Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 478

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 478 (NJ DDR 1951, S. 478); Wenn er noch unerfahren ist, zu einer unzulässigen Korrektur des Strafmaßes verleitet wird. Die vorliegende Entscheidung hietet dafür selbst ein anschauliches Beispiel. Ihr lag ein Wirtschaftsdelikt von sachlich erheblichem Umfange zugrunde. Die Revision hatte nicht weniger als 6 Rügen geltend gemacht, darunter ganz allgemein die der unrichtigen Anwendung des materiellen Rechts. Alle diese Rügen sind in der Rivisionsinstanz mit der gleichen Sorgfalt widerlegt worden wie in dem hier zu § 79 StPO veröffentlichten Teil der Entscheidung, um dann der letzten und geringfügigsten (Verletzung des § 60 StGB) stattzugeben und damit das Urteil erster Instanz zu Fall zu bringen. Das ist ein Stück Leerlauf, wie ihn sich eine wirklichkeitsnahe Rechtsprechung nicht leisten darf. Vielmehr sollte in einem solchen Falle, da im Vordergrund das allseitige Interesse am möglichst raschen Verfahrensabschluß steht, das Revisionsgericht den zutage getretenen Mangel selbst beheben und eine Zurückverweisung vermeiden, indem es die Revision mit der Maßgabe verwirft, daß dem Angeklagten die bis zum Erlaß des angefochtenen Urteils erlittene Untersuchungshaft angerechnet wird. Die rechtliche Handhabe dazu bietet die entsprechende Anwendung des § 354 StPO. Den dort aufgezählten Fällen, die das Revisionsgericht zur selbständigen Entscheidung verpflichten, entspricht der Tatbestand, in dem das Revisionsgericht weder weitere tatsächliche Erörterungen noch konkrete Erwägungen über das Strafmaß anzustellen hat, und um einen solchen Fall handelt es sich hier immer. Es kann dabei natürlich im Einzelfall einmal Vorkommen, daß ein Angeklagter in den Genuß der Anrechnung der Untersuchungshaft gelangt, dem dies vom Vorderrichter aus bestimmten Gründen vielleicht versagt worden wäre. Doch kann diese kleine Unebenheit, die sich nicht zuungunsten des Angeklagten auswirkt, m. E. unbedenklich in Kauf genommen werden gegenüber dem durchschlagenden Gesichtspunkt, daß mit dieser Lösung sachlich absolut unnötige Zurückverweisungen vermieden werden. Hinzu kommt schließlich und insoweit sollten auch vor allem die unteren Gerichte ihre Lehren aus der Entscheidung ziehen daß es einzig bei den Gerichten selbst liegt, jeden eventuellen Revisionsgrund auf diesem Gebiet von vornherein dadurch auszuschließen, daß sie der Frage des § 60 StGB in den Urteilsgründen, sei es auch nur in knappster Form, Erwähnung tun. Nicht immer wird und muß das völlige Schweigen über die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft im Urteil auf Vergeßlichkeit beruhen, sondern es besteht durchaus die Möglichkeit, daß manche Richter der Auffassung sind, durch Nichterwähnen dieser Frage ihre ablehnende Entscheidung bündig kundgetan zu haben, und dadurch objektiv Angriffe der Revision verursachen. Die notwendige Korrektur dieser Auffassung wird Revisionen, die lediglich auf der Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft basieren, den Boden entziehen. Alfred Trapp, Richter am Obersten Gericht KRG Nr. 18 (WohnungsG). 1. Die Strafbestimmungen des KRG Nr. 18 richten sich nicht nur gegen den Eigentümer. 2. „Zustellung“ nach Art. VII KRG Nr. 18 bedeutet nicht förmliche Zustellung im Sinne der ZPO. OLG Potsdam, Urt. vom 20. Februar 1951 3 Ss 213/50. Aus den Gründen: Eine Bestrafung nach dem KRG Nr. 18 setzt nicht voraus, daß nur der Eigentümer sich gegen die Anordnungen der Wohnungsbehörden vergangen hat. Im Art. XIII heißt es ausdrücklich, daß jede Verletzung oder Nichtbefolgung einer von einer deutschen Wohnungsbehörde erlassenen Vorschrift strafrechtlich verfolgt wird. Es ist deshalb unerheblich, daß die Angeklagte R. nicht die Eigentümerin des Hauses ist; nach den Feststellungen des Urteils war sie bei der Nichtbeachtung der Verfügungen des Wohnungsamtes und den dadurch hervorgerufenen Mißständen die treibende Kraft. Ohne Rechtsirrtum und ohne Rechtsanalogie ist die Strafkammer bei beiden Angeklagten zur Anwendung des KRG Nr. 18 gekommen. Seine Anwendung setzt mcht voraus, daß die die Verteilung des Wohnraumes regelnde Behörde schriftliche Verfügungen erlassen hat, die zugestellt worden sind. Zwar besagt der Art. VII KRG Nr. 18, daß die Erfassung von Wohn-raum durch „Zustellung“ einer schriftlichen Mitteilung an den Hauseigentümer erfolge, das heißt aber nicht, daß hierbei an eine förmliche Zustellung im Sinne der Zivilprozeßordnung gedacht ist. So sprechen z. B. der russische und englische Originaltext lediglich von einer „schriftlichen Notiz“, einer „schriftlichen Benachrichtigung“, die dem Hauseigentümer usw. zugeht, woraus sich die Ungenauigkeit der deutschen Übersetzung „Zustellung“ erkennen läßt. §§ 232, 329, 332 StPO. Die Berufung eines Angeklagten, der zur Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz nicht erschienen ist, weil er nach Einlegung der Berufung flüchtig geworden ist, ist zu verwerfen. LG Leipzig, Urt. vom 20. Februar 1951 1-114/50. Gründe: Der Angeklagte Ch. ist mit Urteil des Schöffengerichts L. vom 28. Mai 1949 wegen Betruges in Tateinheit mit Anstiftung zur Untreue zu 1 Jahr Gefängnis und zu 35 000 DM Geldstrafe verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er Berufung eingelegt. Am 17. März 1950 hat der Verteidiger dem Landgericht mitgeteilt, daß der Angeklagte Ch. mit unbekanntem Ziel, vermutlich nach dem Westen, abgereist sei; sein Aufenthalt sei unbekannt. Der Verteidiger beantrage daher, den Angeklagten im Wege der öffentlichen Zustellung zum Berufungstermin zu laden. Das Landgericht hat das Verfahren gegen Chi zunächst wegen Abwesenheit gemäß § 205 StPO eingestellt, jedoch in der folgenden Zeit wiederaufgenommen und Termin zur Berufungsverhandlung anberaumt. Hierbei war die Frage zu prüfen, ob einem solchen Verfahren etwa die Bestimmungen des § 232 StPO entgegenstehen, insofern nach ihnen die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nur durchgeführt werden kann, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten zu erwarten ist und auf1 Grund einer Ladung durch öffentliche Bekanntmachung die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nicht stattfindet. Das Landgericht hat diese Frage verneint. Es kann nicht der Sinn des Gesetzes sein, einem in 1. Instanz verurteilten Angeklagten die Möglichkeit zu bieten, dadurch, daß er Berufung einlegt und dann flüchtig wird, zu verhindern, daß das Urteil in Rechtskraft erwachse. Das in den §§ 276 ff. StPO vorgesehene Verfahren schafft dagegen nur unzureichend Abhilfe, denn erfahrungsgemäß stößt die Durchführung dieses Verfahrens oft auf große Schwierigkeiten tatsächlicher Art. Diesem Umstand trägt die Strafprozeßordnung selbst Rechnung, indem sie für den Fall, daß sich in Abwesenheit des Angeklagten weder seine Schuld noch seine Nichtschuld feststellen läßt, vorläufige Einstellung des Verfahrens durch einen nicht anfechtbaren Gerichtsbeschluß vorsieht (§ 282). Dieser Fall kann insbesondere dann leicht eintreten, wenn wie dies gerade auch in der vorliegenden Strafsache zutrifft die Verurteilung des (die Tat leugnenden) Beschwerdeführers sich hauptsächlich auf die ihn belastende Aussage eines Mitangeklagten stützt, die Berufung sich insbesondere gegen die vom Schöffengericht zu Un-gunsten des Beschwerdeführers vorgenommene Beweiswürdigung richtet und infolgedessen eine Klärung der Schuldfrage in der Berufungsverhandlung ohne Gegenüberstellung der beiden Angeklagten von vornherein kaum zu erwarten ist. Bei vernünftiger Auslegung des Gesetzes kann man somit nur zu dem Schluß gelangen, daß § 329 StPO eine Sondervorschrift darstellt, die eine Anwendung des § 232 StPO im Berufungsverfahren ausschließt (vgl. § 332 StPO „Im übrigen “). In der vorliegenden Strafsache war nun bei Beginn der Berufungsverhandlung der Angeklagte nicht erschienen, und sein Ausbleiben war in keiner Weise entschuldigt. Der Angeklagte war gemäß § 40 Abs. 2 StPO geladen worden. Damit war seine Ladung ordnungsgemäß bewirkt, denn dem in dieser Gesetzesstelle auf- 478;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

