Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 475

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 475 (NJ DDR 1951, S. 475); schwerdeführer aufzuheben, weil er nicht hätte ergehen dürfen. Anmerkung: Der Entscheidung kann man nicht zustimmen. Nach §§ 55, 62, 63 FGG durfte eine Änderung der Verfügung des Vormundschaftsgerichts nicht erfoigen; abgesehen davon aber ist die Annahme, daß ein Rechtsgeschäft desi Pflegers nach dem später festgestellten Zeitpunkt des Todes des Verschollenen nicht mehr genehmigt werden kann, unzutreffend. Nähere Ausführungen hierzu siehe S. 457 ff. Hauptabteilungsleiter Dr. H. Nathan § 274 ZPO; § 13 GVG. 1. Volkseigene Betriebe sind nicht Rechtsnachfolger der enteigneten Betriebe. 2. Die Entscheidung darüber, ob eine Verbindlichkeit vor Überführung des Betriebes in Volkseigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr entstanden ist, steht nicht den ordentlichen Gerichten zu. KG, Urt. vom 4. Mai 1951 2 U 266/50. Der Kläger beauftragte im Jahre 1946 die Firma Martin K. mit der Anfertigung eines Herren-Schlaf-zimmers in Polisander-Blume-Ausführung zu einem Preise von insgesamt 30 279 RM. Die Möbel wurden ihm in der Folgezeit bis auf den Schlafzimmerschrank geliefert. Dessen Auslieferung erfolgte deshalb nicht, weil die Lieferfirma die Übergabe von der Zahlung eines nach ihrer Ansicht auf den vereinbarten Preis noch offenstehenden Restbetrages von 3779 RM abhängig machte, dessen Zahlung der Kläger jedoch ablehnte, weil er nach seiner Meinung den Preis bereits überbezahlt hatte. Mit der Klage, die nach der Überführung der Firma K. in Volkseigentum gegen die Beklagte gerichtet worden ist, hat der Kläger unter Berufung auf den im Jahre 1946 geschlossenen Werklieferungsvertrag sowie auf die auf den Kaufpreis geleisteten Zahlungen Herausgabe des Schlafzimmerschrankes (Polisander-Blume) verlangt. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat vorweg auf die Überführung der Firma K. in Volkseigentum hingewiesen und ihre eigene Passivlegitimation bestritten, da sie nicht Rechtsnachfolgerin dieser Firma sei. Zur Sache selbst hat sie geltend gemacht, daß der Werklieferungsvertrag zwischen der Firma K. und dem Kläger als Schwarzmarktgeschäft nichtig sei. Für den Fall, daß sie mit dem Einwand der Nichtigkeit nicht durchdringen sollte, hat sie behauptet, daß der Kläger auf den Kaufpreis noch 3779 DM schulde, und erklärt, insoweit von ihrem Recht, ihre Leistung bis zur vollständigen Erfüllung der Gegenleistung zu verweigern, Gebrauch zu machen. Sie hat aber weiter erklärt, daß sie bereit sei, den Schrank Zug um Zug gegen Zahlung des genannten Betrages herauszugeben. Das Landgericht Berlin hat die Beklagte nach Beweiserhebung über den Umfang der von dem Kläger auf den vereinbarten Preis geleisteten Zahlungen verurteilt, den Schlafzimmerschrank Zug um Zug gegen Zahlung von 3779 DM an den Kläger herauszugeben. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Gründe: Der Vorderrichter ist bei seiner Entscheidung sofort in die sachliche Prüfung des Rechtsfalles eingetreten, ohne vorher zu untersuchen, ob die Voraussetzungen zur Durchführung des Prozesses überhaupt gegeben sind. Diese Untersuchung hätte der Vorderrichter um so mehr anstellen müssen, als die Beklagte bereits in einem ihrer ersten Schriftsätze darauf hingewiesen hatte, daß die Lieferfirma, mit der der Kläger den Werklief erungsvertrag ursprünglich abgeschlossen hatte, in Volkseigentum überführt worden sei. Das Landgericht wäre bei der gegebenen Sachlage aber auch ohne besonderen Hinweis durch die Parteien von Amts wegen verpflichtet gewesen, Erwägungen darüber anzustellen, ob der Rechtsweg für den Herausgabeanspruch des Klägers überhaupt gegeben ist. Dies war zu verneinen. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf den im Jahre 1946 mit der Firma K. geschlossenen Werklieferungs- vertrag. Er macht also mit der Klage eine ehemalige Verbindlichkeit dieser Firma geltend. Auf Grund des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (VOB1. für Groß-Berlin S. 34) ist die Firma K. in das Vermögen des Volkes überführt worden; der ent-eignete Betrieb ist in der Bekanntmachung des Magistrats von Groß-Berlin über die nach dem Gesetz vom 8. Februar 1949 eingezogenen Vermögenswerte vom 9. Februar 1949 (VOB1. S. 43) unter Nr. 296 aufgeführt. Damit ist die Rechtspersönlichkeit der früheren Firma untergegangen. Durch den Umstand, daß die Vermögenswerte des enteigneten Betriebes der Beklagten als Rechtsträger des Volkseigentums übergeben worden sind, ist die Beklagte aber nicht Rechtsnachfolgerin des früheren Betriebes bzw. des enteigneten Besitzers geworden. Im Volkseigentum gibt es keine Rechtsnachfolge, da dieses in jedem Falle originär entsteht. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß gewisse Verbindlichkeiten des enteigneten Betriebes auf Grund besonderer gesetzlicher Regelung von dem Träger des Volkseigentums übernommen werden. Rechtsgrund für eine solche Übernahme ist aber nicht irgendeine Form der Rechtsnachfolge, sondern die ausdrückliche Sonderregelung duren den Gesetzgeber. Eine solche Sonderregelung besteht für Berlin in der Verordnung über die Schuldenhaftung der Erwerber eingezogener Vermögenswerte vom 13. Juni 1949 (VOB1. S. Iö6), deren § 2 Abs. 2 besagt, daß eine nach dem 8. Mai 1945 entstandene Verbindlichkeit (um eine solche handelt es sich im vorliegenden Falle) von den jetzigen Trägern des Volkseigentums nur übernommen werden könne, „wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr entstanden ist, wenn ihre Gegenleistung dem Aufbau oder der Verbesserung des Vermögensstandes gedient hat und wenn ihre Tilgung nicht infolge ordnungswidriger Geschäftsführung unterblieben ist“. Die Entscheidung darüber, ob ein solcher Sonderfall im einzelnen vorliegt, steht aber nicht den Gerichten, sondern allein den dafür bestimmten Dienststellen des demokratischen Magistrats von Groß-Berlin zu. Wenn auch für das Gebiet von Groß-Berlin eine der Ziff. 7 der in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Ersten Durchführungsverordnung zum SMAD-Befehl Nr. 64 (Richtlinie Nr. 1) entsprechende Bestimmung nicht ergangen ist, so ergibt sich die alleinige Zuständigkeit des Magistrats von Groß-Berlin für alle mit der Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten zusammennängenuen Verbindlichkeiten sowohl aus dem Gesetz vom 8. Februar 1949 als auch aus dem auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Beschluß des demokratischen Magistrats von Groß-Beriin über die Durchführung des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (VOB1. S. 33). Während das Gesetz vom 8. Februar 1949 in seinem § 7 ganz allgemein den Magistrat als Einziehungsbehörde bezeichnet, besagt der Beschluß vom 8. Februar 1949 in Ziff. 4 ganz konkret, daß zur Leitung der in Volkseigentum übergegangenen Betriebe bei der Abteilung Wirtschaft des Magistrats ein Hauptamt für volkseigene Betriebe gebildet wird, und bringt damit unmißverständlich zum Ausdruck, daß diese Leitung dieser neu gebildeten Verwaltungsstelle zusteht. Eine solche Leitung setzt aber voraus, daß die Behörde, die die volkseigenen Betriebe zu leiten und damit auch die Entscheidungsgewalt über das Volkseigentum auszuüben hat, auch berechtigt sein muß, darüber zu bestimmen, in welchem Umtange das Volkseigentum für Verbindlichkeiten der enteigneten Besitzer einzustehen hat. Dieses Entscheidungsrecht ist, wie auch das Oberste Gericht in einem Urteil vom 18. Oktober 1950 für das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik festgestellt hat (vgl. NJ 1951 S. 30), unbeschränkt und unteilbar; das ergibt sich als zwingende Folgerung aus der Tatsache, daß das Volkseigentum planmäßig verwaltet wird und die Planung eine zentrale Stelle erfordert, von der aus sie gesteuert wird. Das ungeteilte und unbeschränkte Entscheidungsrecht der zuständigen Verwaltungsdienststellen muß sich also auch auf die Frage erstrecken, ob und in welchem Umfange Verbindlichkeiten, die nach dem 8. Mai 1945 entstanden sind, aus den Gesichtspunkten des § 2 Abs. 2 der Schuldenhaftungsverordnung vom 13. Juni 1949 übernommen werden. Der in dem bereits erwähnten Urteil des Obersten 475;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und einer zielgerichteten Analyse der politisch-operativen Lage in den einzelnen Einrichtungen des fvollzuges Referat des Leiters der auf der Arbeitsberatung der НА mit den für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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