Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 499

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 499 (NJ DDR 1951, S. 499); Im Februar 1949 stieg der Schwindelkurs schlagartig von 3,50 auf 6,40; zum gleichen Zeitpunkt erreichte die Unterschriftensammlung der deutschen Frauen gegen die Anwendung der Atombombe ihren Höhepunkt. Am 18. Februar 1950 stieg der Kurs von 7,40 auf 9,00; in der gleichen Zeit (15. bis 19. Februar) tagte in Stockholm das Komitee des Weltfriedenskongresses. Am 16. November 1950 stieg der Kurs plötzlich von 5,00 auf 6,00, nachdem er sich lange Zeit um die 5-Mark-Grenze bewegt hatte; vom 16. bis 21. November 1950 tagte der Weltfriedenskongreß in Warschau. Diese kurzen Hinweise zeigen deutlich, wie die USA-Kriegstreiber durch ihre deutschen Trabanten unter Anwendung raffiniertester Methoden in der jeweils gegebenen politischen Situation versuchen, durch künstliche Fixierung des Schwindelkurses die Gestaltung unserer Wirtschaft hemmend zu beeinflussen. Es muß deshalb darauf hingewiesen werden, daß jedes Eingehen auf den Schwindelkurs, wie z. B. der Umtausch von Deutscher Mark der Deutschen Notenbank in den westberliner oder westdeutschen Wechselstuben oder der Einkauf in Westberlin oder Westdeutschland durch Abgabe unserer DM auf der Grundlage des Umrechnungsverhältnisses, eine unmittelbare Unterstützung der amerikanischen Kriegspläne darstellt. Wer Deutsche Mark der Deutschen Notenbank nach Westberlin verbringt, verlängert den unglückseligen Zustand der Spaltung Deutschlands und seiner Hauptstadt Berlin. II 1. Bei der Anwendung des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels könnten viele fehlerhafte Entscheidungen vermieden werden, wenn sich die Gerichte vom Sinn und Zweck des Vor Spruches des Gesetzes leiten ließen. Dieser Vorspruch ist für die Auslegung und die Festlegung des Sinnes und Zweckes des Gesetzes wesentlich. So ergibt sich aus dem Vorspruch, daß das Gesetz erlassen ist, um den Handel „gegen jeden zersetzenden Einfluß zu sichern“. Um „derartige Sabotageversuche“ künftig unmöglich zu machen, wird eine „umfassende Kontrolle der Warenbewegung“ für notwendig erklärt. Damit diese Aufgabe erfüllt werden kann, enthält das Gesetz einfache und klare Tatbestände und stellt nicht nur die vollendete Tat, sondern bereits das Unternehmen unter Strafe (vgl. Urt. des OG vom 12. Juli 1951 2 Zst 21/51 )J) Wenn einige Gerichte (OLG Halle, Urt. vom 10. April 1951 Ss 70/51 und OLG Erfurt, Urt. vom 2. Februar 1951 (2) V L Rev 15/51 ) für die Erfüllung des Tatbestandes des § 2 des Gesetzes noch das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Wirtschaft verlangten, so ließen sie die ihnen durch den Vorspruch gegebene Anleitung außer acht und engten den Wirkungskreis des Gesetzes unberechtigt ein. Solche Entscheidungen lassen sich nur damit erklären, daß diese Gerichte nicht die Gefährlichkeit der Tat für unsere antifaschistisch-demokratische Ordnung, sondern die persönlichen Verhältnisse des Täters in den Vordergrund stellen. Sie versuchen damit, die in § 2 des Gesetzes angedrohten hohen Strafen zu umgehen, und übersehen die schädigende Wirkung der in dem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen. Auch einer Entscheidung des OLG Halle vom 19. Juni 1951 Ss 152/51 , die den Grundsatz ausspricht, das Gericht müsse im einzelnen Fall die „Störung unseres Wirtschaftsablaufs“ nachweisen, kann man deshalb nicht zustimmen. Bedeutet doch dieser Grundsatz, daß noch mehr als die Gefährdung der Wirtschaft verlangt wird. Zuzustimmen ist dagegen dem OLG Erfurt, das in seinem Urteil vom 17. Juli 1951 2a V L Rev 171/51 dargelegt hat, daß bei einem Verstoß gegen § 2 des Gesetzes im konkreten Fall weder eine Störung des innerdeutschen Handels noch wie z. B. bei § 1 WStVO eine Gefährdung der Wirtschaft eingetreten sein muß.2) Auf der anderen Seite genügt eine nur formale Erfüllung der Tatbestände des § 2 nicht zur Anwendung des Gesetzes. Die Handlung muß vielmehr von einer solchen Tragweite sein, daß sie einen Angriff auf das besonders geschützte Rechtsgut, die innerdeutsche Warenbewegung, bedeutet. Dabei darf man aber wieder nicht in den Fehler verfallen, nur solche Handlungen als strafbar anzusehen, bei denen größere Waren- 1) s. S. 511 dieses Heftes. 2) vgl. auch OG vom 12. Juli 1951; S. 511 dieses Heftes. mengen unerlaubt nach Westberlin oder Westdeutschland transportiert worden sind. Es ist eine Tatsache, daß die unerlaubten Transporte von kleineren Warenmengen einen großen Umfang angenommen haben. Deshalb muß man häufig auch derartige Transporte nach § 2 des Gesetzes bestrafen. Bei der Anwendung des Gesetzes sind also in erster Linie sein Sinn und Zweck sowie unsere gegenwärtige politische und wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen. Geschieht das, so werden die Gerichte bei ihren Entscheidungen zu richtigen Ergebnissen kommen und erkennen, daß es nicht angeht, allzu häufig nur auf die Mindeststrafe des § 2 des Gesetzes zu erkennen, daß es vielmehr oft notwendig ist, über diese Mindeststrafe hinauszugehen. 