Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 513

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 513 (NJ DDR 1951, S. 513); müssen, zu prüfen, inwieweit die Angeklagten in Tateinheit neben der Wirtschaftsstrafverordnung auch gegen das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels vom 21. April 1950 verstoßen haben. Zu einer gerichtlichen Verurteilung nach diesem Gesetz ist zwar ein „Antrag“ des Amtes für Kontrolle des Warenverkehrs erforderlich. Dieser im Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels vorgesehene „Antrag“ ist seinem Inhalt nach aber nur ein Verlangen auf gerichtliche Bestrafung, gleich dem im § 21 WStVO vorgesehenen Verlangen auf gerichtliche Strafverfolgung, nicht dagegen ein Strafantrag im Sinne der §§ 61 ff. StGB, der als Prozeßvoraussetzung zu beachten ist und ohne den eine Verurteilung nicht erfolgen kann. Ist eine Sache nun bereits bei einem Gericht auf Grund eines anderen strafrechtlichen Tatbestandes anhängig, dann kann die Tatsache, daß die zum Antrag berechtigte Stelle wegen Nichtkenntnis der Tat das Strafverlangen nicht gestellt hat, nicht dazu führen, die Tat nur wegen Verletzung des Gesetzes, aus dem die Anklage erhoben ist, zu bestrafen. Das Gericht ist in diesem Falle verpflichtet, nach Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (§ 265 Abs. 1 StPO), die Tat so abzuurteilen, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, d. h. die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, gegen die die Tat verstößt. Ist daher eine Tat unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt angeklagt, bei dem ein besonderes Straf verlangen einer staatlichen Verwaltungsstelle nicht erforderlich ist oder bei dem das Strafverlangen einer anderen staatlichen Verwaltungsstelle (z. B. bei der Wirtschaftsstrafverordnung der zuständigen Wirtschaftsverwaltung) vorliegt, so muß das Gericht, wenn sich ergibt, daß diese Tat außerdem gegen das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels verstößt, auch bei Nichtvorliegen eines solchen Verlangens- die Tat nach diesem rechtlichen Gesichtspunkt beurteilen. Es würde in diesem Sinne eine Verkennung der Bedeutung des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels darstellen, wenn Taten, die ihrer Tragweite nach für die Entwicklung des gesamten Wirtschaftsaufbaus schwerwiegende schädigende Folgen haben, nur nach den sonstigen Wirtschaftsstrafbestimmungen bestraft werden. In der Präambel des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels ist zum Ausdruck gebracht, daß es im Interesse der weiteren Verbesserung der Lebenslage der Bevölkerung notwendig ist, den Handel gegen jeden zersetzenden Einfluß zu sichern und das Bestreben der Feinde unserer demokratischen Wirtschaft, die unter Ausnutzung der politischen Lage Berlins versuchen, den innerdeutschen Handel und dadurch unseren Wirtschaftsaufbau zu stören, zu vereiteln. Dieser Vorspruch umreißt klar den Zweck des Gesetzes, nämlich die wirksame Bekämpfung jeder Störung unseres Wirtschaftsaufbaus durch eine umfassende Kontrolle der Warenbewegung. Das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels weist nun verschiedene Strafandrohungen auf. Je nach der Schwere des begangenen Verstoßes können vom Amt für Kontrolle des Warenverkehrs gegen den Täter Ordnungsstrafen verhängt und, wenn die Sache dem Gericht zur Aburteilung vorliegt, auch Freiheitsstrafen erkannt werden, die gemäß § 2 des Gesetzes mindestens 3 Jahre Gefängnis bzw. 5 Jahre Zuchthaus betragen müssen. Ob eine gerichtliche Bestrafung auch nach dem Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels erforderlich ist, wenn z. B. bereits das Verlangen der zuständigen Wirtschaftsverwaltung auf eine gerichtliche Bestrafung wegen Verletzung der Wirt-schaftsstrafverordnung vorliegt, wird von der Schwere des Verstoßes abhängen. Das Gericht wird daher in jedem Falle bei der Beurteilung von dem in der Präambel des Gesetzes dargelegten Zweck ausgehen müssen (vgl. Weiß: Zum Schutze des innerdeutschen Handels, NJ 1950 S. 288 ff.). In all den Fällen, in denen der Sachverhalt klar ergibt, daß die Schwere der Tat ein Schutzbedürfnis nach Anwendung der Strafbestimmungen des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels auslöst, wird daher neben den sonstigen in Frage kommenden Strafbestimmungen das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels Anwendung Anden müssen. Im vorliegenden Falle liegt eine so schwere Störung des innerdeutschen Handels vor, daß eine gerichtliche Bestrafung nach dem Gesetz zum Schutze des inner- deutschen Handels erforderlich ist. Der Angeklagte B. hat, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, ohne Beachtung der in § 1 des Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen mehrmals in größeren Mengen Getreide an eine Firma in Westberlin verkauft, das zu einem Teil bereits nach Westberlin geschafft worden ist, während der andere Teil des