Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 502

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 502 (NJ DDR 1951, S. 502); wenigstens den Anschein einer besseren juristischen Begründung seines Urteils erweckt. Ein solcher Ausweg ist hier das angebliche „mitwirkende Verschulden des Geschädigten“. Nun ist klar, daß ein solches Verschulden des Gläubigers, wenn es tatsächlich vorliegt, im Rahmen desi § 254 BGB berücksichtigt werden muß. Das ist eine Selbstverständlichkeit. Man darf1 aber ein solches Mitverschulden nicht erfinden, und kaum anders kann man das Verfahren des Oberlandesgerichts im vorliegenden Falle bezeichnen. Ein Kaufmann, der seinem Gläubiger einen Barscheck zur Deckung einer Kaufschuld übergibt, weiß und will, daß sich die Einlösung dieses Schecks im Wege des normalen Bankverkehrs über die Bankverbindung des Gläubigers abwickeln soll. Dem Empfänger des Schecks zumuten zu wollen wenn möglich gar zu Fuß einen Weg von 12 km zurückzulegen oder einen Boten über diese Entfernung zu schicken, um den Schede der Bank des Schuldners zu präsentieren, bedeutet das gerade Gegenteil dessen, was ein modernen Ansprüchen Rechnung tragender bargeldloser Verkehr von seinen Teilnehmern erfordert. II. Die Gefahr, die daraus erwächst, daß man in Fällen der geschilderten Art mit allen möglichen Mitteln nach einem Mitverschulden des Geschädigten sucht, während im Hintergründe doch nur der Satz von der angeblichen Notwendigkeit des „Billigkeitsausgleiches“ steht, zeigt sich auch in zwei weiteren oberlandesgerichtlichen Entscheidungen. 1. Das Oberlandesgericht Potsdam hat etwa zu derselben Zeit, als es das oben erwähnte Urteil erließ, ein Urteil gefällt, das sich auf folgenden Fall bezieht: Der in Berlin ansässige Gläubiger einer Hypothek von 10 000 RM hatte diese dem Schuldner zum 31. März 1945 gekündigt. Er hatte einen inzwischen verstorbenen Rechtsanwalt S. mit der Erledigung der Hypothekenrückzahlung durch Aushändigung der löschungsfähigen Quittung an den Schuldner bevollmächtigt. Der Schuldner hatte das Kapital rechtzeitig durch Banküberweisung gezahlt,, aber nicht an das ihm bekannte und auch für Zinsschulden benutzte Konto des Klägers bei einer Berliner Bank, sondern an eine in Schwerin ansässige mecklenburgische Bank. Er war so verfahren, weil ihm wie das Oberlandesgericht feststellt, objektiv unrichtig eine Bankauskunft dahin erteilt worden war. daß das Geld zur damaligen Zeit offenbar wegen der kriegerischen Ereignisse nicht mehr nach Berlin überwiesen werden könnte. Rechtsanwalt S. wurde von der erfolgten Überweisung des Kapitals an die Schweriner Bank verständigt; er händigte darauf die löschungsfähige Quittung an den Schuldner aus. Gleichwohl verlangte der Gläubiger im Klagewege nach der Währungsreform vom Schuldner die nochmalige Zahlung des gesamten Hypothekenkapitals in Höhe von 10 000 RM. Das Oberlandesgericht verurteilte den Schuldner zur Zahlung von 5000 DM nebst Zinsen seit dem 1. Juni 1945. Die Urteilsgründe führen aus, der Schuldner habe dadurch „gegen Treu und Glauben verstoßen“, daß er nicht unverzüglich dem Kläger persönlich die Gelegenheit verschafft habe, die Überweisung des Betrages an die Schweriner Bank zu genehmigen. Wenn der Kläger sich mit der auf sein „totes Konto“ geleisteten Zahlung nach der Kontensperre und der damit verbundenen Unmöglichkeit, über den Betrag zu verfügen, nicht zufrieden gegeben habe, so könne ihm ein Vorwurf aus diesem Verhalten nicht gemacht werden. Die sich aus der Tatsache, daß der Schuldner es unterlassen habe, den Kläger von der Überweisung nach Schwerin Mitteilung zu machen, ergebenden Folgen habe der Beklagte zu tragen; sie gehörten zur „Überweisungsgefahr“, die er zu tragen habe. Andererseits aber habe das Gericht die Frage zu prüfen gehabt, ob der Beklagte in voller Höhe zur nochmaligen Leistung verpflichtet sei. Diese Frage habe das Gericht verneint, weil der Kläger dem Beklagten gegenüber den Umstand zu vertreten habe, daß der Rechtsanwalt S. es seinerzeit schuldhaft unterlassen habe, dem Kläger davon Mitteilung zu machen, daß die Zahlung nicht nach Berlin, sondern aus vermeintlich kriegsbedingten Gründen nach Schwerin bewirkt war. Beide Parteien hätten also „schuldhaft eine Ursache für die Nichterfüllung der Verbindlichkeit gesetzt“. Da das Verschulden beider Parteien gleich hoch zu bewerten sei, habe das Gericht den Betrag entsprechend geteilt. Auch dieses Urteil zeigt das deutliche Bestreben des Gerichts, den dem Kläger durch die Kontensperre