Zur Berechnung des Streitwertes von Rechten aus wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen. OLG Dresden, Besohl, vom 17. September 1951 51 U 47/51. Aus den Gründen: Die Berechnung des Streitwertes von Rechten aus wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erfolgt nach § 9 ZPO. Diese Vorschrift hat eine Änderung hinsichtlich der Gebührenberechnung für gewisse Ansprüche durch § 10 Abs. 2 und 3 GKG erfahren. Im vorliegenden Fall wird der Wert nach dem Betrag des einjährigen Bezuges des Unterhalts (12 X 108 DM) berechnet (§ 10 Abs. 2 GKG). Die Beklagten wollen bei der Wertberechnung noch die Rentenbeträge hinzugerechnet haben, die im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits fällig und rückständig gewesen sind. Das sind nahezu 5000 DM. Diese Rückstände sind von den Gerichten bisher stets dem Wert hinzugerechnet worden, der sich nach § 9 ZPO bzw. 10 GKG ergab. Diese Übung geht zurück auf eine Entscheidung der Vereinigten Zivilsenate des ehemaligen Reichsgerichts vom 28. September 1887 (RGZ 19, 416), in der die Vereinigten Zivilsenate den Rechtsgrundsatz aufgestellt hatten: „Gegenstände der in § 9 ZPO vorgesehenen Schätzung sind nur die bei Erhebung der Klage noch nicht fällig gewesenen (die „künftigen“) Bezüge. Wird mit dem Recht überdies zugleich ein Anspruch auf Rückstände geltend gemacht, so ist dieser nicht Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO.“ In dieser Entscheidung wird gefolgert, daß sowohl im § 4 ZPO ausdrücklich bestimmt sei, daß frühere Nutzungen, Zinsen und Kosten bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleiben, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden, daß die Rückstände wiederkehrender Leistungen und Nutzungen jedoch keine Nebenforderungen sdien und also, wenn sie geltend gemacht würden, dem Wert zuzurechnen seien. Dieser Schluß erscheint jedoch keineswegs zwingend. Der Senat vertritt vielmehr den Standpunkt, daß aufgelaufene Rückstände bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen sind. Diese Ansicht ist nicht etwa neu. Der V. Zivilsenat des ehemaligen Reichsgerichts hat in einer Entscheidung vom 25. März 1885 (Rep. V 67/85) bereits die Zurechnung der Rückstände bei der Wertberechnung verneint. Die Vorschrift des § 10 GKG bezweckt nicht zuletzt, den Wert von Rechten aus wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen für die Gebührenberechnung in einer angemessenen Höhe zu halten. Daher kann es nicht von dem Zufall abhängig sein, ob die Klageerhebung früher oder später erfolgt, daß sich der Wert des Rechts unverhältnismäßig erhöht. Im vorliegenden Fall hätte beispielsweise die Zurechnung der Rückstände zur Folge, daß der Wert von 1296 DM sich um etwa 5000 DM erhöhen würde. Von der bisherigen Rechtsprechung, für die eine gesetzliche Grundlage nicht zwingend gegeben ist, abweichend, vertritt der Senat deshalb den Standpunkt, daß Rückstände dem Wert des Rechts wiederkehrender Nutzungen und Leistungen nicht zuzurechnen sind. §§ 585, 690 Ziff. 3, 700 ZPO. Die Ersatzzustellung an die Tochter des Zustellungsempfängers 1st unzulässig, wenn diese zugleich die Ehefrau des Prozeßgegners ist. Verweist das Amtsgericht nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbefehl den Rechtsstreit an das Landgericht, so liegt darin die Entscheidung, daß der Einspruch zulässig sei. Das Landgericht ist an diese 519;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat gemäß des neuen Entwurfs unter besonderer Berücksichtigung von Strafgesetzbuch von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden soll wenn sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigte oder wenn es an Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt. Darüber hinausgehend und anknüpfend an die Darstellungen zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sollte in der Untersuchungs-arbeit Staatssicherheit auch von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit im strafprozessualen Prüfungsstadium zwecks Prüfung von Verdachtshinweisen zur Klärung von die öffent liehe Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalten mittels Nutzung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, schnell bei bestimmten Personenkreisen Anschluß zu finden. Günstig ist, wenn der einzusetzende Geheime Mitarbeiter am Auftragsort über bestimmte Verbindungen verfügt.

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