Getreides bei'der Durchführung des Transportes durch die Volkspolizei beschlagnahmt worden ist. Aus dem Ermittlungsergebnis ist zu ersehen, daß der Angeklagte B. beide Transporte durch den Mitangeklagten Fö. auf einem Lastwagen der Firma Fr. aus Westberlin durchführen ließ. Aus der Tatsache, daß der Angeklagte den Transport des Getreides nach Westberlin nicht persönlich begleitete, ist nicht zu schließen, daß das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels auf ihn keine Anwendung finden kann. § 2 des Gesetzes stellt das Unternehmen eines Transportes unter Strafe, wenn dieser entgegen den Bestimmungen des § 1 und der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen ausgeführt wird. Als ein Unternehmen im Sinne des Gesetzes ist aber jedes Verhalten anzusehen, das dazu beiträgt, Waren der Kontrolle durch die dafür zuständige Stelle zu entziehen. Wird im erneuten Verfahren festgestellt, daß die Angeklagten mit dem von der Volkspolizei beschlagnahmten Getreide so verfahren sind, wie arcs dem Ermittlungsergebnis zu ersehen ist, dann haben die Angeklagten auch bezüglich dieses Teiles des Getreides bereits die Durchführung des Transportes im Sinne des Gesetzes „unternommen“ und damit gegen § 2 des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels verstoßen. § 2 Abs. 2 Ziff. 7 des Gesetzes zum Schatze des innerdeutschen Handels. Zum Begriff der Wertpapiere im Sinne des Gesetzes. OG, Urt. vom 26. Juli 1951 2 Zst 16/51. Aus den Gründen: Die Große Strafkammer des Landgerichts in D. hatte am 27. Februar 1951 die Angeklagten S. und R. von der Anklage des Verbrechens nach § 2 Abs. 2 Ziff. 7 des Gesetzes zum Schutze des innnerdeutschen Handels vom 21. April 1950 freigesprochen. Das Urteil stellt fest: Der Angeklagte S. hatte im Jahre 1946 bei der Trümmerräumung des zerstörten Gebäudes der ehemaligen Deutschen Bank, Filiale D., aus einem Tresor Wertpapiere im Nennwert von etwa 500 000 RM entwendet. Im Oktober 1950 hatte er hiervon 81 Stüde Wertpapiere im Nennwert von etwa 90 000 RM nebst einer Aufstellung der gesamten Wertpapiere dem Angeklagten R. übergeben. R. hatte sich daraufhin noch im Oktober 1950 unter Mitnahme der Wertpapiere und der Aufstellung in Westberlin bei einer dortigen Bank erkundigt, ob die Wertpapiere noch Wert hätten. Dort wurde ihm mitgeteilt, daß nach dem in den Westzonen erlassenen sogenannten Wertpapierbereinigungsgesetz vom 19. August 1949 die Anmeldefrist abgelaufen sei. Die Wertpapiere hatte er dann bei einem ihm bekannten Großhändler in Westberlin hinterlegt. Das Urteil führt weiter an, es handele sich bei den Wertpapieren um vollständig wertlose Papiere. Dem Angeklagten S. sei trotz gewissen Verdachts nicht zu widerlegen gewesen, daß er nicht daran gedacht habe, daß der Angeklagte R. mit den von ihm ausgehändigten Wertpapieren nach Berlin fahren werde, und daß er überhaupt nicht ins Auge gefaßt habe, daß die Papiere in Berlin verwertet werden sollten. Er habe sich vielmehr nur allgemein einmal über die rechtliche und finanzielle Bedeutung der Papiere informieren wollen. Auch der Angeklagte R. habe sich in Westberlin wegen der Verwertung der Papiere nur erkundigen wollen; auch sei ihm trotz starken Verdachts nicht nachzuweisen gewesen, daß er die 81 Stück Wertpapiere bei dem Berliner Großhändler hinterlegt habe, um sich diese für eine spätere Verwertung zu sichern. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses rechtskräftigen Urteils beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Wertpapiereigenschaft sei im vorliegenden Falle zu bejahen. Der Angeklagte S. habe die Papiere dem 513;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten Untergrund-tät igkeit Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Humitzsch Fiedler Fister Roth Beck ert Paulse Winkle eichmann Organisierung der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter strikter Wahrung ihrer spezifischen Verantwortung ständig zu gewährleisten, sind die Kräfte und Mittel Staatssicherheit noch stärker auf die Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu konzentrieren; sind die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen operativen Aufgaben; die Schaffung der notwendigen und möglichen Bedingungen für die inoffizielle Zusammenarbeit und der Ausbau dieser nach Maßgabe der Kräfte; Sorge dafür zu tragen, daß die Konspiration und Geheimhaltung in der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Mitarbeiter sowie?ihre Sicherheit zu gewährleisten und An-Zeichen für Dekonspiration, Unehrlichkeit, Unzuverlässigkeit, Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit oder andere negative Erscheinungen rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist die genaue Kenntnis der innergesellschaftlichen Situation der von erstrangiger Bedeutung für die Be-Stimmung der Schwerpunkte, Aufgaben und Maßnahmen der vorbeugenden Tätigkeit.

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