Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 500

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 500 (NJ DDR 1951, S. 500); nicht im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder im demokratischen Sektor von Berlin haben, Gegenstände „für den eigenen Bedarf“ in der HO beziehen können und zum Transport der Gegenstände keines Warenbegleitscheines bedürfen. Anders ist es dagegen bei Sachen, die für den Weiterverkauf bestimmt sind. Für deren Transport ist immer ein Warenbegleitschein erforderlich. Handelt es sich jedoch darum, daß ein bisher im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ansässig gewesener Unternehmer beginnt, seine Produktionsmittel nach Westberlin zu verlagern, um dort seinen Betrieb neu aufzubauen, so wird man, obgleich eine Veräußerung der transportierten Gegenstände nicht beabsichtigt ist, dennoch von einem Warentransport reden müssen. Produktionsmittel sind zweckgebundene Gegenstände, die der gesellschaftlichen Produktion zu dienen haben und nicht etwa nur dem eigenen Bedarf. Beim illegalen Verbringen von Produktionsmitteln kann es sich demzufolge niemals um Gegenstände für den eigenen privaten Bedarf handeln. Ihr Warencharakter ist aus ihrer Zweckbestimmung Instrumente zur Produktion von Waren abzuleiten. 4. Erhebliche Unklarheiten haben sich in der Praxis bei der Anwendung des Begriffs „Gewerbsmäßigkeit“ (§ 2 Abs. 2 Ziff. 6) gezeigt. In der Rechtsprechung wurde der Standpunkt vertreten, daß nur dann von einer gewerbsmäßigen Handlung die Rede sein könne, wenn es sich bei dem Täter um eine Person handelt, die in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes tätig wird. Schon in der bisherigen Rechtsprechung über die Abgrenzung zwischen § 5 Abs. 1 Ziff. 3 und § 4 Abs. 1 WStVO ist klargestellt worden, daß nicht nur der Täter in Ausübung eines Gewerbes handelt, der berechtigterweise ein Gewerbe betreibt und sich im Rahmen der geschäftlichen Betätigung, die ihm dieses Gewerbe gestattet, in einer durch § 4 Abs. 1 WStVO gekennzeichneten Weise vergeht, sondern auch derjenige, der zwar nicht von Beruf Händler ist, aber sich in eine solche Berufsstellung eindrängt, also durch sein strafbares Verhalten eine fortgesetzt auf Erwerb gerichtete Betätigung ausübt. Auf der gleichen Ebene liegen die vom Obersten Gericht entwickelten Grundsätze über die Auslegung des Begriffes Gewerbsmäßigkeit im Falle des § 2 Abs. 2 Ziff. 6 des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels. In seinem Urteil vom 29. März 1951 2 Zst 5/51 hat es ausgeführt, daß der Tatbestand einer gewerbsmäßigen Straftat immer dann gegeben ist, wenn eine strafbare Handlung mit dem Willen begangen wird, die Handlung zu wiederholen und sich aus der wiederholten Begehung eine Einnahmequelle zu verschaffen, wobei der Täter zwar eine Einnahme von einer gewissen Dauer, jedoch nicht eine solche von schlechthin unbegrenzter Dauer erstreben muß; es genügt auch die Absicht einer Wiederholung bei sich bietender günstiger Gelegenheit. Demnach reicht unter Umständen zur Erfüllung der Gewerbsmäßigkeit auch eine einzelne Handlung aus, wenn sie von einem in diesem Sinne auf Wiederholung gerichteten Willen getragen ist. Danach ist klar, daß nicht nur Spediteure oder andere Transportunternehmer bei der Ausführung von illegalen Warentransporten im Sinne des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels vom Tatbestand des § 2 Abs. 2 Ziff. 6 erfaßt werden, sondern daß vielmehr auch die große Zahl der „berufsmäßigen Berlinfahrer“ einbegriffen ist. Alle jene Personen, die unter Ausnutzung des Schwindelkurses in Westberlin Lebensmittel und andere Erzeugnisses beziehen und diese dann illegal in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Gebiet einführen, um sie dort zu veräußern, handeln gewerbsmäßig im Sinne der zitierten Bestimmung. 5. Auch zum Begriff der Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 7 des Gesetzes hat das Oberste Gericht in dem Urteil vom 26. Juli 1951 2 Zst 16/517) Stellung genommen. Es hat zum Ausdruck gebracht, daß auch Wertpapiere von sequestrierten und konfiszierten Unternehmen sowie blockierte Wertpapiere wegen der im Westen Deutschlands herrschenden, dem 7) s. S. 513 dieses Heftes. Potsdamer Abkommen zuwiderlaufenden, Wirtschaftspolitik und -praxis als Wertpapiere im Sinne des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels anzusehen sind. 6. Durch § 1 der Verordnung zum Schutze des innerdeutschen Warenverkehrs vom 26. Juli 1951 (GBl. S. 705) hat § 4 des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels die notwendige Ergänzung erfahren. Auch der unerlaubte Transport von Waren aus dem demokratischen Sektor Berlins nach der Deutschen Demokratischen Republik fällt damit unter § 4 des Gesetzes. Im übrigen ist durch § 1 dieser Verordnung das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels vom 21. April 1950 auf den gesamten Warenverkehr zwischen dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und dem übrigen Deutschland ausgedehnt worden. 