Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 488

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 488 (NJ DDR 1951, S. 488); In der Tschechoslowakei werden die Volksbeisitzer der Bezirks- und Kreisgerichte von den entsprechenden Nationalausschüssen gewählt. Die Nationalausschüsse der Kreise stellen hier auch die Kandidaten für die Volksbeisitzer am Staatsgerichtshof und am Obersten Gericht auf, aus deren Kreis die Regierung dann diese Volksbeisitzer ernennt. In Rumänien werden, wie schon erwähnt, die Volksbeisitzer aus dem Kreise der Gewerkschaftsmitglieder gewählt. Zu diesem Zweck wird von den örtlichen Gewerkschaftsorganisationen eine allgemeine Mitgliederversammlung einberufen, in der im Wege der direkten Wahl die Volksbeisitzer des nächsten Jahres für die einzelnen Gerichte gewählt werden; für die ländlichen Kreisgerichte werden die Volksbeisitzer in Gemeindeversammlungen durch alle Einwohner der Gemeinde gewählt. Kandidaten für das Amt des Volksbeisitzers können von der rumänischen Arbeiterpartei, von den örtlichen Volksräten, von dem Zentralrat der Gewerkschaften und von den gesellschaftlichen Organisationen aufgestellt werden (Art. 64 des Gesetzes von 1949). In der Ungarischen Volksrepublik ist die Aufstellung der Listen der Volksbeisitzer Angelegenheit der Organe der Volksfront; sie geschieht in der Weise, daß in den Listen Mitglieder aller zur Volksfront gehörenden politischen Parteien vertreten sind. Die Wahrnehmung der Funktion eines Volksbeisitzers gehört zu den Pflichten eines Bürgers des volksdemokratischen Staates. Das tschechoslowakische Gesetz über die Demokratisierung der Justiz vom 22. Dezember 1948 verpflichtet daher die zu Volksbeisitzem berufenen Bürger, ihre Funktion gewissenhaft zu erfüllen und „ im gesellschaftlichen Leben alles zu vermeiden, was dem Vertrauen zum Gericht Abbruch tun oder das Ansehen des Volksbeisitzers als eines Richters herabmindern könnte“ (§ 17). Die Volksbeisitzer des ungarischen Gerichts haben einen Eid dahin zu leisten, daß sie ihre Funktion entsprechend dem Gesetz unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen und stets die Interessen des Volkes wahren werden (§ 5 Ziff. 2). Für die unbegründete Ablehnung des Amtes des Volksbeisitzers sowie für ihr Nichterscheinen vor Ge-, rieht werden die Volksbeisitzer zur Verantwortung gezogen. Für die Wahrnehmung der Pflichten eines Volksbeisitzers wird eine Vergütung gezahlt (Art. 21 des bulgarischen, Art. 19 des albanischen, Art. 7 des ungarischen Gesetzes). Dadurch ist den Werktätigen die reale Möglichkeit gegeben, an der Arbeit der Gerichte teilzunehmen. Alle diese für die Gerichte der volksdemokratischen Länder, die mit Volksbeisitzem arbeiten, typischen Momente beweisen, daß es sich hier um ein wirklich demokratisches Gericht handelt. In den Ländern der Volksdemokratie ist das Gericht einer der entscheidenden Faktoren des Staatsapparates für die Erfüllung der Aufgaben des sozialistischen Aufbaus. Wieweit es gelingt, dieser Aufgabe der Justiz gerecht zu werden, hängt entscheidend davon ab, in welchem Umfange die Mitwirkung von Vertretern der Arbeiterklasse und der Werktätigen in Stadt und Land realisiert wird. Um die Aufgabe des Aufbaus eines neuen sozialistischen Gerichts zu erfüllen, wurden in den volksdemokratischen Staaten Gerichtsorgane mit besonderer Zuständigkeit geschaffen. Die Einrichtung dieser Gerichte ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil sie eine weitere Maßnahme zur Heranziehung des Volkes an die Aufgaben der Justiz ist. So wurden in Polen im Jahre 1944 die bereits erwähnten besonderen Strafgerichte für die Verhandlungen gegen die faschistischen Verbrecher geschaffen22). Außerdem wurden aber im Jahre 1946 in Polen die sogenannten „öffentlichen Gerichte“23) gebildet, die in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung sind24). Die in den Dorf- und Stadtgemeinden eingerichteten öffentlichen Gerichte sind zuständig für zivile Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand den Wert 22) Dekret vom 17. Oktober 1946 über die Aufhebung der besonderen Strafgerichte, „Dziennik Ustaw", 1946, Nr. 59, Art. 324. 