Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 494

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 494 (NJ DDR 1951, S. 494); genutzter Bodenflächen können nicht beliebig über die geernteten Produkte verfügen, sondern die Ablieferung hat im Interesse der Erfüllung und Übererfüllung unserer Pläne zu erfolgen und dient dem Aus- und Aufbau unserer Friedenswirtschaft. In der Präambel der Verordnung über die Pflichtablieferung und den Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 15. Februar 195117) heißt es: „Für das Jahr 1951, das erste Jahr des Fünfjahrplanes, haben sich die Industriearbeiter die Aufgabe gestellt, mehr Industriewaren von besserer Qualität herzustellen. Auch die MAS und die VdgB (BHG) werden durch größere Unterstützungen den Bauern bei einer weiteren bedeutenden Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion helfen. Diese Tatsachen ermöglichen es unseren Bauern und verpflichten sie, aus der gesteigerten landwirtschaftlichen Produktion größere Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Versorgung der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen“. Daß die Ablieferungspflicht bei landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen von über 1 ha zum Inhalt des Grundeigentumsrechts gehört, ergibt sich auch daraus, daß z. B. bei Eigentumswechsel durch Kauf, Tausch, Erbfall usw. „die Ablieferungspflicht von dem ablieferungspflichtigen Besitzer auf den neuen Besitzer oder gesetzlichen Rechtsnachfolger in dem Umfange und in dem Erfüllungsstand, also auch mit den Rückständen übergeht, in dem sich die Ablieferung aller veranlagten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages und des sonst für den Besitzwechsel entscheidenden Rechtsaktes befindet“18). Zu der Pflicht, die landwirtschaftliche Bodenfläche zu nutzen, und zu der Ablieferungspflicht kommt die weitere sich aus dem Inhalt des Grundeigentumsrechts ergebende Pflicht des Eigentümers hinzu, keine Verfügungen über das Grundstück zu treffen, die das Grundstück der planmäßigen Verwendung entziehen und dadurch die Emährungsgrundlage stören würden. Zur Sicherung der Einhaltung dieser Pflicht bedarf die Auflassung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes oder die Bestellung eines Nießbrauches an einem solchen Grundstück der Genehmigung der zuständigen Behörde, die u. a. dann versagt werden muß, wenn durch die - Ausführung des Rechtsgeschäfts die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks zum Schaden der Ernährung der Bevölkerung gefährdet erscheint.19) Der Sicherung der Einhaltung dieser Pflicht des Grundeigentümers dient auch das bei allen entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräußerungen von landwirtschaftlichen Grundstücken und Grundstücksteilen besondere gesetzliche Vorkaufsrecht (Vorerwerbsrecht), das der WG zusteht.20) Der Inhalt des Eigentumsrechts an landwirtschaftlichen Bodenflächen von über 1 ha erschöpft sich also nicht in den Befugnissen, unmittelbar die Bodenflächen zu besitzen, sie zu nutzen und über sie zu verfügen. Sein Inhalt wird vielmehr ich möchte sagen in erster Linie bestimmt durch die Pflichten, die Bodenfläche zu nutzen, die geernteten Produkte entsprechend dem rechtskräftigen Ablieferungsbescheid abzuliefem und keine Verfügungen über das Grundstück zu treffen, durch welche das Grundstück der plangemäßen Verwendung entzogen werden könnte. 2. Städtische private Grundstücke Das Eigentumsrecht an städtischen Grundstücken erschöpft sich ebenfalls nicht in den Befugnissen, das Grundstück unmittelbar zu besitzen, zu nutzen und 17) GBl. s. 107. is) 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Pflichtablieferung und den Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 28. Februar 1951, GBl. S. 151. 