Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 496

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 496 (NJ DDR 1951, S. 496); sonstiger Gläubiger des Bauern pfändet im Januar 1951 der VVEAB gegenüber die Erlöse der Ernte 1951. Das Konto des Bauern bei der Genossenschaft weist in diesem Augenblick weder Guthaben noch Schulden auf. Der Bauer muß in Zukunft hei der Genossenschaft Kredit aufnehmen. Erst jetzt hat diese also Veranlassung) sich eine Früchtepfandrechtserklärung oder einen Ab-emtungs- und Früchteübereignungsvertrag mit Abtretungsklausel unterschreiben zu lassen. Die Abtretungserklärung liegt also zeitlich nach der Pfändung. Erachtet man beide grundsätzlich als gleich wirksam, so würde die Genossenschaft für ihre später gegebenen Kredite nach dem Pfändungspfandgläubiger rangieren. Gewiß läßt sich dieses Ergebnis auch wenigstens teilweise unter anderen Gesichtspunkten bestreiten. Man wird es insbesondere bestreiten können für Erlöse aus Früchten, die dem gesetzlichen Früchtepfandrecht unterlagen. Grundsätzlich versagt aber das gesetzliche Früchtepfandrecht in dem Augenblick, in dem die Früchte an die VVEAB abge’iefert sind. Die Vorschriften über die vorherige Geltendmachung des Früchtepfand-reehtes durch abgesonderte Lagerung usw. werden praktisch heute nur selten angewandt, weil sie die beschleunigte Ablieferung zu stark hemmen. Man könnte nun sagen, daß die spätere Abtretung der Fruchterlöse an die Genossenschaft deshalb vor dem Pfändungspfand-gläub'iger rangieren müßte, weil die Genossenschaft bis zur Ablieferung der Erzeugnisse das Recht hätte (gegebenenfalls gehabt hätte), die Früchte auszusondern und gewissermaßen selbst abzuliefern. Man müßte wohl zu einer solchen Konstruktion greifen, wenn es keine bessere gäbe, die zum gleichen Ergebnis führt. Diese bessere Lösung muß aber auch deshalb gefunden werden, weil die Früchtepfandrechtskredite nur einen Teil der Kredite ausmachen, die die Genossenschaften zur Durchführung der Ernte zu geben pflegen und geben müssen. Der größte Teil der sonstigen Kredite wird durch einen Aberntungs- und Früchteübereignungsvertrag gesichert. Gewiß ließe sich auch hier eine Konstruktion finden, die auf ein Vorrecht der Genossenschaft hinausliefe. Man könnte etwa sagen, daß nach dem Abemtungsvertrag die Genossenschaft grundsätzlich selbst erntet und Eigentümer der Früchte wird und deshalb doch auch bis zur Ernte befugt sein müsse, über die Erlöse zu verfügen. Doch bleiben alle solche Konstruktionen eben Konstruktionen und sind keine Lösungen. Es kommt hinzu, daß die Erlöse aus Viehverkäufen im Regelfälle nicht von der Genossenschaft bevorschußt sind. Hinsichtlich solcher Erlöse haben sich die Genossenschaften bisher keine Abtretungserklärungen geben lassen. Es ist aber im Interesse der Lösung des Problems des bäuerlichen Vollstreckungsschutzes, wie insbesondere im Interesse des Rückflusses der ja im Grunde von der Allgemeinheit gegebenen und von der Genossenschaft nur verwalteten Mittel, dringend erwünscht, daß auch diese Erlöse dem laufenden Konto des Bauern bei der Genossenschaft voll zugutekommen, ohne durch Pfändungen geschmälert zu werden. Läßt man die Pfändung künftiger Forderungen gegenüber der VVEAB im weitestenUmfange zu, so werden sich die Genossenschaften im Sinne der Richtlinien für die kurzfristigen Kredite veranlaßt sehen, sich auch die künftigen Vieherlöse weitgehend im voraus abtreten zu lassen, da nach dem Zweck der Richtlinien die Saisonkredite an die Landwirtschaft unangreifbar gesichert werden sollen. Unter diesen Umständen scheint gegen die hier empfohlene strenge Auffassung nur noch der allgemeine Gesichtspunkt zu sprechen, daß es ungerechtfertigt erscheine, an die Pfändbarkeit künftiger Ansprüche strengere Anforderungen als an ihre Abtretbarkeit zu stellen. Mir will scheinen, daß gerade das Durchdenken des hier erörterten konkreten Problems ein solches Argument formalistisch erscheinen läßt. Im vorliegenden Falle steht der Abtretungsempfänger dem abgetretenen Erlös eben doch von vornherein sehr viel näher als jeder beliebige Pfändungspfandgläubiger. Das aber wird auch bei anderen Abtretungen die Regel sein. Der Abtretende wird im allgemeinen nur dann zu einer Abtretung bereit sein, wenn er anerkennen muß, daß der Abtretungsempfänger ein Recht auf bevorzugte Befriedigung aus dem Forderungserlös hat. Außerdem wird durch die Abtretung, die ja normalerweise dem Drittschuldner mitgeteilt wird, auch dann eine Art Rechtsbeziehung zwischen dem künftigen Drittschuldner