Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 503

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 503 (NJ DDR 1951, S. 503); 7 V Verkaufskontors, statt nochmals zu zahlen, sofort das Kabelwerk zu veranlassen, die ihm zugegangene Summe dem Erfurter Verkaufskontor zu überweisen. Auch in diesem Falle erscheint es dem Oberlandesgericht gerechtfertigt, den eingetretenen Schaden gemäß § 254 BGiB zwischen beiden Parteien zu teilen. Dazu ist zu bemerken: Die Klägerin war durch die zunächst als „Vorkasse“ dem Kabelwerk überwiesene und von diesem als Er-füUung angenommene Zahlung von ihrer Kaufpreisschuld befreit. Damit war das Schuldverhältnis unter den Parteien endgültig erloschen. Die Klägerin war nicht in der Lage, der Verklagten durch die zweite Zahlung einseitig neue Verpflichtungen aufzuerlegen. Wenn die Verklagte das doppelt empfangene Geld postwendend an die Klägerin zurückzahlte, so wies sie damit nicht nur die Fehlleistung der Klägerin zurück, sondern sie tat sogar mehr, als sie zu tun verpflichtet war. Ging das Geld der Klägerin verspätet zu, so trifft die Verklagte dafür keine Verantwortung. Ein Währungsschaden ist auch im vorliegenden Falle entstanden, da das Bankkonto der Klägerin ohne die fragliche Zahlung um einen Mehrbetrag von 5000' DM aufgewertet worden wäre. Diesen Schaden, der sich durch die Zahlung der Postanstalt nur um 500 DM verringerte, hat aber die Klägerin allein zu tragen; sie hat ihn sich selbst dadurch zugefügt, daß sie die Doppelzahlung an die Verklagte leistete. Wenn das Oberlandesgericht zu einer Teilung des Schadens gelangte, so zeigt sich auch hierin eine gewisse Unsicherheit, eine Scheu, klar auszusprechen, was rechtens ist, aus der dann gar zu leicht die Neigung erwächst, mit irgendwelchen, wenn auch noch so wenig überzeugenden Gründen nach einem im Wege des urteilsmäßigen Zwanges herbeigeführten „Ausgleich“ zu suchen. Die Grenzen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht Ein Beitrag znr Frage der demokratischen Gesetzlichkeit Von Dr. Fritz Niethammer, Abteilungsleiter im Ministerium der Justiz In dem amtlichen Organ des Ministeriums für Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik, der Zeitschrift „Arbeit und Sozialfürsorge“, fand in den letzten Monaten zum Thema „Unterhaltspflicht“ eine äußerst rege Diskussion statt, an der sich Vertreter der Sozialfürsorge, der Sozialversicherung und der Justiz beteiligt haben (siehe Nr. 7, 9, 13, 16 und 19 Jahrgang 1951 der Zeitschrift). Zur Debatte stand die Frage, ob der Kreis der Personen, der nach unserem Familienrecht Anspruch auf Unterhalt hat, zu eng gezogen ist und ob die Sozialkommissionen oder Sozialämter berechtigt sein sollen, Ersatz für ihre Aufwendungen auch von solchen Personen zu verlangen, die nach den geltenden familienrechtlichen Bestimmungen nicht unterhaltspflichtig sind. Der Kreis der Personen, die einander nach geltendem Recht Unterhalt zu gewähren haben, ist im § 1601 BGB eindeutig auf Verwandte in gerader Linie beschränkt. Eine Verwandtschaft in gerader Linie wird nunmehr auch durch eine nichteheliche Geburt begründet, da der zweite Absatz des § 1589 BGB, wonach ein uneheliches Kind und dessen Vater nicht als verwandt gelten, durch den Art. 33 unserer Verfassung außer Kraft gesetzt wurde. Die zweite Wurzel familienrechtlicher Unterhaltsansprüche ist die Ehe, mit den Modifikationen, die sich aus den Artikeln 7 und 30 der Verfassung und dem zweiten Abschnitt des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 ergeben. Weitere Entstehungsgründe familienrechtlicher Unterhaltsansprüche kennt unsere Rechtsordnung nicht. Der Diskussionsteilnehmer Zumpe hält, wie er insbesondere in seiner Schlußbetrachtung (S. 450 Jahrgang 1951 „Arbeit und Sozialfürsorge“) zum Ausdruck bringt, diesen Standpunkt für falsch. Er meint, der Vertreter einer solchen Ansicht hänge noch allzu sehr an alten Gesetzesformen. Bei richtiger Beurteilung hänge alles von den konkreten Umständen des Falles ab. Das müßte in gewissen Fällen zu einer Ausdehnung des Kreises der Unterhaltsverpflichteten führen, auch wenn der Wortlaut des Gesetzes keine Handhabe dafür gäbe. Es schweben ihm dabei insbesondere die Fälle vor, in denen ein gut