Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 515

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 515 (NJ DDR 1951, S. 515); Das angefochtene Urteil stellt fest: Der im Jahre 1890 geborene Angeklagte ist kinderlos verheiratet; infolge einer Erkrankung kann er keinen Geschlechtsverkehr mehr ausüben. Im Sommer 1950 nahm er häufig Mädchen unter 14 Jahren in seinen Garten und schenkte ihnen Obst. Unter diesen Kindern befanden sich auch die siebenjährige Helga K. und die zehnjährige Monika W. Im Februar 1951 nahm er beide Mädchen an verschiedenen Tagen wieder in seinen Garten und berührte sie unsittlich Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil zu der zwar nicht ausdrücklich ausgesprochenen, aber tatsächlichen Zubilligung mildernder Umstände gekommen ist. Die einzigen Sätze des Urteils, die eine Begründung hierfür sein könnten, lauten: „Strafmilderungsgrund war seine bisherige Unbescholtenheit. Auch wurde berücksichtigt, daß der Angeklagte durch seine Krankheit keinen Geschlechtsverkehr mehr'ausüben kann und die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, daß seine Handlungsweise Ausfluß verdrängter Gefühle ist.“ Die Tatsadie, daß ein Angeklagter zur normalen geschlechtlichen Befriedigung nicht in der Lage ist, wird häufig der Grund für seine unsittlichen Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren sein. Dies aber kann für die Zuerkennung mildernder Umstände nicht ausreichend sein, da eine derartige Praxis den Regelfall des § 176 StGB zum Ausnahmefall und den Ausnahmefall der Zubilligung mildernder Umstände zum Regelfall machen würde. Ebensowenig kann die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten die Annahme mildernder Umstände rechtfertigen. Im Gegensatz hierzu sprechen die näheren Umstände der Taten des Angeklagten gegen jede Milde. Das angefochtene Urteil selbst stellt fest, daß der Angeklagte der Helga K. eingeschärft hat, niemand etwas über sein Verhalten zu sagen. Aus dem Schlußbericht der Volkspolizeidirektion PI. geht sogar hervor, daß der Angeklagte das von ihm mißbrauchte Kind mit Schlägen bedroht hat, falls es etwas verraten würde. Bei Berücksichtigung dieser Tatsachen wird das künftige Urteil dem Angeklagten keine mildernden Umstände zubilligen können. Es wird also für jeden Fall eine angemessene Zuchthausstrafe einsetzen müssen, wobei nach der Schwere der Verfehlung des Angeklagten gegen Helga K. die hierfür einzusetzende Einzelstrafe über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen muß. Bei der Art und Höhe der im künftigen Urteil auszusprechenden Gesamtstrafe entfällt auch für das Gericht die Möglichkeit, dem Angeklagten Bewährungsarbeit zuzubilligen. Die Zubilligung von Bewährungsarbeit ist überhaupt bei Unzuchtsverbrechen, insbesondere bei Verbrechen gegen die §§ 175a und 176 StGB, unangebracht, selbst wenn in Ausnahmefällen einmal mildernde Umstände vorliegen sollten. Bewährungsarbeit soll in erster Linie dazu dienen, Menschen, die aus einer gewissen Notlage oder politischer Unaufgeklärtheit heraus erstmalig straffällig geworden sind, vor dem Weg in die Strafanstalt zu bewahren. Sie soll aber keinesfalls Sittlichkeitsverbrechern, die sich an Kindern vergangen haben und deswegen bestraft werden mußten, die Strafverbüßung ersparen. § 244 StPO; § 309 StGB. 1. In Brandsachen ist es angebracht, einen der Brand-komtnission der Volkspolizei angehörigen Sachverständigen zu vernehmen. 2. Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sind der Allgemeinheit für die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen selbst verantwortlich. Sie können diese Verantwortung nicht auf einen Landarbeiter abwälzen. OG, Urt. vom 18. September 1951 3 Zst 35/51. Aus den Gründen: Die Angeklagte wurde durch Urteil des Schöffengerichts vom 6. März 1951 von der Anklage, eine fahrlässige Brandstiftung und ein Wirtschaftsverbrechen begangen zu haben, rechtskräftig freigesprochen. Das angefoch.tene Urteil stellt fest: Am 16. September 1950 brach mittags gegen 13 Uhr ein Brand in der der Angeklagten gehörigen Scheune aus. Das Feuer griff auf fünf benachbarte Scheunen über; alle brannten mit Inhalt nieder. Der angerichtete Sachschaden betrug rund 10 000 DM. Gegen dieses Urteil hat der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik die Kassation beantragt Der Antrag des Generalstaatsanwalts ist begründet. Das Schöffengericht hat gegen den § 244 Abs. 2 StPO verstoßen. Zwar war es nicht verpflichtet, der vom Sachverständigen im Gutachten geäußerten Ansicht zu folgendes hätte sich aber mindestens mit ihr ausreichend auseinandersetzen und gegebenenfalls einen anderen Sachverständigen hinzuziehen müssen. Das Oberste Gericht