und seinem Gläubiger geschaffen, wenn vorher eine solche nicht bestand. Dem Pfändungsakt eine gleiche Wirkung beizulegen, erscheint sehr viel weniger angebracht. Es ist deshalb die Auffassung zu billigen, daß eine Pfändung künftiger Forderungen nur dort möglich ist, wo schon konkrete Rechtsbeziehungen bestehen. Wenn wiederholt von einem dringenden Interesse der Genossenschaft gesprochen wurde, so mag dazu noch ein Wort gesagt werden. Wir leben nicht mehr in einem kapitalistischen Staate. Die Mittel, die unser Bankenapparat dem Kreditsuchenden zur Verfügung stellt, stammen von der Allgemeinheit und müssen wieder an die Allgemeinheit zurückfließen. Wenn eine Bank oder eine Genossenschaft sich ausreichend sichert, so tut sie damit nur das, was die Allgemeinheit von ihr verlangt und was die maßgeblichen Richtlinien ihr vorschreiben. Von der Rechtsprechung darf erwartet werden, daß sie die darin zum Ausdruck kommende gesellschaftliche und wirtschaftliche Neuordnung richtig würdigt. Wenn die Sicherung eines Produktionskredites andere Gläubiger etwa Unterhaltsgläubiger zu benachteiligen scheint, so darf das nicht dazu führen, die Rechtswirksamkeit der Sicherung in Frage zu stellen. Ohne die Produktion, die durch den Kredit ermöglicht wird, kann auch für die anderen Gläubiger, z. B. für Unterhaltsgläubiger, nicht gesorgt werden. in. Mindestens ebenso wichtig wie die Frage der Pfändung bäuerlicher Forderungen ist die Frage1 der Wirkung einer Pfändung des bäuerlichen Guthabens bei der Genossenschaft. Wie schon erwähnt, unterhält der Bauer bei seiner Genossenschaft eine bankmäßig laufende Rechnung, die die Eigentümlichkeit hat, daß auf ihr auch Warenlieferungen der Genossenschaft an den Bauern als Sollposten auftauchen. Über die Pfändung von Kontokorrentguthaben enthält § 357 HGB Bestimmungen. Danach ist auch die Pfändung des künftigen Guthabens möglich. Die Wirkung einer solchen Pfändung des künftigen Guthabens ist die, daß die Pfändung die bei Abschluß der nächsten Abrechnungsperiode sich ergebenden Guthaben ergreift; Pfändungen darüber hinaus sind unwirksam. Ungeklärt ist nun aber, welche Wirkung die Pfändung bis zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode hat. Wer die Grundsätze des § 357 HGB unmittelbar oder entsprechend auf die Pfändung künftiger Guthaben anwenden will, wird sagen müssen, daß „nach Pfändung neu entstehende Schuldposten dem Gläubiger nicht in Rechnung zu stellen sind Den Gläubiger berührt grundsätzlich spätere Minderung des Guthabens nicht; eine Erhöhung kommt ihm zugute“ (Baumbach, HGB, Anmerkung 2 zu § 357). Das würde also praktisch eine vollständige Sperre für alle Lastschriften auf dem Kontokorrent bedeuten. Die bisher als herrschend bezeicbnete Meinung steht wohl auf dem entgegengesetzten Standpunkt. Hiernach hat der Pfändungspfandgläubiger nur dann Ansprüche, wenn sich bei der nächsten Abrechnungsperiode tatsächlich ein Guthaben ergibt. Wenn der Kontoinhaber im Einverständnis mit der Bank über die Eingänge nach der Pfändung jeweils immer sofort wieder verfügt und deshalb kein Guthaben entsteht, hat nach dieser Auffassung der Gläubiger das Nachsehen. Auch bei der Erörterung dieser Fragen wollen wir von der konkreten Gestaltung unseres Falles ausgehen. Dann kann aber die Genossenschaft nicht gehindert sein, die nach der Pfändung erfolgten Lieferungen an den Bauern der laufenden Rechnung mit Wirkung gegenüber dem Pfändungspfandgläubiger zu belasten. Der Bauer muß unter allen Umständen die Lieferungen erhalten, die er zur Fortführung des Betriebes und insbesondere zur Erzielung der Ernte braucht. Auch die Genossenschaft muß wegen solcher Lieferungen unter allen Umständen mit Vorrang befriedigt werden und 495;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 496 (NJ DDR 1951, S. 496) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 496 (NJ DDR 1951, S. 496)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der betreffenden Diensteinheiten zur Realisierung der Aufgaben des Strafverfahrens und zur Durchsetzung der umfassenden Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten; die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter in den Untersuchungshaftanstslten, besonders in denen es konzentrier zu Beschwerden, die vermeidbar waren, kommt, zu leisten. Schwerpunkte der Beschwerdetätigkeit der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der auch rechtswidrige Kontakte zu um Informationen über den Untersuchungshsft-vollzug zu erhalten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X