Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 486

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 486 (NJ DDR 1951, S. 486); In der Periode des Imperialismus lehnt die Bourgeoisie die Beteiligung von Laienrichtern Geschworenen, Beisitzern in jeder Form ab. Mit dem Erstarken der Reaktion macht die Bourgeoisie das Gericht immer mehr zu einem unmittelbaren Werkzeug der terroristischen Gewaltanwendung gegen die Gegner der kapitalistischen Gesellschaftsordnung und versucht deshalb, das Institut der Laienrichter vollständig zu beseitigen. In Rumänien wurde das Schwurgericht für Strafsachen im Jahre 1938, als die faschistische Diktatur errichtet wurde, abgeschafft. Nach 1938 gab es in dem monarchistischen Rumänien nur noch für die schiedsrichterliche administrative Tätigkeit in bestimmten Zivilsachen Laienrichter, die aber naturgemäß aus kapitalistischen Kreisen ausgewählt wurden. In Bulgarien wurde die Beteiligung von Vertretern des Volkes an der Gerichtsbarkeit schon im Jahre 1922 gänzlich beseitigt11). Bis 1922 gab es dort ein Kriminalgericht, dem neben dem Berufsrichter auch Laienbeisitzer angehörten, die* zusammen mit dem Vorsitzenden über die Frage der Schuld des Angeklagten entschieden, dagegen an der Findung des Strafmaßes nicht beteiligt waren. In Polen erging am 9. April 1938 ein Gesetz „Uber die Abschaffung der Institute des Schwurgerichts und des Friedensrichters“. Das Streben der breiten Volksmassen nach.Mitwirkung an der Rechtspflege zeigte sich deutlich nach der Befreiung des Landes von der faschistischen Okkupation und nach dem Sturz des reaktionären Regimes. In dieser Periode war eine der wichtigsten Aufgaben der Rechtspflege die Bestrafung der Kriegsverbrecher. In den meisten volksdemokratischen Ländern wurden besondere Gerichte für die Verfahren gegen die Kriegsverbrecher geschaffen. An diesen Gerichten gab es überall Volksbeisitzer (Laienrichter), die im Gericht die Meinung der breiten Öffentlichkeit vertraten. So wurden in Polen durch das Dekret des Nationalen Befreiungskomitees vom 12. September 1944 besondere Strafgerichte für die Verfahren gegen die faschistischen Hitlerverbrecher geschaffen, die aus einem Richter und zwei Beisitzern bestanden12). Die Liste der Beisitzer wurde vom Präsidium des Nationalrats auf Grund von Vorschlägen der Nationalräte der Wojewodschaften zusammengestellt. An die Beisitzer wurden die gleichen Anforderungen gestellt wie an die Abgeordneten der Nationalräte (Rada Narodowa). Als Kandidaten für das Amt eines Beisitzers konnten nur Personen aufgestellt werden, die entweder aktiv an dem bewaffneten Kampf gegen die Okkupanten oder an den Aktionen des zivilen Selbstschutzes teilgenommen hatten oder sich aktiv am Wiederaufbau des polnischen Staates beteiligten13). In der Tschechoslowakei wurde durch Dekret vom 19. Juni 1945 das Nationale Gericht für die Verhandlungen gegen die hauptsächlichsten Naziverbrecher, die Kollaborateure und ihre Helfershelfer gebildet. Nach Art. 6 dieses Dekrets entschied das Gericht durch einen Senat, der unter dem Vorsitz eines Richters stand und dem sechs Beisitzer angehörten. Diese Beisitzer wurden vom Justizminister aus dem Kreise der von den Landes-Nationalaussehüssen auf gestellten Kandidaten vorgeschlagen und von der Regierung ernannt. In dem Dekret wurde betont, daß „die Beisitzer des Nationalen Gerichts bewährte Patrioten sein müssen, insbesondere solche Personen, die sich in der ausländischen oder inländischen Widerstandsbewegung ausgezeichnet haben oder die Opfer der Verfolgung durch den Feind oder Opfer eines Verrates geworden sind.