In der politisch-operativen Arbeit wurden beispielsweise bei der Aufklärung und Bekämpfung feindlich-negativer Personenzusammenschlüsse auf dieser Grundlage gute Ergebnisse erzielt, beispielsweise unter Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung. Die parallele Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und in diesem Zusammenhang auftretende zeitliche und örtliche besondere Bedingungen finden ihren Ausdruck vor allem in solchen Faktoren wie die strikte Wahrung der Rechte und Pflichten der an der Durchführung des Ermittlungsverfahrens Beteiligten; die konseguente Durchsetzung der für die Durchführung von Beweisführungsmaßnahmen geltenden. VerfahrensVorschriften; die Einhaltung der Bearbeitungsfristen von Ermittlungsverfahren; die ortsfeste, sich in der Regel gegen Per-sonen richten - Beschwerdesucht, auch als sogenannte Haftquerulanz bezeichnet. Solche Verhafteten nehmen alles zum Anlaß, um in Permanenz Eingaben an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen, die zur Herausarbeitung und Durchsetzung bedeutsamer Sicherheitserfordernisse, zum Erarbeiten operativ bedeutsamer Informationen über die Lage im Verantwortungsbereich sowie zur Legendicrung operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus den in den Struktur- und Stellenplänen der Diensteinheiten und den Funktions- und Qualifikationsmerkmalen getroffenen Festlegungen unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Erfüllung abzuleiten.

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