19) KRG Nr. 45, Art. IV. 20) § 13 der Verordnung über die Gründung von Vereinigungen volkseigener Güter vom 25. Januar 1951, GBl. S. 47. darüber zu verfügen. Der Inhalt dieses Grundeigentumsrechts wird noch weitgehend durch die Notwendigkeit der Durchführung der Pläne über den Aufbau und die Neugestaltung unserer Städte sowie der Verbesserung der Wohnbeschaffung bestimmt. Zu diesem Zwecke erfolgt eine diesen Zielen entsprechende Festlegung der Verfügungsbefugnis, die Inhalt des Grundeigentumsrechts ist. Positive Regelungen dieser Art liegen bis jetzt in Sachsen und Thüringen vor. Nach dem sächsischen Gesetz über den Verkehr mit Grundstücken vom 1. Juni 194921) bedarf gemäß § 1 Abs. 1 jede Veräußerung eines bebauten oder unbebauten städtischen Grundstückes zu ihrer Wirksamkeit, auch wenn sie im Wege der Zwangsversteigerung erfolgt, der Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde, und nach § 2 steht den Stadt- und Landkreisen an den städtischen Grundstücken ihres Bereichs bei genehmigungspflichtigen Veräußerungen und Zwangsversteigerungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Diese Genehmigungspflicht und das Vorkaufsrecht sind ein Ausdruck des neuen Inhalts des Grundeigentumsrechts im Interesse des Auf- und Ausbaues unserer Städte. Dies ergibt sich auch aus dem Gesetz über den Aufbau der Städte in der Deutschen Demokratischen Republik (Aufbaugesetz) vom 6. September 195022). Hier heißt es im § 14: „Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik kann Städte, Kreise und Gemeinden oder Teile hiervon zu Aufbaugebieten erklären. Die Erklärung zum Aufbaugebiet bewirkt, daß in diesem Gebiet eine Inanspruchnahme von bebauten und unbebauten Grundstücken für den Aufbau und eine damit verbundene dauernde oder zeitweilige Beschränkung oder Entziehung des Eigentums und anderer Rechte erfolgen kann“. Weiter kommt der neue Inhalt des städtischen Grundeigentumsrechts zum Ausdruck in der Anordnung über die Kreditgebung für Wiederinstandsetzungen bzw. Wiederaufbau privater Wohnungsbauten vom 2. September 194923). Hiernach kann, wenn ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung oder dem Wiederaufbau beschädigter Wohnungsbauten oder an der Trümmerbeseitigung besteht und der Grundstückseigentümer die Aufnahme des Kredits und die Durchführung der Bauarbeiten verweigert, der Gemeinderat nach erfolgter Zustimmung der Hauptverwaltung Bauwesen die Durchführung der Arbeiten und die spätere Grundstücksverwaltung übernehmen. Der Inhalt des Eigentumsrechts an städtischen Grundstücken ist also weitestgehend durch die Pläne über den Aufbau und die Neugestaltung unserer Städte sowie durch die Wohnraumbeschaffung bestimmt. Für alles Grundeigentum gilt das Gesetz zur Sicherung der Lagerstätten von Bodenschätzen gegen Bebauung vom 14. März 195124). Nach diesem Gesetz können Grundstücksflächen zum Schutzgebiet erklärt werden, wenn sie in absehbarer Zeit für die Gewinnung von Bodenschätzen in Anspruch genommen werden sollen oder voraussichtlich in erheblichem Umfange Einwirkungen des Bergbaubetriebes unterliegen werden oder im Interesse des Bergbaues zur Errichtung von Anlagen oder für neu zu schaffende oder zu verlegende Wege, Wasserläufe, Kanäle, Eisenbahnen oder ähnliche. Verkehrseinrichtungen benötigt werden. Die Erklärung zum Schutzgebiet bewirkt, daß alle beabsichtigten Bauvorhaben von der Bau-Aufsichtsbehörde der zuständigen technischen Bezirks-Bergbauinspektion vorzulegen sind, die darüber entscheidet, ob das Bauvorhaben auf dem dafür vorgesehenen Grundstück durchgeführt werden darf. 21) GVBl. S. 433. 22) GBl. S. 965, s. dazu auch 1. DurchfVO vom 7. Juni 1951, GBl. S. 552. 23) ZVOBl. S. 714. 24) GBl. S. 199. Es gibt keine vernünftigen Gründe, um die gesamtdeutschen Beratungen abzulehnen. Otto Grotewohl 494;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 494 (NJ DDR 1951, S. 494) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 494 (NJ DDR 1951, S. 494)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gesellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Als integrierter Bestandteil der Gcsantstrategie und -aufgabcnstellung für die verbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller subversiven Angriffe des Feindes. Eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Lösung dieser Hauptaufgabe ist die ständige Qualifizierung der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge auf der Basis einer schwerpunktbezogenen politisch-operativen Grundlagenarbeit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im jeweiligen Verantwortungsbereich. Mit der zielstrebigen Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge umgesetzt werden. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten Besuch von Angehörigen zu erhalten. Zur Realisierung des Besucherverkehrs ist es nötig, daß der zuständige Untersuchungsführer und das Referat operativer Vollzug eng Zusammenarbeiten.

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