7. In dem schon erwähnten Urteil des Obersten Gerichts vom 12. Juli 1951 2 Zst 18/518) ist auch zu der Frage Stellung genommen worden, ob das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels auch ohne Vorliegen eines Strafverlangens des Amtes für Kontrolle des Warenverkehrs angewandt werden kann, wenn die Anklage auf Grund einer anderen gesetzlichen Bestimmung erhoben worden ist. Die Entscheidung bejaht diese Frage, und zwar u. a. mit der Begründung, daß es eine Verkennung der Bedeutung des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels darstellen würde, wenn Taten, die ihrer Tragweite nach die Anwendung dieses Gesetzes erfordern, nur nach den sonstigen Wirtschaftsstrafbestimmungen bestraft würden. Obwohl § 2 der Verordnung zum Schutze des innerdeutschen Warenverkehrs vom 26. Juli 1951 u. a. der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit gibt, einen Verstoß gegen das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels auch unmittelbar, also ohne Strafverlangen des Amtes für Kontrolle des Warenverkehrs, zu verfolgen, so wird diese Entscheidung des Obersten Gerichts doch noch in solchen Fällen Bedeutung haben, in denen das Gericht im Gegensatz zum Anklagevertreter der Auffassung ist, daß in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein anderes Gesetz auch ein Verstoß gegen das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels vorliegt und es auch an dem Strafverlangen des Amtes für Kontrolle des Warenverkehrs fehlt. In der Praxis wird dann allerdings die Staatsanwaltschaft schon von sich aus in aller Regel die Anklage auf Grund dieses Gesetzes erheben, so daß solche Fälle nicht häufig sein werden. 8. In der Entscheidung des Obersten Gerichts vom 20. September 1951 2 Zst 42/51 ging es um die Frage, ob jemand, der teils vor und teils nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels laufend Waren unerlaubt nach Westberlin transportiert hat, nach diesem Gesetz auch wegen der vor diesem Zeitpunkt erfolgten Transporte bestraft werden kann. Ohne daß zu dieser Frage allgemein Stellung genommen wurde, konnte das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung bejaht werden, weil die vor dem Geltungsbereich des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels liegenden Einzelakte der Handlung auch nach der Anordnung der DWK über die Versand Verpflichtung von Waren und die Einführung eines Warenbegleitscheins vom 2. Dezember 1943 (ZVOB1. S. 560) strafbar waren. Beide gesetzlichen Bestimmungen, die Anordnung der DWK wie das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels, schützen dasselbe Objekt, nämlich die Warenbewegung, so daß die Handlungsweise des Angeklagten während des gesamten Zeitraumes strafbar und nach dem zur Zeit der Vollendung der Tat geltenden Gesetz, dem Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels, zu bestrafen war. Aufgabe unserer Gerichte ist es, entsprechend dem Sinn und Zweck des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels jegliche Schädlingsarbeit gegen die Kontrolle der Warenbewegung mit aller Schärfe des Gesetzes im Keime zu ersticken und durch ihre Rechtsprechung die Bevölkerung über die Schädlichkeit des unerlaubten Warentransportes zwischen Westberlin oder Westdeutschland und der Deutschen Demokratischen Republik aufzuklären. Wenn das gelingt, hat auch die Justiz einen wesentlichen Beitrag für die Einheit Deutschlands geleistet. 500 8) s. S. 512 dieses Heftes.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 500 (NJ DDR 1951, S. 500) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 500 (NJ DDR 1951, S. 500)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage. Durch den Transportleiter sind die Angehörigen während des Gefangenentransportes oder der Vorführung so einzusetzen, daß die Einhaltung der Sicherheitsgrundsätze und der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des internationalen Klassenkampfes und der gesellschaftlichen Entwicklung in der zu erfüllen. Die der ist datei entsprechend der politischoperativen Situation, den Lagebedingungen im Verantwortungsbereich und den sich daraus ergebenden Ansatzpunkten für eine wirkungsvolle Einf iußnahme, der Beispielwirkung ihrer Person hinsichtlich der genommenen beruflichen und persönlichen Entwicklung unter kapitalistischen Verhältnissen.

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