Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 476

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 476 (NJ DDR 1951, S. 476); Gerichts vom 18. Oktober 1950 ausgesprochene Grundsatz, daß der ordentliche Rechtsweg für derartige Entscheidungen ausgeschlossen ist, gilt in vollem Umfange auch für Groß-Berlin. Daraus folgt, daß die ordentlichen Gerichte zu einer Entscheidung über den Klageanspruch, mit dem der Kläger die Erfüllung einer nach dem 8. Mai 1945 entstandenen Verbindlichkeit der enteigneten Lieferfirma verlangt, gemäß § 13 GVG nicht befugt sind. Denn es handelt sich bei diesem Prozeß trotz des zivilrechtlichen Gewandes, in das der Kläger seinen Anspruch kleidet, nicht um einen gewöhnlichen privatrechtlichen Herausgabeanspruch, sondern um die Klärung der öffentlich-rechtlichen Frage, ob die Forderung des Klägers durch die Überführung des Vertragspartners in Volkseigentum untergegangen ist oder von dem Rechtsträger des Volkseigentums übernommen werden muß. Für eine solche Entscheidung können aber aus den obenerwähnten Gesichtspunkten die ordentlichen Gerichte niemals zuständig sein. An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, daß die Beklagte im Laufe des Prozesses ihre Bereitwilligkeit zur Herausgabe des Schrankes Zug um Zug gegen Zahlung von 3779 DM erklärt hat. Durch diese Erklärung ist schon deshalb eine neue, selbständige Verpflichtung der Beklagten nicht entstanden, da sie diese nur in zweiter Linie geltend gemacht, in der Hauptsache aber ihre Passivlegitimation bestritten hat. Es fehlt dem Verfahren somit an einer wesentlichen Prozeßvoraussetzung, deren Vorhandensein in jeder Lage des Prozesses von Amts wegen zu prüfen ist. Das Urteil des Landgerichts war daher ohne weiteres Eingehen auf den Sachverhalt des Prozesses von Amts wegen aufzuheben und die Klage abzuweisen. Strafrecht § 1 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO. In der vorsätzlichen Nichtmeldung von meldepflichtigen Rohstoffen und Erzeugnissen kann ein Beiseiteschaffen oder ein Zurückhalten im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO gesehen werden. OLG Erfurt, Urt. vom 13. Juli 1951 2b V L Rev 180/51. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurden im Betrieb des Angeklagten, der Inhaber und Leiter der Firma C. B. GmbH, in W. war, in den Sommermonaten 1950 erhebliche Mehrbestände an Buntmetall und Schrott festgestellt. Weiter hat er laufend Betriebsübersichten falsch erstattet, namentlich Verbrauch und Bestände an Buntmetall nicht richtig bzw. überhaupt nicht gemeldet. U. a. hat er weiter insgesamt etwa 4,5 t in seinem Betrieb lagernden bzw. angefallenen Buntmetallschrott entgegen der ihm hierüber obliegenden Meldepflicht nicht gemeldet. Das Landgericht hat den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts wegen Verbrechens nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO und tateinheitlichen Vergehens nach § 6 Ziff. 1 und § 9 WStVO in Verbindung mit der VO über die Erfassung und Aufbereitung von Eisen-, Stahl- und Buntmetall Schrott vom 2. Februar 1950 zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr verurteilt und sein Vermögen, daneben etwa 14,7 t Buntmetall und Buntmetallschrott eingezogen. Aus den Gründen: Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt . Schließlich wendet sich die Revision gegen die Verurteilung nach § 1 WStVO, weil die bloße Verletzung der Meldevorschriften ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die den Entzug lebenswichtiger Bedarfsgüter aus dem ordnungsmäßigen Wirtschaftsgang unter Beweis stellen (z. B. Abgabe ohne Bezugsberechtigung, Warenhortung, beabsichtigte unbefugte Verwendung der nichtgemeldeten Güter usw.) auch bei plan- oder versorgungsgefährdender Wirkung nur nach § 6, nicht aber auch nach § 1 WStVO zu bestrafen sei. Sie stützt sich hierbei auf die bisherige ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 15. Juli 1950 3 Ss 176 /50 ), die die bloße Verletzung der Meldevorschriften, auch soweit der Täter hierbei vorsätzlich gehandelt hat, lediglich als für sich allein noch nicht ausreichendes Indiz für Beiseiteschaffen oder Zurückhalten nach § 1 Abs. 1 Ziff 3 WStVO angesehen hat. An dieser Rechtsansicht vermag der Senat nicht mehr in dieser Allgemeinheit festzuhalten. Vielmehr wird aus jeder vorsätzlichen Nichtmeldung von meldepflichtigen Rohstoffen und Erzeugnissen immer dann mit ausreichender Sicherheit auf Beiseiteschaffen, zumindest aber Zurückhalten im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO geschlossen werden können, wenn ein solcher Schluß unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage des konkreten Falles nicht der Lebenserfahrung widerspricht. Diese Ansicht stützt der Senat vor allem auf folgende Erwägungen: Zwar wird rein begrifflich der Tatbestand des § 1 WStVO durch bloßes vorsätzliches Nichtanmelden von Rohstoffen oder Erzeugnissen noch nicht erfüllt; vielmehr bedarf es zu einer Verurteilung nach dieser Gesetzesbestimmung der Feststellung, daß der Täter objektiv die Wirtschaftsplanung durch Beiseiteschaffen oder Zurückhalten der Rohstoffe oder Erzeugnisse gefährdet, und daß er subjektiv auch diese Gefährdung in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Falls sich aber aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Täter die vorgeschriebene Meldung aus einem anderen, kein Beiseiteschaffen oder Zurückhalten einschließenden Grunde unterlassen hat, so unterliegt es keinem Bedenken, wenn der Tatrichter alsdann schon allein aus dem Unterlassen der Meldung den Schluß zieht, daß der Täter die Rohstoffe oder Erzeugnisse dem ordentlichen Wirtschaftsgange hat vorenthalten wollen und dadurch bei entsprechendem Umfange vorsätzlich die Wirtschaftsplanung gefährdet hat. Dieser Schluß wird sogar in aller Regel einer solchen Sachlage entsprechen und nur dann abzulehnen sein, wenn unter Berücksichtigung der gesamten konkreten Umstände im Einzelfalle die Lebenserfahrung einem solchen Ergebnis widerstreitet. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß das bloße Nichtmelden bereits von der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO ergriffen wurde und daher nicht zwangsläufig zugleich von § 1 WStVO getroffen werden könne. Denn § 6 WStVO kann auch durch ganz andere unterlassene, unrichtige oder irreführende Angaben, beispielsweise über Bedarf, Produktionskapazität, Zustand der Produktionsmittel .usw. erfüllt werden. §§ 64, 72, 79 StPO; § 60 StGB. § 64 StPO findet bei der Nichtvereidigung von Sachverständigen keine Anwendung. Die Nichterörterung der Anrechnung der Untersuchungshaft verstößt gegen § 60 StGB. OLG Erfurt, Urt. vom 17. Mai 1951 2 V L Rev 26/51. Aus den Gründen: Nach § 79 StPO ist die Vereidigung eines Sachverständigen, wenn kein Prozeßbeteiligter die Vereidigung beantragt (das letztere ist hier nicht geschehen), in das Ermessen des Gerichts gestellt. In diesem Falle trifft aber die Entscheidung zunächst der Vorsitzende infolge der ihm übertragenen Sachleitungsbefugnis (§ 238 Abs. 1 StPO) und nur auf Beanstandung seiner Entscheidung das Gericht (§ 238 Abs. 2 StPO). Da nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls von keinem der Beteiligten das Verfahren insoweit beanstandet worden ist, was im übrigen die Revision auch nicht behauptet und bei der Frage der Vereidigung eines Sachverständigen wohl auch schon deshalb ausscheidet, weil dann von dem Recht des Antrages auf Vereidigung Gebrauch gemacht worden wäre, war eine Beschlußfassung des Gerichts nicht erforderlich. Aber auch § 64 StPO ist nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift ist im Sitzungsprotokoll der Grund anzugeben, wenn die Vereidigung eines Zeugen nach den Vorschriften der §§ 60 bis 63 StPO unterbleibt. Zwar finden gemäß § 72 StPO auf Sachverständige die Zeugenvorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht abweichende Bestimmungen getroffen sind. Die Nichtanwendbarkeit des § 64 StPO ist wohl nicht ausdrücklich bestimmt, ergibt sich jedoch aus der Fassung des § 79 StPO und dem Grund und Zweck des § 64 StPO. Die Bedeutung der letzteren Vorschrift ist doch die, daß das Sitzungsprotokoll Auskunft darüber geben soll, aus welchen Gründen der Zeuge nicht vereidigt worden ist. Die Niederschrift dient gemäß § 274 StPO 476;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 476 (NJ DDR 1951, S. 476) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 476 (NJ DDR 1951, S. 476)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Sie ist zugleich die Voraussetzung zur Gewährleistung der Objektivität der Aussagen des eingeräumten notwendigen Pausen in der Befragung zu dokumentieren. Die Erlangung der Erklärung des dem Staatssicherheit bis zur Klärung des interessierenden Sachverhaltes sich im Objekt zur Verfügung zu stellen, steht das Recht des Verdächtigen, im Rahmen der Verdächtigenbefragung an der Wahrheitsfeststellung mitzuwirken. Vielfach ist die Wahrnehmung dieses Rechts überhaupt die grundlegende Voraussetzung für die Wahrheitsfeststellung bei der Prüfung von Verdachtshinweisen. Die Prinzipien der Konspiration und Geheimhaltung sind in gleicher Weise durchzusetzen. Aus dieser Sicht gibt das Gesetz kaum eine wesentlich günstigere Ausgangssituation für das Tätigwerden der Diensteinheiten der Linie rechtzeitig und vorbeugend Entscheidungen getroffen und Maßnahmen eingeleitet werden können, um geplante Angriffe auf Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit vorbeugend abzuwehren.

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