Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 512

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 512 (NJ DDR 1951, S. 512); Der Antrag des Generalstaatsanwalts ist begründet. Das Oberste Gericht hat bereits in dem Urteil vom 12. Juli 1951 2 Zst 18/51 *) ausgesprochen: Das Gericht hat auch in den Fällen, 'in denen ein Antrag auf Strafverfolgung des Amtes für Kontrolle des Warenverkehrs nicht vorliegt, zu prüfen, ob eine Bestrafung nach dem Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels gerechtfertigt ist, wenn sich aus dem bereits bei einem Gericht anhängigen Strafverfahren ergibt, daß die in der Anklageschrift bezeiehnete Tat gleichzeitig gegen das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels verstößt. In diesen Fällen ist das Gericht verpflichtet, nach Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (§ 265 Abs. 1 StPO), die Tat so abzuurteilen, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, d. h. die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, gegen die die Tat verstößt. Das Oberste Gericht hat in dem angeführten Urteil dazu weiter ausgeführt, daß eine erschöpfende Beurteilung einer einmal angeklagten Tat nach allen rechtlichen Gesichtspunkten erforderlich ist und daß die Nichtanwendung des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels außerdem eine Verkennung seiner Bedeutung darstellt, wenn Taten, die ihrer Tragweite nach die Anwendung dieses Gesetzes erfordern, nur nach den sonstigen Wirtschaftsstrafbestimmungen bestraft werden. Aus der Präambel des Gesetzes ist der Zweck des Gesetzes ersichtlich, durch eine umfassende Kontrolle der Warenbewegung den innerdeutschen Handel gegen jeden zersetzenden Einfluß zu sichern und das Bestreben der Feinde unserer demokratischen Wirtschaft, die unter Ausnutzung der politischen Lage Berlins versuchen, den innerdeutschen Handel und dadurch unseren Wirtschaftsaufbau zu stören, zu vereiteln. Das Gericht muß daher in jedem Einzelfalle bei der Beurteilung, ob die begangene Tat von solcher Tragweite ist, daß eine gerichtliche Bestrafung notwendig erscheint, von dem in der Präambel des Gesetzes dargelegten Zweck ausgehen. Das angefochtene Urteil läßt erkennen, daß die Tat des Angeklagten K. nicht nur als ein Verstoß gegen die Wirtschaftsstrafverordnung angesehen werden kann, sondern daß sich diese Tat auch gegen den innerdeutschen Handel richtet, und zwar in einem Maße, daß auch eine Bestrafung aus dem Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels erfolgen muß. Wird in Verfolg dieser Rechtsauffassung festgestellt, daß der Angeklagte K. es unternommen hat, Transporte von Leder aus Westberlin nach der Deutschen Demokratischen Republik durchzuführen, ohne daß die dafür erforderlichen Genehmigungen bzw. Transportscheine Vorgelegen haben, dann ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels gegeben. Der Einwand der Verteidigung des Angeklagten K., dieser Angeklagte habe durch die Abgabe der Ledermengen den Wirtschaftsaufbau nicht gestört, deshalb handele es sich nicht um einen Tatbestand nach dem Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels, ist unbegründet. Die Verteidigung scheint damit die Auffassung zu vertreten, daß eine Gefährdung des innerdeutschen Handels Tatbestandsmerkmal sei. Diese Auffassung, die auch in den Urteilen des Oberlandesgerichts Halle Ss 70/51 vom 10. April 1951 und des Oberlandesgericht Erfurt (2) VL Rev 15/51 vom 2. Februar 1951 vertreten wird, ist irrig. Wenn in diesen Urteilen zur Begründung der Auffassung, es sei eine Gefährdung der Wirtschaft erforderlich, auf den Vorspruch des Gesetzes Bezug genommen wird und einerseits gesagt wird, geschütztes Rechtsgut sei der ordnungsgemäße Handel als Schutz gegen den unbefugten Bezug von Wirtschaftsgütern, andererseits ausgesprochen wird, daß zum Vorsatz außer dem Willen, Waren entgegen den Bestimmungen über den deutschen Handel ein- oder auszuführen, noch gehöre, daß der Täter auch mit dem Bewußtsein und Willen gehandelt habe, durch sein Verhalten den innerdeutschen Handel und die Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen oder zu gefährden, so ist dem nicht zuzustimmen. Es ist richtig, daß der Vorspruch eines Gesetzes wesentlich für seine Auslegung und die Festlegung seines Sinnes und Zweckes ist. Was die Oberlandesgerichte getan haben, verstößt aber gerade *) s. nebenstehendes Urteil des OG. gegen den Sinn und Zweck des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels. Aus der Präambel ergibt sich, daß dieses Gesetz erlassen ist, um den Handel „gegen jeden zersetzenden Einfluß zu sichern.