hat bereits in der Entscheidung vom 6. März 1951 (3 Zst 12/51) ausgeführt, daß es bei Brandsachen angebracht ist, einen Sachverständigen der mit der Aufklärung befaßten Brandkommission der Volkspolizei zu hören. Es ist in der Öffentlichkeit wiederholt darauf hingewiesen worden, daß Brände, die landwirtschaftliche Produkte vernichten, der Wirtschaft und der Versorgung der Deutschen Demokratischen Republik großen Schaden zufügen. Sorgfältigste Aufklärung ist daher Pflicht aller mit Brandsachen befaßten Gerichte. In der künftigen Hauptverhandlung wird also der Sachverständige der Brandkommission A., Volkspolizeihauptwachmeister Z., eingehend über die Brandursache zu vernehmen sein. Wenn das Gericht auf Grund der Sachverständigengutachten zu der Überzeugung kommen sollte, daß der Brand durch Selbstentzündung eingelagerten, noch nicht trockenen Heus entstanden ist, wird es die Schuldfrage eingehend zu prüfen haben. Hierbei werden die Ausführungen des Oberstaatsanwalts über die örtlichen polizeilichen Brandschutzvorschriften zu berücksichtigen sein. Keineswegs kann die Tatsache, daß sich die Angeklagte „nur wenig in der Scheune und auf dem Hof sehen ließ“, damit entschuldigt werden, daß sie sich auf ihren Arbeiter verließ. Alle Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, Insbesondere Inhaber von Neubauemstellen, sind der Allgemeinheit für eine sorgfältige Wirtschaftsführung und für die Einhaltung der im öffentlichen Interesse erlassenen Brandschutzbestimmungen selbst verantwortlich. Versuche, diese Verantwortung auf einen Landarbeiter abzuwälzen, dürfen nicht geduldet werden II. Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht §§ 276, 242 BGB. Begründen Preisüberschreitungen einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung? AG Leipzig, Urt. vom 6. April 1951 16 C 1642/50. Der Kläger bezog von dem Beklagten verschiedene Waren, über die ihm Rechnung erteilt wurde. Auf der Rechnung war vermerkt, daß der berechnete Preis genehmigt ist. Zugleich war das Aktenzeichen der Preisbehörde angegeben, unter dem dem Vorlieferanten des Beklagten die Preisgenehmigung erteilt worden war. Der Kläger verkaufte die Ware unter Zugrundelegung des ihm berechneten Preises weiter. Nach Durchführung einer Preisüberprüfung wurde er wegen Verletzung der Preisvorschriften bestraft und der Mehrerlös eingezogen. Beim Beklagten erfolgte ebenfalls die Einziehung des Mehrerlöses. Von einer Bestrafung wurde abgesehen, da er von seinem Vorlieferanten getäuscht worden war. Aus den Gründen: Durch die Abführung des im Ordnungsstrafbescheid gegen den Kläger festgesetzten Betrages ist dem Kläger ein Vermögensschaden entstanden. Der Schaden entstand deshalb, weil der Beklagte auf seiner Rechnung angab, daß für die Rechnungspreise die erforderlichen Preisgenehmigungen Vorlagen. Den Beklagten trifft das Verschulden dafür, daß dem Kläger der Schaden entstanden ist, weil er seine Rechnungen mit dem entsprechenden Vermerk über die Preisgenehmigungen versehen hat. Es ist dabei unerheblich, ob der Beklagte von seinem Vorlieferanten selbst wiederum getäuscht worden ist, denn diese Täuschung kann rechtliche Bedeutung nur in dem Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Vorlieferanten erlangen, nicht aber im Verhältnis des Klägers zum Beklagten. Diese Täuschung kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden. Der Beklagte war bei Ausstellung der Rechnung verpflichtet, ihre Richtigkeit zu überprüfen. Diese Pflicht 515;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 515 (NJ DDR 1951, S. 515) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 515 (NJ DDR 1951, S. 515)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen über zunehmende feindliche Aktivitäten auf diesem Gebiet unterstrichen. Das bezieht sich auf die Einschleusung entsprechender feindlicher Kräfte und ihre Spezialausbildung, die hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt der gegenwärtigen und für die zukünftige Entwicklung absehbaren inneren und äußeren Bedingungen, unter denen die Festigung der sozialistischen Staatsmacht erfolgt, hat der Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit einen wachsenden Beitrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und Ordnung zu läsen. Eine wesentliche operative Voraussetzung für die Durchsetzung und Sicherung desUntersuchungshaftvollzuges kommt der jeierzeit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte der Linie Ohne sicheren militärisch-operativen, baulichen, sicherungs-und nachrichtentechnischen Schutz der Untersuchungshaftanstalten sind die Ziele der Untersuchungshaft nicht umfassend zu gewährleisten.

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