Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 514

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 514 (NJ DDR 1951, S. 514); Angeklagten R. zu dem Zweck ausgehändigt, daß R. sich in Westberlin wegen der Verwertung der Papiere erkundige und Schritte zur Verwertung unternehme. Beide Angeklagte seien sich, wie aus ihren eigenen Aussagen in der Hauptverhandlung und im Ermittlungsverfahren hervorgehe, darüber klar gewesen, daß die Wertpapiere nach Berlin transportiert und einer Verwertung zugeführt werden sollten. Es komme dabei auch nicht auf eine Veräußerung der Papiere, sondern auf ihren entgegen den Bestimmungen zum Schutze des innerdeutschen Handels vorgenommenen Transport nach Westberlin an. Der Antrag des Generalstaatsanwalts ist begründet. Im vorliegenden Falle handelt es sich um Wertpapiere von Unternehmen, die zum erheblichen Teil gemäß Befehl Nr. 124 der SMAD vom 30. Oktober 1945 sequestriert und gemäß Befehl Nr. 154/181 der SMAD vom 21. Mai 1946 konfisziert sind. Insoweit es sich um Wertpapiere handelt, die nicht sequestriert und konfisziert sind, waren sie nach dem Befehl 01 der SMAD vom 23. Juli 1945 blockiert. Diese Befehle entsprechen dem Potsdamer Abkommen und der Proklamation Nr. 2 des Kontrollrates, sind also Durchführungsbestimmungen dieser Gesetzgebungsakte aller Besatzungsmächte, wie das Oberste Gericht in den Urteilen 1 Zst (I) 1/50 (DCGG)1) und 1 Zst (I) 2/50 (Moog)2) ausgesprochen hat. In dem letzteren Urteil wurde auch ausgesprochen: Die im besonderen in Punkt 12 des Potsdamer Abkommens ausgedrückte Forderung nach Vernichtung der übermäßigen Wirtschaftskonzentrationen, dargestellt in Kartellen, Syndikaten, Trusts und ähnlichen Monopolvereinigungen, überhaupt das Erfordernis der Umgestaltung des politischen und wirtschaftlichen Lebens des deutschen Volkes auf demokratischer Grundlage, hat gesetzgeberische Eingriffe erforderlich gemacht. Diese Eingriffe geschahen durch Erlaß der erforderlichen, besonders der genannten Befehle der sowjetischen Besatzungsmacht, zu denen für das Gebiet des Bank- und Finanzwesens der Befehl 01 der SMAD vom 23. Juli 1945 gehört. Aus diesem Befehl, ergibt sich im besonderen, daß irgendwelche Operationen mit Wertpapieren verboten waren, eine Bewegung und ein Handel von Wertpapieren nicht gewollt und nicht gestattet war und ist. Wie weiter in dem Urteil Moog und des näheren in dem im Urteil bezogenen Gutachten des Staatssekretärs Rumpf (wiedergegeben in der „Finanzwirtschaft“ 1951 Nr. 5/6) ausgeführt wurde, hätte eine Anerkennung von Wertpapieren eine schwerwiegende Belastung des werktätigen Volkes und überdies einen Beitrag zur Entwicklung einer Inflation bedeutet. Hierzu kommt, daß in Westdeutschland, wo das Potsdamer Abkommen und die Demokratisierung der deutschen Wirtschaft nicht durchgeführt wurden, ein großer Teil der Wertpapiere von westlichen Kapitalisten aufgekauft worden ist bzw. wird, die ihre politische und wirtschaftliche Machtstellung mißbrauchen. Ankauf und Handel von Wertpapieren gefährden also unseren Wirtschaftsaufbau. Im besonderen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß unter Mißachtung von Enteignungsmaßnahmen, die im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik gemäß dem Potsdamer Abkommen erfolgten, enteignete Aktiengesellschaften, insbesondere Banken, im Westen Deutschlands sich niedergelassen haben und den von diesen Gesellschaften in der Zeit vor dem 8. Mai 1945 herausgegebenen Wertpapieren Gültigkeit beigelegt wird. Es sei nur auf die im vorliegenden Falle in dem Verzeichnis der Wertpapiere angeführten Pfandbriefe der Meininger Hypothekenbank, die hier im Gebiete der Deutschen Demokratischen Republik aufgelöst ist, verwiesen. Die Wertpapiere werden auch an den westlichen Börsen notiert. Sie haben also im Westen ihre volle Eigenschaft als Wertpapiere behalten. Dieser Tatsache kann man sich, ungeachtet des Widerspruchs dieses Zustandes zu der grundlegenden Gesetzgebung der Alliierten und der Verpflichtung derselben und des deutschen Volkes zur demokratischen Umgestaltung des Wirtschaftslebens sowie der im Gebiete der Deutschen Demokratischen Republik getroffenen bezeichneten Maßnahmen, nicht verschließen. 1) s. NJ 1950, S. 306. 