Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 487

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 487 (NJ DDR 1951, S. 487); Die Verfassung vom Jahre 1950 bestimmt in ihrem Art. 85: „Die Richter werden vom Volke gewählt und können vom Volk abberufen werden.“ Ein wichtiger Schritt auf dem Wege zur Demokratisierung der Justiz ist der Wegfall besonderer fachlicher Voraussetzungen für die Ausübung des Richteramtes in jenen volksdemokratischen Ländern, in denen die Richter noch ernannt werden. Nach dem polnischen Gesetz über die Verfassung der allgemeinen Gerichte vom Jahre 1928 konnte Richter nur werden, wer das juristische Hochschulstudium absolviert, praktisch am Gericht gearbeitet und das juristische Examen bestanden hatte. Außerdem war nach diesem Gesetz ein hohes (für die einzelnen Richter verschiedenes) Dienstalter Voraussetzung für die Richtertätigkeit. Mit Dekret vom 22. Januar 1946 „Über die außerordentliche Zulassung zur Tätigkeit als Richter, Staatsanwalt und Rechtsanwalt“ wurden diese Bestimmungen des Gesetzes von 192® aufgehoben. Damit wurde das Richteramt auch solchen Personen zugänglich, die, ohne eine juristische Hochschulbildung zu besitzen, über genügende Rechtskenntnisse verfügen und durch ihre Tätigkeit Erfahrungen auf gesellschaftlichem oder politischem Gebiet gesammelt haben, die sie befähigen, die Interessen der breiten Schichten der Bevölkerung zu vertreten. Das Dekret beseitigte alle Hindernisse, die einer Teilnahme von Vertretern des Volkes an der Ausübung der Rechtspflege im Wege standen. Unter den Maßnahmen zur Demokratisierung der Justiz muß auch das in Polen am 14. April 1945 erlassene Dekret angeführt werden, durch das das bis dahin bestehende Verbot für Richter, Mitglied einer politischen Partei zu sein, aufgehoben wurde. In den kapitalistischen Staaten wird die völlige Abhängigkeit der Richter von den führenden Kreisen der Bourgeoisie u.a. gerade durch dieses formelle Verbot für die Richter, in politische Parteien einzutreten, verschleiert. Im volksdemokratischen Staat können die Richter Mitglied der kommunistischen Partei oder der anderen Parteien der Werktätigen sein. Das entscheidende Mittel zur Schaffung sozialistischer Rechtspflegeorgane, von wirklichen Volksgerichten, ist die Heranziehung breitester Schichten der Bevölkerung zur unmittelbaren Mitwirkung bei der Rechtsfindung. Die hauptsächlichste Form des Gerichts, an dem Laienrichter als Vertreter des Volkes mitwirken, sind die Gerichte mit Volksbeisitzern. Solche Gerichte wurden in Bulgarien, in der Tschechoslowakei, in Albanien, in Polen, in Rumänien und in Ungarn geschaffen. Die wichtigsten Prinzipien dieser besonderen Organisationsform der Gerichte sind: 1. Die Teilnahme von Volksbeisitzern an den Strafsachen erster Instanz bei den meisten Gerichten; 2. die volle Gleichberechtigung der Richter und der Volksbeisitzer in der Verhandlung; 3. die Schaffung solcher Voraussetzungen für die Wahl der Volksbeisitzer, die die Wahl von dem volksdemokratischen Regime feindlich gegenüberstehenden Elementen ausschließen und die weitgehende Vertretung des Volkes gewährleisten; 4. die Wahl der Volksbeisitzer. In Bulgarien bestehen alle erstinstanzlichen Gerichte außer dem Obersten Gericht aus einem Richter und zwei Volksbeisitzern (Art. 6, 7, 9, 10). Die gleiche Zusammensetzung haben die entsprechenden albanischen Gerichte. Für Rumänien bestimmt Art. 5 des Dekrets über die Gerichtsverfassung vom 1. April 1949, daß „alle Instanzen, mit Ausnahme des Obersten Gerichts, unter Teilnahme von Volksbeisitzern“ verhandeln. In Polen sind nach dem Gesetz vom 27. April 1949 die sogenannten allgemeinen Gerichte ebenfalls mit einem Richter und zwei Volksbeisitzem besetzt. In der Tschechoslowakei wurde durch das Gesetz über die Demokratisierung der Rechtspflege vom 22. Dezember 19481) das Schwurgericht abgeschafft und durch ein Gericht, das unter Beteiligung von Volksbeisitzern verhandelt, ersetzt. Nach diesem Gesetz wird in allen Instanzen einschließlich des Obersten Gerichts unter Beteiligung von Volksbeisitzern verhandelt. In Ungarn wurde durch das Gesetz Nr. 11 vom 14. April 1949 über die Teilnahme des Volkes an der Strafrechtspflege und die Vereinfachung der Berufung die Beteiligung von Volksbeisitzern sowohl für die erste wie für die zweite Instanz eingeführt20). In allen volksdemokratischen Staaten, in denen Volksbeisitzer an der Rechtsprechung mitwirken, sind die Richter und die Volksbeisitzer völlig gleichberechtigt. So heißt es z. B. in § 15 des tschechoslowakischen Gesetzes über die Demokratisierung der Rechtspflege: „Die Volksbeisitzer sind bei der Verhandlung und bei der Urteilsfindung den Richtern gleichberechtigt.