verdienender Schwiegersohn sich weigert, seinen bedürftigen Schwiegereltern den notwendigen Unterhalt zu gewähren, weil er nach dem geltenden Recht dazu nicht verpflichtet sei. Er beruft sich in diesem Zusammenhang auf das sowjetische Recht. Der von ihm zitierte Artikel 158 des in der russischen Föderativrepublik geltenden Strafgesetzbuches besagt aber in dieser Beziehung gar nichts; denn dort ist nach seinem eigenen Zitat nur gesagt, daß die böswillige Nichtalimentierung von Kindern mit 2 Jahren Freiheitsentzug bestraft wird. § 170b unseres Strafgesetzbuches ist der von Zumpe erwähnten Strafvorschrift sehr ähnlich. Ja, er geht sogar in gewisser Beziehung noch weiter, indem er nicht nur die böswillige Unterlassung der Alimentierung von Kindern, sondern die böswillige Verletzung jeder Unterhaltspflicht unter Strafe stellt und Strafen bis zu 5 Jahren Gefängnis vorsieht. Beide Strafvorschriften, sowohl die deutsche wie auch die sowjetische, gehen als selbstverständlich davon aus, daß der Kreis der Alimentationsberechtigten und die Höhe der Alimentationspflicht nicht durch das Strafrecht, sondern durch andere Gesetze geregelt sind. Das zweite Kapitel des zweiten Abschnitts des in der russischen Föderativrepublik geltenden Familienrechtskodex, das die aus der Verwandtschaft entspringenden Rechte und Pflichten regelt, ist aber im Gegensatz zu der A'nsicht Zumpes dem deutschen Familienrecht außerordentlich ähnlich. So heißt es im Art. 49, daß die Kinder verpflichtet sind, ihren in Not geratenen arbeitsunfähigen Eltern den Unterhalt zu gewähren. Im Art. 58 ist unter gewissen Umständen auch ein Unterhaltsanspruch der Großeltern gegenüber ihren Enkeln und umgekehrt vorgesehen. Eine wesentliche Abweichung vom deutschen Recht ist m. E. nur im Art. 54 dieses Gesetzes zu erblicken, wonach Minderjährige von ihren über genügend Mittel verfügenden Geschwistern Unterhalt verlangen können. Von Unterhaltsansprüchen der Schwiegereltern gegenüber ihren Schwiegerkindern ist nirgends die Rede; ebenso wenig und das scheint mir in diesem Zusammenhang das wichtigste zu sein kommt dort eine Vorschrift vor, wonach der Richter nach den Umständen des konkreten Falls berechtigt wäre, auch über den Rahmen des Gesetzes hinaus, entferntere Verwandte oder Verschwägerte zur Leistung eines familienrechtlichen Unterhalts heranzuziehen. Sehr wesentlich scheint es mir auch zu sein, in diesem Zusammenhang die entsprechenden Rechtsvorschriften der Volksdemokratien zu prüfen, da es sich dabei, insbesondere in der Tschechoslowakei und Polen, um ganz neue Vorschriften aus den Jahren 1949 bzw. 1950 handelt. Der § 70 des tschechoslowakischen Familienrechtsgesetzes besagt nun folgendes: „Auf Grund des Verwandtschaftsverhältnisses entsteht für Verwandte in gerader Linie die gegenseitige Verpflichtung, einander den notwendigen Unterhalt zu gewähren (Unterhaltspflicht). Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so geht die Unterhaltspflicht auf die Aszendenz über. Sind mehrere Abkömmlinge oder Aszendenten vorhanden, so trifft die Unterhaltspflicht die näheren Verwandten vor den entfernteren.“ Damit ist der Kreis der Personen, die familienrechtliche Unterhaltsansprüche geltend machen oder wegen solcher Ansprüche herangezogen werden können, erschöpfend geregelt, selbstverständlich mit Ausnahme der Unterhaltsansprüche, die sich aus einer Ehe ergeben. Diese Ansprüche interessieren aber im Zusammenhang mit der vorliegenden .unterhaltsrechtlichen Diskussion 503;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 503 (NJ DDR 1951, S. 503) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 503 (NJ DDR 1951, S. 503)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen zu mißbrauchen. Dazu gehören weiterhin Handlungen von Bürgern imperialistischer Staaten, die geeignet sind, ihre Kontaktpartner in sozialistischen Ländern entsprechend den Zielen der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der unter strikter Einhaltung der Sicherheitsgrundsätze; Abwehr und Bekämpfung aller feindlichen und provokatorischen Angriffe Inhaftierter auf die deren Mitarbeiter und Einrichtungen; Rechtzeitiges Erkennen und Verhindern or-.

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