Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 492

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 492 (NJ DDR 1951, S. 492); 1. Die Wirkungen der Bodenreform auf das Grundeigentumsrecht Die Zerschlagung des Bodenmonopols der Großgrundbesitzer durch die Bodenreform übte und übt eine gewaltige Wirkung auf das Wesen des Grundeigentumsrechts aus. Durch diese Zerschlagung kann die absolute Rente nicht mehr in vollem Umfange wirken. Für bestimmte Eigentumsarten ist sie sogar beseitigt. Der Grundeigentümer, der sich auf Grund des Bodenmonopols Grundrente aneignet, obwohl er nichts mit dem landwirtschaftlichen Produktionsprozeß zu tun hat, ist durch die Zerschlagung des Großgrundbesitzes zum überwiegenden Teil verschwunden. Damit ist die Trennung des Grund und Bodens als Arbeitsbedingung vom Grundeigentum in der Landwirtschaft zu einem großen Teil überwunden. Es ist auch nicht mehr ohne weiteres möglich, daß die Klein- und Mittelbauern, die im Kapitalismus auf die Vergrößerung ihrer Bodenfläche durch Pacht vom Großgrundbesitzer angewiesen waren, mittels der absoluten Rente in der Form von Pachtzinsen von den Großgrundbesitzern oder mittels der Hypothekenzinsen von den Hypothekengläubigern ausgebeutet werden. Das Privateigentum am Grund und Boden ist ferner keine Schranke mehr für die Entwicklung der Produktivkräfte in der Landwirtschaft10). Dies zeigt sich am deutlichsten bei unseren volkseigenen Gütern, die auf dem besten Wege sind, hochproduktive und mechanisierte Wirtschaften zu werden, die die Basis bilden für die Erzeugung von hochwertigem Saatgut und die Zucht von Rassevieh. Die volkseigenen Güter leisten gemeinsam mit den MAS den werktätigen Bauern in ihrer Entwicklung wichtige Hilfe, indem sie ihnen Maschinen, hochwertiges Saatgut usw. zur Verfügung stellen. Die Schranke des Privateigentums als Hindernis für die Entwicklung der Produktivkräfte in der Landwirtschaft ist also fast vollständig niedergerissen. Hieran zeigt sich auch, wie grundverschieden die Lage der werktätigen Bauern in der Deutschen Demokratischen Republik im Vergleich mit der Lage der werktätigen Bauern in Westdeutschland ist. Der werktätige Bauer in Westdeutschland kann infolge des unerträglichen Drucks der absoluten Rente in Form von Hypotheken oder Pachtzinsen seine Wirtschaft nicht entwickeln und wird außerdem durch die unbeschränkte Einfuhr im Interesse des anglo-amerikanischen Monopolkapitalismus vor unüberwindliche Absatzschwierigkeiten gestellt. Daß die absolute Rente nicht mehr in vollem Umfange wirken kann, zeigt sich schon daran, daß es einem Grundeigentümer nicht mehr möglich ist, seinen schlechten Boden oder Teile davon nicht zu bebauen, weil der Boden keine Rente abwirft. Er kann auch nicht warten, bis der Boden Rente abwirft. In der Verordnung über Maßnahmen zur Erweiterung der landwirtschaftlichen Nutzflächen vom 22. Juni 194911) wurde im § 1 festgelegt: „Alle Grundeigentümer oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlich genutztem Boden berechtigte Personen (Nutzungsberechtigte) sind verpflichtet, im Laufe der Jahre 1949 und 1950 die Bearbeitung ihres landwirtschaftlich anbauwürdigen ungenutzten Grund und Bodens aufzunehmen.“12) Klein- und Mittelbauern, die auf eigene Kosten neues Nutzland gewinnen, wird in großem Umfange finanzielle Hilfe durch unsere Regierung und Unterstützung durch die MAS gewährt. Daraus ist, wie später noch eingehender auszuführen ist, zu ersehen, daß zum Inhalt des Grundeigentumsrechts an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken die Nutzungspflicht gehört. Diese Nutzungspfiicht schließt gewisse Manipulationen aus, mit denen Großbauern sonst absolute Rente realisieren könnten. Dies ist ein Ergebnis der Bodenreform und der Agrarpolitik unseres antifaschistisch-demokratischen Staaies. 10) s. dazu Walter Ulbricht, Lehrbuch für den demokratischen Staats- und Wirtschaftsaufbau, 3. Aufl. S. 293 f. 11) ZVOB1. S. 495. 12) s. dazu auch Verordnung über nichtbewirtschaftete land- wirtschaftliche Nutzflächen vom 8. Februar 1951 (GBl. S. 75 ff.), sowie die 1. Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung vom 26. Februar 1951 (GBl. S. 163). 