Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 497

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 497 (NJ DDR 1951, S. 497); kann nicht gehalten sein, auf Kosten der eigenen Befriedigung irgendwelche Zahlungen an einen Pfändungspfandgläubiger zu leisten. Läßt sich aber der Gedanke einer Kontosperre nicht vollständig aufrechterhalten, so läßt er sich überhaupt nicht aufrechterhalten. Es geht nicht an, die einzelnen Kontobelastungen nachprüfen zu wollen, ob sie „notwendig“ waren oder nicht. Das würde eine Quelle dauernder Unklarheiten und Streitigkeiten geben, die von vornherein verstopft werden muß. Die konkrete Gestaltung drängt also im vorliegenden Falle zur Anerkennung des Standpunktes, daß der Pfändungspfandgläubiger nur dann Ansprüche stellen kann, wenn sich am Ende der Abrechnungsperiode, die auf die Pfändung folgt, auf dem Konto tatsächlich ein Guthaben ergibt. Es fragt sich nun noch, ob sich diese von der konkreten Sachlage geforderte Lösung auch aus allgemeinen Gesichtspunkten halten läßt. Früher hat man dies häufig mit der Begründung verneint, der Schuldner hätte es dann in der Hand, durch beliebiges Schaffen weiterer Schuldposten einen Erfolg der Pfändung zu vereiteln. Heute darf aber ein Kreditinstitut ohnehin nur dann Kredit geben, also die Bildung eines Schuld-postens zulassen, wenn der Kredit volkswirtschaftlich notwendig ist. Die Mittel der Allgemeinheit aber, die einem Betriebe nach den maßgeblichen Richtlinien gegeben werden müssen, müssen auch wieder beschleunigt zurückfließen. Der Pfändungspfandgläubiger kann und muß sich also heute darauf verlassen, daß jedes Konto schon von vornherein gegen unnötige Belastung gesperrt ist. Er kann durch seine Pfändung keine zusätzliche Sperre zu seinen Gunsten herbeiführen. Am Rande mag bemerkt werden, daß die Pfändungs-pfandgläuhiger sich sehr häufig nicht klar im Sinne einer Guthabenpfändung aussprechen. Bisweilen wollen sie z. B. bei der Genossenschaft die „Kontoeingänge“ pfänden. Die Pfändung von Eingängen ist natürlich nicht möglich, da Eingänge keine Schulden der Genossenschaft darstellen. Gemeint wird in der Regel eine Kontopfändung sein, wobei die nach den obigen Darlegungen unzutreffende Vorstellung obwalten mag, daß eine Kontopfändung eine Kontosperre bewirken könnte. Werden etwa ausdrücklich die Überweisungen derVVEAB gepfändet, so ist es denkbar, daß der Gläubiger von der Abrechnungsvereinbarung zwischen VVEAB und Genossenschaft gehört hat und die Schuld der VVEAB gleich bei seiner Abrechnungsstelle pfänden will. Teilt man die unter II dargelegte Auffassung, so liegt es zumeist im allseitigen Interesse, Pfändungen nach Möglichkeit als Kontopfändungen auszulegen. Nur in Ausnahmefällen wird sich eine Genossenschaft auf den Standpunkt stellen, daß die Pfändung wegen Unbestimmtheit des Pfändungsgegenstandes unwirksam sei. IV Auch wenn die Pfändungen von Forderungen und Guthaben im Sinne der vorstehenden Darlegungen behandelt werden, ble'ibt das Problem des Pfändungsschutzes bestehen, und zwar insbesondere für die Pfändung des Kontokorrentguthabens bei der Genossenschaft. Auch wenn ein Guthaben besteht, ist es mit der Fortführung der Wirtschaft nicht immer verträglich, daß dieses Guthaben zur Befriedigung drängender Gläubiger verwendet wird. Der Mobiliarpfändungsschutz nach § 811 Ziff. 3 und 4 ZPO reicht nicht aus. Es fragt sich, in welcher Richtung und auf welch gesetzlicher Grundlage geholfen werden kann. Aus den eingangs erwähnten Ausführungen Albrechts*) ergibt sich der Weg, den man im Kreise Güstrow gegangen ist. Dort ist im vergangenen Jahr vereinbart worden, daß der Vorsitzende der Ortsvereinigung der VdgB gemeinschaftlich mit dem Bürgermeister Einstellungsanträge begutachten, wenn durch eine Pfändung die Weiterführung eines Betriebes und die wirtschaftliche Existenz eines Bauern in Frage gestellt würde. Das Amtsgericht gibt solchen Anträgen, wenn sie begründet sind, statt. Ein ähnlicher Weg ist in Verhandlungen festgelegt worden, die im Sommer 1950 zwischen dem damaligen Zentralverband Land- *) NJ 1951, S. 125, wirtschaftlicher Genossenschaften Deutschlands und dem Zentralvorstand der Sozialversicherung in Berlin geführt wurden. Hier sicherten die Sozialversicherungskassen als Pfändungspfandgläubiger die Aussetzung einer