“ Zugleich wurden außerordentliche Volksgerichte gebildet, die die nicht so bedeutenden Verbrechen zu verhandeln hatten. Die Senate dieser Gerichte bestanden aus fünf Mitgliedern, einem Berufsrichter als U) s. N. Saranow, Das bulgarische Strafprozeßrecht, Band I, 2. Aufl., Sofia 1942, S. 106. !2) s. „Dziennik Ustaw", 1944, Nr. 4, Art. 21. !3) s. Gesetz vom 11. September 1944 über die Organisation und den Tätigkeitsbereich der Nationalräte, „Dziennik Ustaw“, 1944, Nr. 5, Art. 22. Vorsitzenden und vier Volksbeisitzern als „Richtern aus dem Volke“14). Ähnliche Volksgerichte für die Bestrafung faschistischer Verbrecher und Kollaborateure wurden in Bulgarien, Ungarn und Rumänien gebildet. Die große Masse der Bevölkerung in den von den deutschen Okkupanten und von der eigenen Reaktion befreiten Ländern forderte die beschleunigte Schaffung solcher Volksgerichte. So wurden z. B. auf Versammlungen, die in verschiedenen Kreisen Ungarns durchgeführt wurden, und auf den Sitzungen der ungarischen Nationalkomitees Resolutionen über die Errichtung besonderer Volksgerichte angenommen15). Die strenge und schnelle Bestrafung aller Verräter wurde in das Programm der Nationalen Front der Tschechoslowakei aufgenommen16). In Rumänien wurde im April 1945 für die Verhandlung gegen die Kriegsverbrecher ein Volkstribunal geschaffen. Das Tribunal bestand aus einem Juristen als Vorsitzenden und aus Volksrichtern. Bei dem ersten Verfahren, das vor diesem Volkstribunal unter dem Vorsitz eines Mitglieds des Berufungsgerichts durchgeführt wurde, waren von sieben Mitgliedern des Gerichts drei der Volksrichter Arbeiter17). Von den Volksgerichten in Polen, Bulgarien, in der Tschechoslowakei, in Rumänien, Ungarn und Albanien wurden harte, aber gerechte Urteile gegen die faschistischen deutschen Verbrecher und gegen ihre jeweiligen Kollaborateure gefällt. Diese Urteile wurden von den werktätigen Massen mit großer Genugtuung aufgenommen. Der bulgarische Schriftsteller Orlin Wassil-jew schrieb aus Anlaß des ersten solchen Urteils eines bulgarischen Volksgerichts: Alle aufrechten Kämp- fer gegen den Faschismus, alle Verteidiger der Freiheit begrüßen das harte, aber gerechte Urteil, da es ein glänzender Beweis für den Sieg der Zivilisation über die faschistische Barbarei, für den Sieg des freiheitliebenden Patriotismus über den Verrat ist“1). Durch die Beteiligung der Laienbeisitzer an der Arbeit der besonderen Volksgerichte war die Gewähr dafür gegeben, daß diese Gerichte Urteile sprachen, die den Interessen der befreiten Völker gerecht wurden; sie war auch von entscheidendem Einfluß auf die weitere Gestaltung der Gerichtsverfassung. Sie war die Grundlage für die Heranziehung breiter Schichten der Bevölkerung zur Mitwirkung an der Rechtspflege. In den einzelnen Ländern war ein sozialistisches Gerichtssystem zu schaffen. Diese Aufgabe wurde dadurch gelöst, daß man organisatorische Formen entwickelte, die sicherstellten, daß Vertreter der Werktätigen als ständige Richter berufen und daß außerdem Laienrichter (Beisitzer, Geschworene) wirklich an der Ausübung der Rechtspflege beteiligt wurden. Das wichtigste Mittel zur Demokratisierung der Richterschaft in personeller Beziehung war die Durchsetzung des Prinzips der Wählbarkeit der Richter durch die Werktätigen. Das bulgarische Gesetz über die Verfassung der Volksgerichte vom 4. März 1948 führte folgendes System für die Wahl der Richter ein: Die Richter des örtlichen Volksgerichts der untersten Instanz des Gerichtssystems werden „ direkt von den Bürgern auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts . “ gewählt (Art. 10), die Richter der Gerichte höherer Instanz der Kreis- und Bezirksgerichte von dem Volksrat des Kreises und die Mitglieder des Obersten Gerichts der Volksrepublik Bulgarien von der Volksversammlung. Die albanische Verfassung vom Jahre 1946 legte selbst die Wahl der Richter durch die demokratischen Organe der Staatsmacht fest, welche die wirklichen Interessen des albanischen Volkes vertreten (Art. 81). 14) Dekret vom 19. Juni 1945 „über die Bestrafung von Naziverbrechern, Verrätern und deren Mitschuldigen und über die außerordentlichen Volksgerichte“, „Sbima Zakonu“, 1945, Nr. 9, Art. 16. 15) z. B. die Resolution des Komitees der Stadt Debreczen, „Der Moskauer Bolschewik" vom 20. Januar 1945. 16) s. die Rede Gottwalds auf der Versammlung in Prag, „Prawda“ vom 22. August 1946. 17) s. Prozeß gegen Kriegsverbrecher in Bulgarien, „Prawda“ vom 16. Mai 1945. 16) Orlin Wassiljew, Das gerechte Urteil des bulgarischen Volkes (Übersetzung), „Iswestija“ vom 10. Februar 1945. 486;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 486 (NJ DDR 1951, S. 486) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 486 (NJ DDR 1951, S. 486)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

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