Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 504

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 504 (NJ DDR 1951, S. 504); weniger. Sie sind überdies im wesentlichen ebenso geregelt wie bei uns. Irgendeine Ermächtigung an den Richter, unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles auch solchen Personen Unterhalts-änsprüche zuzuerkennen, die im Gesetz nicht vorgesehen sind, fehlt also auch hier. Das neue polnische Familienrecht regelt die Frage in derselben Weise. Von entscheidender Bedeutung scheint mir aber in diesem Zusammenhang der § 72 des tschechoslowakischen Familienrechtsgesetzes zu sein, der besagt: „Der Anspruch auf den notwendigen Unterhalt gebührt den Berechtigten nur, soweit sie sich in einer Notlage befinden. Dies gilt nicht für die Ansprüche minderjähriger Kinder gegen ihre Eltern.“ Die amtliche Begründung zu diesen Paragraphen lautet in deutscher Übersetzung folgendermaßen: „Die Unterhaltspflicht unter Verwandten ist nur subsidiärer Natur, und zwar mit Rücksicht auf die sozialen Errungenschaften der heutigen Gesellschaft (Volksversicherung). Nur der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegen seine Eltern ist unbedingt und richtet sich nach den Bedürfnissen des Kindes.“ Die Erläuterungen in der amtlichen Ausgabe des Familienrechtsgesetzes vom Jahre 1949 sagen hierzu noch folgendes: „Wie die amtliche Begründung anführt, ist die Unterhaltspflicht soweit es sich nicht um den Anspruch eines minderjährigen Kindes gegen seine Eltern handelt nur subsidiär und ist nur für die Fälle gedacht, wo aus irgendwelchen Gründen die Leistungen aus der Volksversicherung nicht ausreichen. Die amtliche Begründung denkt also an den Fall, der wenigstens in Zukunft der Normalfall sein wird, nämlich daß der Rentenanspruch aus der Volksversicherung durch wirklich geleistete Arbeit des Versicherungsnehmers und durch die Einhaltung der vorgeschriebenen Zahl der Beitragsmonate erworben ist.“ Wenn auch die in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Bestimmungen über die Sozialversicherung (Pflichtversicherung) in ihren Einzelheiten nicht ganz so weit gehen wie das außerordentlich großzügige tschechoslowakische Gesetz über die Volksversicherung und wenn auch die Zahl der Selbständigen, die noch eine größere Zahl von Arbeitern und Angestellten beschäftigen, in der Deutschen Demokratischen Republik beträchtlich größer ist als in der Tschechoslowakei oder in Polen, das auch diese Materie ähnlich wie die Tschechoslowakische Republik geregelt hat, so sind doch die Entwicklungstendenzen ähnlich. Die große Mehrheit der Bevölkerung gehört in allen drei Ländern zu den Werktätigen und ist in allen drei Ländern sozialversichert. Die Zahl der Nichtversicherten wird mit fortschreitender Entwicklung immer geringer werden. Die familienrechtlichen Vorschriften über die Pflicht zur Leistung des Unterhalts an erwachsene Personen werden daher, wie aus den eben behandelten amtlichen Erläuterungen zu § 72 des tschechoslowakischen Familienrechtsgesetzes ersichtlich ist, immer mehr an Bedeutung verlieren. Gerade diese unbestreitbare Tatsache spricht aber dafür, daß de lege ferenda an eine Erweiterung der familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen nicht zu denken ist, weil dafür überhaupt keine Notwendigkeit besteht. Dies gilt noch mehr für den von Zumpe vertretenen Gedanken, daß der Kreis der Unterhaltsverpflichteten ganz unbestimmt und seine Feststellung dem richterlichen Ermessen überlassen bleiben soll, wobei Billigkeitserwägungen entscheidend sein sollen. Die wenigen übrigbleibenden Fälle können, wenn es dem moralisch zur Unterhaltsleistung Verpflichteten ausnahmsweise an dem nötigen Anstandsgefühl fehlt, durch die Gewährung einer Fürsorgeunterstützung einigermaßen befriedigend geregelt werden, ohne daß dadurch die öffentlichen Mittel in unzulässiger Weise beansprucht werden. Es muß also in dieser Beziehung zusammenfassend gesagt werden, daß im Gegensatz zu der von Zumpe und auch anderen Diskussionsteilnehmern geäußerten Ansicht die familienrechtliche* Unterhaltspflicht r wenigstens soweit es sich um Unterhaltsleistungen an Erwachsene handelt mit fortschreitender gesellschaftlicher Entwicklung immer mehr an Bedeutung verlieren und nicht etwa zunehmen wird. Zumpe meint weiter, daß man wenigstens den Sozialkommissionen und den Sozialämtern das Recht zugestehen müsse, auch solche Personen zum Kostenersatz heranzuziehen, die nach den Bestimmungen des Familienrechts nicht unterhaltspflichtig sind, auch wenn die mehr oder weniger „rückschrittlichen“ Richter sich weiterhin