23) Dekret vom 22. Februar 1946 über die öffentlichen Gerichte, „Dziennik Ustaw", 1946, Nr. 8, Art. 64, 21) s. „Übersicht der polnischen Gesetzgebung", 1947, Nr. 1, S. 17. von 1500 Zloty nicht übersteigt, und für geringfügige Strafsachen. Das Gericht besteht aus einem Richter und zwei Volksbeisitzern, die von den Nationalräten der Dorf- oder Stadtgemeinde auf drei Jahre gewählt werden. Richter und Beisitzer haben die gleichen Rechte; die Entscheidung ergeht nach Stimmenmehrheit. Das Gericht untersteht nur dem Gesetz. In diesem Sinne sind die Richter unabhängig. In Hauptartikel XI der Verfassung der Tschechoslowakischen Volksrepublik heißt es: „Die Gerichtsgewalt wird von unabhängigen Richtern ausgeübt“ und „Die Richter üben ihre Obliegenheiten unabhängig aus und richten sich nur nach der Rechtsordnung der Volksdemokratie.“ Die Verfassung der Albanischen Republik verankert in ihrem Art. 80 ebenfalls die Unabhängigkeit der Richter bei der Ausübung ihrer richterlichen Tätigkeit. Das Nähere bestimmt Art. 8 des albanischen Gesetzes über die Organisation der Gerichte, der besagt, daß die Unabhängigkeit der Richter die Tätigkeit auf Grund des Gesetzes bedeutet, das im volksdemokratischen Staat den Willen der demokratischen Mehrheit der Bevölkerung zum Ausdruck bringt. Entsprechende Bestimmungen finden sich in Art. 5 des Gesetzes über die Verfassung der Volksgerichte der Bulgarischen Volksrepublik und in Art. 7 des Dekrets über die Gerichtsverfassung der Rumänischen Volksrepublik vom 1. April 1949. Ein Charakteristikum des sozialistischen Demokratismus in dem Gerichtssystem besteht auch darin, daß die Richter der Kontrolle durch ihre Wähler unterstehen und von den Wählern abberufen werden können. Nach Art. 36 des bulgarischen Gesetzes über die Verfassung der Volksgerichte „können die Richter abberufen werden, a) wenn sie die Bestimmungen der Verfassung oder der Gesetze des Landes nicht einhalten; b) wenn sie sich als untauglich erweisen, die ihnen übertragenen Obliegenheiten auszuüben; c) wenn sie durch ihre Entscheidungen oder durch ihr Verhalten die Autorität der Rechtspflege oder die allgemeinen Interessen des Volkes und des Staates schädigen.“ Die Abberufung erfolgt entweder direkt durch die Wähler (bei direkten Wahlen) oder durch die Räte (wenn diese die Richter wählen). In Art. 28 des albanischen Gesetzes über die Organisation der Gerichte wird die Tatsache, daß die Richter der Kontrolle durch die Organe ihrer Wähler unterstehen, noch entschiedener herausgestellt. Dort heißt es: „Der Richter und die Volksbeisitzer sind den Organen, die sie gewählt haben, für ihre gesamte Tätigkeit verantwortlich.“ Unter den organisatorischen Prinzipien des Gerichtsverfahrens nimmt das Prinzip der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung eine besondere Stellung ein. Wir haben schon auf die große Bedeutung der erzieherischen Funktion des Gerichts hingewiesen. Dieser Funktion kann das Gericht nur in der öffentlichen Verhandlung gerecht werden. Die Öffentlichkeit der Verhandlung trägt dazu bei, die Erziehung der Bürger im Geiste der volksdemokratischen Gesetzlichkeit zu gewährleisten. Außerdem ist die Öffentlichkeit der Verhandlung eine notwendige Voraussetzung für die wirksame Kontrolle der Tätigkeit des Gerichts durch das Volk. Das Prinzip der Öffentlichkeit ist ebenfalls in den Gesetzen der volksdemokratischen Staaten normiert. So bestimmt Art. 144 der Verfassung der Tschechoslowakischen Republik: „Die Gerichtsverhandlung ist in der Regel mündlich und öffentlich. In den vom Gesetz vorgesehenen Fällen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.“ Entsprechende Bestimmungen finden sich in Art. 4 des Gesetzes über die Verfassung der Volksgerichte der Bulgarischen Volksrepublik, in Art. 6 des Dekrets über die Gerichtsverfassung der Rumänischen Volksrepublik und in dem albanischen Gesetz über die Organisation der Gerichte. In den Verfassungen der Tschechoslowakei und Albaniens sowie in dem Gerichtsverfassungsgesetz Bulgariens ist neben den Hauptprinzipien der Organisation der Gerichte auch das Recht des Beschuldigten auf Verteidigung gewährleistet. Der Justizterror, der in sich immer steigerndem Maße die bürgerlichen Staaten 488;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 488 (NJ DDR 1951, S. 488) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 488 (NJ DDR 1951, S. 488)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

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