2. Wie schon erwähnt, stellen die §§ 2 und 4 des Gesetzes nicht nur die vollendete Tat, sondern bereits das Unternehmen unter Strafe. Damit wird zum Ausdruck gebracht, daß diese Verbrechen für unsere antifaschistisch-demokratische Ordnung einen besonders gefährlichen Charakter tragen. Ein Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes liegt bereits dann vor, wenn mit den ersten Anfängen des Angriffs gegen die Warenbewegung begonnen worden ist. Hierzu hat das Oberste Gericht in dem Urteil vom 12. Juli 1951 2 Zst 18/51 entschieden, daß als ein Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes jedes Verhalten anzusehen ist, das dazu beiträgt, Waren der Kontrolle durch die dafür zuständige Stelle zu entziehen.3) Auch das Kammergericht in Berlin hat in seinem Urteil vom 11. Juli 1951 1 Ss 82/51 (79/51)4) zum Begriff des Unternehmens in ähnlichem Sinne Stellung genommen und erklärt, daß der Begriff des Unternehmens auch die Vorbereitungshandlungen umfaßt. Dieser Entscheidung ist zuzustimmen (s. Anm. von Benjamin in NJ 1951 S.430). Wenn sie auch in Anwendung des § 4 der Berliner Verordnung zum Schutze des innerdeutschen Handels vom 29. April 1950 erging, so gilt sie doch auch für das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels, da beide Gesetze denselben Zweck verfolgen und die gleichen Bestimmungen enthalten. Ein anderes Problem, das mit dem Begriff des Unternehmens im Sinne der §§ 2 und 4 des Gesetzes in unmittelbarem Zusammenhang steht, ist das der Beihilfe. Wenn man auch nicht soweit wird gehen können, daß man auch die Beihilfe von dem Begriff des Unternehmens umfaßt sein läßt, so ist doch zu berücksichtigen, daß gerade wegen der bei der Anwendung des Gesetzes notwendigen weiten Auslegung des Begriffs des Unternehmens kaum Fälle denkbar sind, in denen bei einem Verstoß gegen das Gesetz nur Beihilfe und nicht Mittäterschaft vorliegt. Auf keinen Fall kann man jedenfalls, wie das OLG Dresden in seinem Urteil vom 20. Juli 1951 31-133/51 zutreffend ausgeführt hat, von Beihilfe sprechen, wenn „sich der an der Tat Beteiligte unmittelbar selbst bei dem Transport der Waren betätigt hat“. 3. Das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels stellt den illegalen Transport von „Waren“ unter Strafe. Als Waren wird man all jene Sachen anzusehen haben, die zur Veräußerung bestimmt sind. Dabei braucht es sich nicht nur um den bürgerlich-rechtlichen Kauf zu handeln, sondern es genügt schlechthin jede Form der Besitzübertragung. Eine Ware in diesem Sinne braucht auch nicht neuwertig zu sein. Auch ein schon seit längerer Zeit in Gebrauch befindlicher Gegenstand, der zum Zwecke der Veräußerung nach Westberlin verbracht wird, ist insoweit als Ware anzusehen. In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 11. Juli 1951 1 Ss 82/51 (79/51)5) verwiesen, in welchem auch Umzugsgut und Hausrat unter bestimmten Umständen als Waren charakterisiert werden. Gegenstände, die nur für den eigenen privaten Gebrauch bestimmt sind, können daher im allgemeinen nicht als Waren im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden. Das hat das Oberste Gericht bereits in seinem Urteil! vom 5. Juli 1951 2 Zst 33/516) ausgeführt. Dort heißt es, daß auch Personen, die ihren Wohnsitz 3) s. S. 512 dieses Heftes. 4) s. NJ 1951, S. 428 ff. 5) a. a. O. S. 428. 6) s. NJ 1951, S. 420. 499;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 499 (NJ DDR 1951, S. 499) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 499 (NJ DDR 1951, S. 499)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvoll zug. Nur dadurch war es in einigen Fallen möglich, daß sich Verhaftete vorsätzlich Treppen hinabstürzten, zufällige Sichtkontakte von Verhafteten verschiedener Verwahrräume zustande kamen. Verhaftete in den Besitz von affen kommen, welche die mit dem tätlichen Angriff verbundenen Gefahren weiter potenzieren würden. Auch Angriffe auf Sicher.ungs- und Kon :rollkräf mi; dem Ziel, in den Besitz von unerlaubten Gegenständen bei den Vernehmungen, der medizinischen oder erkennungsdienstlichen Behandlung gelangten, die sie zu ouizidversuchen, Provokationen oder Ausbruchsversuchen benutzen wollten. Ausgehend von den dargelegten wesentlichen. Gefährdungsmonen-ten, die im Zusammenhang mit der Führung Verhafteter objektiv gegeben sind, ist die Erkenntnis zu vertiefen, daß Verhaftete außerhalb der Verwahrräume lückenlos zu sichern und unter Kontrolle zu halten und möglichst zu unterbinden. Das muß von dorn Ziel bestimmt sein, ihr Aktivitäten feindlicher Stützpunkte weitgehend unwirksam zu machen und schädliche Auswirkungen für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am in der Hauptstadt der Zugeführten standen ,J unter dem Einfluß von Alkohol. Die langjährigen Erfahrungen beweisen, daß von den erlaufe von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Erarbeitung von Sachverständigengutachten, sondern ausschließlich solche untersuchen, die im Zusammenhang mit der Auswahl von Sachvers tändigen, der Auftragserteilung an sie und das Zusammenwirken mit ihnen durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert.

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