2) s. NJ 1951, S. 174. Wenn Wertpapiere enteigneter Ausgeber und sonstige jedenfalls blockierte Wertpapiere nach dem Westen Deutschlands, wo sie bedient werden, im Zusammenhang mit Geltendmachung von Ansprüchen nach dem westlichen sogenannten Wertpapierbereinigungsgesetz gebracht werden, so bedeutet dies, daß diese Papiere auch reale Bedeutung haben und ihnen Wertpapierqualität nicht abgesprochen werden kann. Die gegenteilige Auffassung im landgerichtlichen Urteil ist daher rechtsirrig. Im übrigen ist die dem Urteil zu entnehmende Auffassung, daß die im vorliegenden Falle nach Berlin gebrachten Papiere im Zeitpunkt ihres Verbringens nach Berlin zufolge der westdeutschen und westberliner Gesetzgebung als nicht verwertbar und wertlos anzusehen seien, gleichfalls unzutreffend. Nach § 2 des genannten Wertpapierbereinigungsgesetzes bleiben Wertpapiere dann in Kraft, wenn für sie eine Lieferbarkeitsbescheinigung binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt wurde. Durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 29. März 1951 wurde dann aber für gewisse Wertpapiere unter bestimmten Voraussetzungen die Frist bis zum 30. Juni 1951 verlängert. Im vorliegenden Falle könnte eine solche Fristverlängerung bezüglich der Wertpapiere (Pfandbriefe und Obligationen) von Hypothekenbanken (Bodenkreditanstalten), die ihren Sitz im jetzigen Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik hatten, den Sitz aber im Verfolg der oben erwähnten Praxis nach den Westzonen verlegt haben oder noch verlegen, in Anspruch genommen werden. Außer den schon erwähnten Pfandbriefen der Meininger Hypothekenbank könnte dies bezüglich der Obligationen und Pfandbriefe der gleichfalls im Verzeichnis der Wertpapiere angeführten Sächsischen Bodenkreditanstalt in Frage kommen. Bezüglich einer Reihe in dem Verzeichnis enthaltener Wertpapiere ist des weiteren die in Frage kommende Anmeldefrist (6 Monate nach Stichtag gemäß Wertpapierbereinigungsgesetz) nicht verstrichen. Aus den bei der Deutschen Notenbank vorliegenden westdeutschen „Wertpapier-Mitteilungen“, Frankfurt/Main, ist zu ersehen, daß für die Aktien der Reichelbräu AG, die Niedersächsiche Landesbankanleihe und die Pfandbriefe der westdeutschen Bodenkreditanstalt und der Meininger Hypothekenbank eine Frist noch bis 31. Juli 1951 offen steht; desgleichen steht für die Pfandbriefe der Deutschen Central - Bodenkredit AG und die Preußischen Wertpapiere, die im Verzeichnis angeführt sind, eine Frist bis 30. Juni 1951 offen. Auch für andere Wertpapiere stehen noch die Fristen offen. Was das Vorbringen der Verteidigung anbelangt, die Angeklagten seien nicht rechtmäßige Eigentümer bzw. Besitzer der Papiere, so wird hierdurch an der obigen Beurteilung des Charakters der Wertpapiere ebensowenig geändert wie durch den Umstand, daß der rechtmäßige Eigentümer nach dem Inhalt der Akten seinerseits eine Anmeldung vorgenommen hat. Nicht entscheidend ist auch, daß bei einem Teil der Papiere die Zinsscheine den Angeklagten nicht zur Verfügung standen, weil auch eine Unvollständigkeit der Papiere ihnen den Wertpapiercharakter nicht nimmt. Die in Frage stehenden Papiere sind demnach Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 7 des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels. § 176 StGB. Mildernde Umstände können nicht schon deshalb gewährt werden, weil der Angeklagte zu normalem Geschlechtsverkehr nicht imstande ist. Auch wenn ausnahmsweise mildernde Umstände bewilligt werden, ist die Zubilligung von Bewährungsarbeit bei Unzuchtsverbrechen nicht am Platze. OG, Urt. vom 25. September 1951 3 Zst 38/51. Aus den Gründen: Der Angeklagte wurde am 19. April 1951 durch die Große Strafkammer des Landgerichts P. wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB rechtskräftig verurteilt, und zwar wie sich aus der Begründung ergibt zu einer aus zwei Einzelstrafen von fünf und zwei Monaten gebildeten Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis. Für die Strafe wurde dem Angeklagten Arbeitsbewährung zugebilligt. 514;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 514 (NJ DDR 1951, S. 514) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 514 (NJ DDR 1951, S. 514)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft führen. Zur Charakterisierung der Spezifika der Untersuchungshaftan- stalt: Schwerpunktmäßige Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft an Verhafteten, bei denen der dringende Verdacht der Begehung von Straftaten abhalten und die Gesellschaft zur effektiven Vorbeugung und Bekämpfung mobilisieren. Daraus ergibt sich das grundlegende Erfordernis, ständig das sozialistische Recht an den Erfordernissen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten und Hausordnungen bei den Strafgefangenenkommandos, Nachweisführung über Eingaben und Beschwerden, Nachweisführung über Kontrollen und deren Ergebnis des aufsichtsführenden Staatsanwaltes.

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