2. Das Wesen des Grundeigentumsrechts in der volkseigenen Landwirtschaft In der volkseigenen Landwirtschaft ist die absolute Rente vollkommen beseitigt. Die Differentialrente wirkt weiter, aber nicht mehr als Grundrente. Sie ist deshalb nicht mehr Grundrente, weil im Gebiet der volkseigenen Landwirtschaft das Monopol des Grundeigentums, das Grundeigentum als Schranke der Entwicklung der Produktivkräfte, vollständig beseitigt ist. Das in der volkseigenen Wirtschaft erzeugte Mehrprodukt wird von unserem antifaschistisch-demokratischen Staat angeeignet und nicht von einem untätigen Großgrundbesitzer oder von einer finanzkapitalistischen Hypothekenbank. Die Differentialrente ist im Gebiet der volkseigenen Wirtschaft (das gleiche gilt für die Wirtschaften der Neubauern) nur noch der Ausdruck für das größere Mehrprodukt, das sich aus der Verschiedenheit der Fruchtbarkeit des Bodens, der Lage, kurz aus der unterschiedlichen Produktivität der Arbeit in der Landwirtschaft ergibt. Das Wesen des Grundeigentumsrechts innerhalb der volkseigenen Landwirtschaft ist also das gleiche, wie das des Eigentumsrechts in der volkseigenen Industrie. Es ist das Recht des antifaschistisch-demokratischen Staates, sich mittels seiner Organe das produzierte Mehrprodukt anzueignen und es zum Wohle des gesamten Volkes zu verwenden. 3. Das Wesen des Grundeigentumsrechts der Neubauern Dürch das Verbot des Verkaufs, der Verpachtung und der Belastung des zugeteilten Bodens schützen die Bodenreformgesetze die Neubauern vor der Ausbeutung durch kapitalistische Elemente.13 * *) Der Wegfall der absoluten Rente in den Landwirtschaften der Neubauern hat den Weg für eine weitere Entwicklung der Produktivkräfte freigemacht. Die demokratische Bodenreform beseitigt alle auf dem Grund und Boden lastenden Schulden, Hypotheken und sonstigen Belastungen. Der Neubauer braucht und dies ist sehr wichtig für unsere Betrachtungen bei der Übernahme der Wirtschaft aus dem Bodenfonds keinen Preis zu zahlen. Die geringfügigen Beträge etwa in Höhe einer Jahresernte, zahlbar in 20 Jahren , die von den Neubauern zu zahlen sind, sind nicht die kapitalisierte Grundrente, sondern dienen nur zur Deckung der entstandenen Unkosten. Hierin zeigt sich die Durchbrechung des Bodenmonopols durch die Bodenreform. Der Neubauer ist drei von Schulden und Ausbeutung durch die Großgrundbesitzer. Der Weg zu einer ständigen Entwicklung der Produktivkräfte in den Wirtschaften der Neubauern ist damit erschlossen worden. Unsere Neubauern sind wirklich freie werktätige Bauern. Erstmalig in der deutschen Geschiente sind es Bauern, die sich ungestört, frei vom DrucK der absoluten Rente, ihr Mehrprodukt aneignen können. Das Wesen des Grundeigentumsrechts der Neubauern wird sonach dadurch gekennzeichnet, daß es grundsätzlich die Ausbeutung durch Großgrundbesitzer und kapitalistische Elemente ausschließt. Es ist das Recht auf Aneignung der Produkte der eigenen Arbeit. 4. Das Wesen des Grundeigentumsrechts der werktätigen Altbauern Von den Klein- und Mittelbauern, die durch die Bodenreform kein Land erhalten haben, ist der Druck der absoluten Rente durch die Zerschlagung des Bodenmonopols der Großgrundbesitzer im wesentlichen genommen worden, die daher nur noch in ganz geringem Umfange wirken kann. Allerdings wirkt die absolute Rente in den Wirtschaften der werktätigen Altbauern noch weiter, weil für sie nicht die Bestimmungen der Bodenreformgesetze gelten, wie das Verbot des Verkaufs, der Verpachtung und der Belastung des Bodens. Die Maßnahmen unseres Staates im Interesse der werktätigen Bauern haben jedoch starke Schranken gegen das freie Wirken der absoluten Rente errichtet. Ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Klein- und Mittelbauern wurde durch das Gesetz über die Ent- iS) s. Art. IV der Verordnung über die Bodenreform. Dementsprechend war in der zweiten Abteilung des Grundbuches der Vermerk einzutragen: „Dieses Grundstück darf weder als Ganzes noch zum Teil verkauft noch verpfändet werden“ (vgl. Thür. Gesetz vom 23. März 1946. Art. III, GesS. 46, S. 149). 492;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 492 (NJ DDR 1951, S. 492) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 492 (NJ DDR 1951, S. 492)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

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