entstandenen „Schaden“ auf beide Parteien zu verteilen; denn ernstlich konnte doch kaum ein Zweifel darüber bestehen, daß der Kläger an die Willenserklärung seines Bevollmächtigten, die dieser dem Beklagten gegenüber im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung abgegeben hatte, gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB gebunden war. Die daraus sich ergebende Folgerung, daß der Kläger durch die Überweisung auf das Schweriner Bankkonto befriedigt war, sucht das Gericht mit der rechtlich unhaltbaren Konstruktion eines beiderseitigen Verschuldens zu umgehen. So abwegig es ist, anzunehmen, daß der Beklagte gehalten gewesen wäre, dem Kläger noch eine persönliche Mitteilung über die von dessen Bevollmächtigten ausdrücklich als schuldbefreiend anerkannte und genehmigte Zahlung an die Schweriner Bank zugehen zu lassen, so abwegig ist es auch, das schuldhafte Verhalten des Rechtsanwalts S. als einen Umstand zu bewerten, den der Kläger dem Beklagten gegenüber zu vertreten habe. Bei näherer Betrachtung ergibt sich also, daß die mühsame Konstruktion des Gebäudes des beiderseitigen Verschuldens nichts anderes ist als der Versuch, den „Schaden“ des Klägers aus der Kontensperre auf die Schultern beider Parteien zu verteilen. Daß dieser Versuch scheitern mußte, ergab sich aus der Verfehltheit seiner Voraussetzungen. 2. Das Obwlandesgericht in Halle hatte in einem Urteil vom 18. Juli 1951 also aus derselben Zeit folgenden Fall zu entscheiden: Die Klägerin, eine sowjetische Aktiengesellschaft, hatte im März/Apr.il 1948 von einem Kabelwerk in Thüringen, das später der verklagten Vereinigung Volkseigener Betriebe angeschlossen wurde, Waren (Kabelleitungen) zum Preise von 4999,30 RM käuflich erworben. Als das Kabelwerk mit einem Schreiben vom 12. Mai 1948 der Klägerin als Kaufpreis der Waren den Betrag von 5000 RM angab, zahlte die Klägerin im Überweisungsverkehr an die Bank des Kabelwerks diesen Betrag als „Vorkasse“; vom Eingänge des Betrages wurde das Kabelwerk durch die Bank benachrichtigt. Am 15. Juni 1948 erhielt dann die Klägerin von einem Verkaufskontor in Erfurt, das die Ware ausgeliefert hatte und zum Empfang der Zahlung ermächtigt war, eine Rechnung über 4999,30 RM und überwies, obwohl sie bereits an das Kabelwerk gezahlt hatte, diesen Betrag am 18. Juni 1948 an die Bank des Erfurter Verkaufskontors, das den Betrag auch noch vor Eintritt der Währungsreform erhielt. Als das Kabelwerk am 21. Juni 1948 von seiner Bank den Eingang der 5000 RM erfuhr, zahlte es am selben Tage 5000 RM auf fünf Postanweisungen über je 1000 RM auf dem Postamt seines Geschäftssitzes für die Klägerin ein. Die Postanweisungen gingen erst am 24. Juni bei dem Postamt des Geschäftssitzes der Klägerin ein, die daraufhin von dem Postamt entsprechend den Bestimmungen der Währungsreform 500 DM ausgezahlt erhielt. Die Differenz von 4500 DM klagte nunmehr die Klägerin als „Schadensersatz und ungerechtfertigte Bereicherung“ von der Vereinigung Volkseigener Betriebe, der das Kabelwerk inzwischen angeschlossen war, ein. Das Oberlandesgericht in Halle verurteilte die Verklagte zur Zahlung von 2250 DM nebst Verzugszinsen seit dem 1. September 1948 mit der Begründung, das Kabelwerk habe es schuldhaft unterlassen, der Klägerin mitzüteilen, daß der Kaufpreis an das Erfurter Verkaufskontor zu bezahlen war; für den daraus der Klägerin entstandenen Schaden müsse die verklagte Vereinigung, auf die das Kabelwerk inzwischen übergegangen sei, aus einem Verschulden bei Vertragsschluß (§ 276 BGB) haften. Die Klägerin treffe ein mitursächliches eigenes Verschulden, insofern sie verpflichtet gewesen wäre, bei Empfang der Rechnung des 502;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 502 (NJ DDR 1951, S. 502) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 502 (NJ DDR 1951, S. 502)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nicht sozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westber- lins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der Die politisch-operativen Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nicht sozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westber- lins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens sowie Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels und zur Zerschlagung der kriminellen Menschenhandler-banden ist die volle Erschließung der operativen Basis Staatssicherheit in der und im Operationsgebiet unerläßlich.

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