an das „alte Paragraphenrecht“ halten wollen. Er bringt diese Meinung dadurch zum Ausdruck, daß er die praktische Tätigkeit der demokratischen Organe der Sozialfürsorge offensichtlich im Gegensatz zur Tätigkeit der Gerichte als rechtsschöpferisch bezeichnet und die von mir auf Seite 208 Jahrgang 1951 der Zeitschrift „Arbeit und Sozialfürsorge“ vertretene Ansicht, daß auch für die Sozialämter die familienrechtlichen Vorschriften über die Unterhaltspflicht bindend seien, als formaljuristisch abtut. Diese Auffassung führt aber auf äußerst bedenkliche Wege. Das alte Recht ab-zuändem, ist keineswegs Aufgabe einzelner Gerichte oder Verwaltungsdienststellen, die mit der Handhabung des Rechts betraut sind; das Recht auf Änderung der Gesetze steht vielmehr ausschließlich der Volkskammer oder der von ihr damit betrauten Regierung zu. Alte Rechtssätze, die mit unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung nicht in Einklang zu bringen sind, sind allerdings unanwendbar, ohne daß dies eines Gesetzgebungsaktes bedarf. Wir wissen auch, daß manche alte Rechtsbestimmung formell zwar noch angewendet werden kann, ihr tatsächlicher Inhalt jedoch durch die veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse ein anderer geworden ist. Ebenso klar ist, daß weder die Gerichte noch die Verwaltung bei der Auslegung alter Gesetze an die früher geltenden Auffassungen, an die alten Kommentare oder an die Entscheidungen des entschwundenen Reichsgerichts oder sonstiger früherer höherer oder höchster Stellen gebunden sind. Dieses alte Material ist mit äußerster Vorsicht zu behandeln. Das heißt aber keineswegs, daß eine Verwaltungsstelle, wie ein Sozialamt oder eine Sozialkommission, das geltende Recht einfach unbeachtet lassen kann, wenn es sich wie oben dargelegt um Rechtsvorschriften handelt, die unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung in keiner Hinsicht widersprechen, sondern auch in den Volksdemokratien und sogar in der Sowjetunion in ähnlicher Weise gelten. Eine solche „Handhabung“ des Rechts wäre keine demokratische Gesetzlichkeit, sondern Willkür. Die Notwendigkeit, zunächst mit den alten überkommenen und vom neuen Staat sanktionierten Gesetzen zu arbeiten, ist eine Tatsache, an der die zur Handhabung des Rechts Berufenen eben nicht vorübergehen können, auch wenn dadurch manchmal Schwierigkeiten entstehen (ähnlich auch Hilde Benjamin „Grundsätzliches zur Methode und zum Inhalt der Rechtsprechung“ in NJ 1951 S. 152). Mit praktizistischen Methoden, wie sie insbesondere Zumpe in der Diskussion vorschlägt, kann man diesem Problem nicht zu Leibe rücken. Daß es sich bei dem in der Diskussion über die Unterhaltspflicht mehrfach vertretenen Standpunkt, wonach die Unterhaltspflicht über die vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen hinaus ausgedehnt werden könne, nicht mehr um eine an sich zulässige Auslegung oder die Feststellung eines neuen Rechtsinhalts, sondern um unzulässige Abweichungen vom Gesetz handelt, geht auch daraus hervor, daß nach 1945 sowohl die Grundzüge des Familienrechts wie auch die hier speziell zur Debatte stehenden Fragen durch neue Gesetze eingehend, wenn auch teilweise in Übereinstimmung mit dem alten Recht, geregelt wurden. Die Grundzüge des neuen Familienrechts ergeben sich aus den allgemein bekannten Artikeln 7, 30 und 33 der Verfassung. Sie haben an dem Begriff der für den familienrechtlichen Unterhalt maßgebenden Verwandtschaft nur insofern etwas geändert, als wie bereits erwähnt auch die uneheliche Geburt rechtlich erhebliche verwandtschaftliche Beziehungen schafft. Das ist eine Selbstverständlichkeit, die nicht vieler Worte bedarf. Die Änderungen des Unterhaltsrechts, die sich aus der Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Familie und der Gleichstellung der ehelichen und nicht- 504 v;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft führen. Zur Charakterisierung der Spezifika der Untersuchungshaftan- stalt: Schwerpunktmäßige Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft an Verhafteten, bei denen der dringende Verdacht der Begehung von Straftaten abhalten und die Gesellschaft zur effektiven Vorbeugung und Bekämpfung mobilisieren. Daraus ergibt sich das grundlegende Erfordernis, ständig das sozialistische Recht an den Erfordernissen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten und Hausordnungen bei den Strafgefangenenkommandos, Nachweisführung über Eingaben und Beschwerden, Nachweisführung über Kontrollen und deren Ergebnis des aufsichtsführenden Staatsanwaltes.

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