Zwangsvollstreckung zu, wenn der zuständige Kreisvorstand der VdgB die Aussetzung für erforderlich hielt und befürwortete. In anderen Fällen prüfen Gerichte die Lage des Bauern nach eigenem pflichtmäßigem Ermessen und gewähren Vollstreckungsschutz, wo ihnen dies erforderlich scheint. In einem solchen Beschluß des Amtsgerichts Worbis vom 12. Dezember 1950 (3 M 57/50) gipfelt die Begründung in folgenden markanten Sätzen: „Es ist für den Schuldner nicht tragbar, daß ihm der Erlös seiner gesamten Arbeit, aus dem er bei der Dorfgemeinschaft noch Düngemittel und andere Produkte anschaffen muß, vollständig entzogen wird. Der Schuldner benötigt zur Aufrechterhaltung seines landwirtschaftlichen Betriebes Barmittel.“ Im allgemeinen wird es richtig sein, wenn die Gerichte vor Gewährung eines Vollstreckungsschutzes eine Äußerung der VdgB (BHG) beiziehen. Es fragt sich, welches Gewicht diese Äußerung haben soll und von welcher Seite der VdgB (BHG) sie ausgehen soll. Die mit dem Zentralvorstand der Sozialversicherung getroffene Vereinbarung hat gelehrt, daß es praktisch unbedenklich ist, wenn man einer gutachtlichen Äußerung der VdgB (BHG) entscheidendes Gewicht beimißt. Das wird man aber doch nur tun können, wenn die Äußerung nicht von einer Seite ausgeht, die mit dem Schuldner persönlich unmittelbar verbunden sein kann. Wenn die Äußerung vom Kreissekretariat der VdgB (BHG) ausgeht, so ist der in diesem Sinne notwendige Abstand vom Schuldner gegeben, ohne daß andererseits die begutachtende Stelle allzuweit entfernt ist. Es fragt sich also, ob der Grundsatz aufgestellt werden kann, daß die Pfändung eines bäuerlichen Kontos aufzuheben oder zu beschränken ist, wenn die Aufhebung oder Beschränkung nach der gutachtlichen Äußerung des Kreissekretariats der VdgB (BHG) zur Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes und der Existenz seines Inhabers erforderlich ist. Man wird sich darauf verlassen können, daß solche Gutachten nur nach eingehender und gewissenhafter Prüfung erstattet werden und daß böswilligen Schuldnern eine solche Hilfe versagt wird. Bei der Prüfung der Frage, ob man eine solche Möglichkeit allgemein schaffen soll, muß man sich vor Augen halten, daß starre Regelungen nach dem Muster des Lohnpfändungsschutzes nicht in Betracht kommen. Beim Arbeiter läßt sich das Existenzminimum in seinem Lohn klar erfassen, weil er einerseits seinen gesamten Lebensbedarf aus dem Lohn decken muß und andererseits bei ihm nur genau berechenbare Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Der Bauer deckt einen Teil seines Lebensunterhalts unmittelbar aus seiner Hände Arbeit, ohne auf ein Guthaben bei der Genossenschaft zurückgreifen zu brauchen. Andererseits sind aus diesem Guthaben nicht nur die übrigen Ausgaben für den Lebensbedarf, sondern auch hauptsächlich Werbungskosten für den Betrieb zu decken. Hier kann also nur auf die Verhältnisse des einzelnen Falles abgestellt werden. Andererseits würde ein entscheidendes Gewicht des 'Kreissekretariats der VdgB (BHG) vielleicht zu einer einheitlichen Praxis, wenigstens im Rahmen eines Kreises, beitragen können. Es wäre nun aber erwünscht, wenn sich eine solche Handhabung nicht auf Artikel 6 der Schutzverordnung vom 4. Dezember 1943, sondern auf eine neue rechtliche Regelung stützen könnte. Die Form dieser Regelung wäre von untergeordneter Bedeutung. Ein Wort wäre noch zur Milchgeldpfändung zu sagen. Es ist bekannt, daß'das Milchgeld die einzige laufende Einnahme des Bauern ist und daß der Bauer deshalb wohl überall auf das Milchgeld angewiesen ist. Die meisten Gläubiger scheinen heute in dem Punkte Einsehen zu haben. Mindestens für gewisse Gebiete könnte man geradezu sagen, daß sich die Unpfändbarkeit des Milchgeldes gewohnheitsrechtlich durchgesetzt hat. Auch diese Frage sollte durch eine ausdrückliche Regelung endgültig geklärt werden. 497;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 497 (NJ DDR 1951, S. 497) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 497 (NJ DDR 1951, S. 497)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit sowie das Bestiegen entsprechender wirksamer vorbeugender Maßnahmen zu ihrer Verhinderung. Vor der Konzipierung der Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu lösen.

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