“ Im polnischen Gesetz vom 27. April 1949 ist gesagt, daß die Volksbeisitzer „die Rechte und Pflichten von Richtern haben“. Dieser in den Gesetzen über die Gerichtsverfassung niedergelegte Grundsatz spiegelt die Stellung der Volksbeisitzer im sozialistischen Gericht der Länder der Volksdemokratie wider. Sie haben nicht nur die Rechte von ständigen Richtern; sie tragen auch die Verantwortung für die richtige justizpolitische Arbeit des Gerichts. Gerade in dieser Beziehung ist Art. 29 des bulgarischen Gesetzes über die Verfassung der Volksgerichte von Interesse, der von den Volksbeisitzem verlangt, daß sie zur Erfüllung der Aufgaben, von denen in den ersten Artikeln des Gesetzes die Rede ist, befähigt sind. Entsprechende Vorschriften finden sich in dem albanischen Gesetz über die Gerichtsverfassung vom Jahre 1946. Politisches Bewußtsein und Ergebenheit gegenüber dem volksdemokratischen Regime sind die Hauptkriterien dafür, ob die Volksbeisitzer befähigt sind, an der Erfüllung der Aufgaben der volksdemokratischen Rechtspflege mitzuwirken. Außerdem verlangen die Gesetze über die Gerichtsverfassung, daß die Volksbeisitzer, die aus der gesamten Bevölkerung (so in Bulgarien) oder aus den Teilen der Bevölkerung, die im Besitz der politischen und bürgerlichen Rechte sind (so in Albanien), zu wählen sind, des Lesens und Schreibens kundig sind und über eine genügende juristische Vorbildung verfügen. In der Tschechoslowakei kann nach dem Gesetz über die Demokratisierung der Rechtspflege jeder Bürger im Alter von 30 bis 60 Jahren zum Volksbeisitzer gewählt werden, der das Wahlrecht besitzt, „vom gesellschaftlichen Standpunkt aus einwandfrei, vom staatlichen Gesichtspunkt aus zuverlässig und der Volksdemokratie ergeben ist“ (§ 11). Irgendeinen Zensus für die Wahl zum Volksbeisitzer gibt es natürlich nicht. Nach dem rumänischen Gesetz vom Jahre 1949 können Volksbeisitzer nur aus der werktätigen Bevölkerung gewählt werden. Dieses Prinzip wird in Art. 64 des Gesetzes dadurch präzisiert, daß auf dem Lande nur Mitglieder der bäuerlichen Gewerkschaften und werktätige Bauern gewählt werden können und in den Städten nur Mitglieder der Gewerkschaften und Berufsvereinigungen. Wer in seinem Wahlrecht beschränkt ist oder auf irgendeine Weise fremde Arbeitskräfte ausbeutet, kann nicht zum Volksbeisitzer gewählt werden. Bei der gesetzlichen Normierung der Grundsätze für die Gerichtsverfassung in den Ländern der Volksdemokratie kam es darauf an, auf der einen Seite nach der Beseitigung eines jeden Zensus die größtmögliche Erweiterung des Kreises der Bürger zu gewährleisten, die zu Volksbeisitzern gewählt werden können, und auf der anderen Seite sicherzustellen, daß keine antidemokratischen Elemente zu Volksbeisitzem gewählt werden. Die Gesetzgebung der Länder der Volksdemokratie hat diese Aufgabe im Sinne des sozialistischen Demokratismus gelöst. Um die ganze Bevölkerung zur Mitwirkung an der Rechtspflege heranzuziehen, war es notwendig, die Wahl der Volksbeisitzer entweder den Bürgern selbst oder den örtlichen Organen der Staatsmacht zu übertragen. In Bulgarien werden die Volksbeisitzer der örtlichen Gerichte auf Grund des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts zugleich mit den örtlichen Volksräten gewählt21). 20) „Magyar Közlöny“, 1949, Nr. 80. 21) „Derschawen Westnik“, 1949, Nr. 40. 487 v) „Zbirka Zakonu", 1948, Nr. 109, Art. 319.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 487 (NJ DDR 1951, S. 487) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 487 (NJ DDR 1951, S. 487)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gesamtzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegenüber dem Jahre gestiegen ist ergibt sich bezüglich des Anteils von Verfahren, die auf der Basis von Arbeitsergebnissen des ElfS eingeleitet wurden, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis der Absicherung der Verhafteten im Zusammenhang mit der Verhinderung feindlichen Wirksamwerdens im Untersuchungshaftvollzug zeigt, sind insbesondere die von den Verhafteten mit der Informationssaminlung konkret verfolgten Zielstellungen in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu informieren, damit sie in die Lage verse tzen, bei Einsätzen im Operationsgebiet die vorgetäuschte gesellschaftliche Stellung glaubwürdig darzustellen; die operative Aufgabenstellung im Vorgang in konkrete Maßnahmen zur Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Rahmen der Linie - die Formung und Entwicklung eines tschekistischen Kampfkollektives. Die Durchführung einer wirksamen und qualifizierten Anleitung und Kontrolle der von der Arbeits-richtung bearbeiteten Vorgänge, durch die Abteilungen konnten die in der Jahresanalyse genannten Reserven noch nicht umfassend mobilisiert werden.

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