“ Um „derartige Sabotageversuche“ künftig unmöglich zu machen, wird eine „umfasende Kontrolle der Warenbewegung“ als notwendig erklärt. Dieser Aufgabe des Gesetzes entsprechend enthält das Gesetz einfache, klare Tatbestände und stellt nicht nur die vollendete Tat, sondern das Unternehmen unter Strafe. Diese aus der Präambel also folgende Spannweite des Gesetzes engen aber die Oberlandesgerichte mit ihrer Auslegung gerade ein. Im übrigen hat das Oberlandesgericht Erfurt selbst in einer weiteren Entscheidung 2 V Rev 17/51 vom 6. Februar 1951 richtig im Sinne der Auffassung des Obersten Gerichtes entschieden, daß „der Schutz des innerdeutschen Handels gebietet, die Kontrolle der gesamten Warenbewegung zu sichern, ohne es auf den Gefährdungscharakter des Einzelfalles abzustellen“. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels. 1. Der Antrag des Amtes für Kontrolle des Warenverkehrs auf Strafverfolgung ist kein Strafantrag im Sinne der §§ 61 ff. StGB, sondern ein Verlangen auf gerichtliche Strafverfolgung. 2. Auch bei Nichtvorliegen eines solchen Verlangens muß das Gericht bei Handlungen, die unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt Gegenstand der Anklage sind, aber auch gegen das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels verstoßen, dieses Gesetz zur Anwendung bringen, wenn es wegen der Tragweite der Tat geboten erscheint. OG, Urt. vom 12. Juli 1951 2 Zst 18/51. Aus den Gründen: Der Angeklagte B. besitzt in B., Kreis O., eine 230 Morgen große Landwirtschaft. Er hatte schon im Jahre 1949 seine Pflichtablieferung für Kartoffeln nicht erfüllt und war auch für das Jahr 1950 mit der Ablieferung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse erheblich im Rückstand geblieben. So hatte er bis zum 4. August 1950 noch nicht einen Zentner Getreide abgeliefert, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Statt dessen hat er von dem aus der Ernte 1950 stammenden Getreide Anfang Juli 1950 58 Zentner Gerste an die Firma Fr. in Westberlin im Austausch gegen andere Waren geliefert. Am 31. Juli 1950 sollte ein weiterer Transport von 83 Zentnern Hafer an dieselbe Firma erfolgen. Durch die Wachsamkeit der Volkspolizei wurde der fahrbereite Transport unterbunden. Der Angeklagte Fö. ist Angestellter dieser Firma. Er hat den ersten Getreidetransport durchgeführt und wollte auch den zweiten zur Durchführung bringen. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Schöffengericht in P. den Angeklagten B. wegen eines Verbrechens nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 Wirtschaftsstrafverordnung (WStVO) zu 272 Jahren Zuchthaus und zur Einziehung des Vermögens und den Angeklagten Fö. wegen Beihilfe zu dem von dem Angeklagten B. begangenen Verbrechen zu einem Jahr und 6 Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 3000 DM, an deren Stelle im Falle der Nichtbeitreibbarkeit für je 15 DM ein Tag Gefängnis treten soll, verurteilt. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses rechtskräftig gewordenen Urteils beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt: Das Schöffengericht hätte auf die Tat der Angeklagten auch das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels vom 21. April 1950 (GBl. S. 327 ff.) anwenden müssen. Das angefochtene Urteil sowie der gesamte Akteninhalt weise darauf hin, daß es sich um Transporte gehandelt habe, die entgegen den Bestimmungen über den innerdeutschen Handel und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen durchgeführt worden seien Der Antrag des Generalstaatsanwalts ist begründet. Schon allein die in der Hauptverhandlung und in den Urteilsgründen festgestellte Tatsache, daß der Angeklagte B. Getreide nach Westberlin verkauft und geliefert und daß der Angeklagte Fö. diese Transporte begleitet hat, hätten dem Gericht Veranlassung geben 512;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Konsularbesuchen und bei der Durchsetzuno der mit dem abgestimmten prinzipiellen Standpunkte zu sichern, alle speziellen rechtlichen Regelungen, Weisungen und Befehle für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des Feindes und die rechtlichen Grundlagen ihrer Bekämpfung. Was erwartet Staatssicherheit von ihnen und welche Aufgaben obliegen einem hauptamtlichen . Wie müssen sich die verhalten, um die Konspiration und Sicherheit der und und die notwendige Atmosphäre maximal gegeben sind. Die Befähigung und Erziehung der durch die operativen Mitarbeiter zur ständigen Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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