Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 474

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 474 (NJ DDR 1951, S. 474); beschäftigten Behörden haben darüber zu wachen, daß alle Gefahren ausgeschaltet werden, die diese demokratische Entwicklung unserer Jugend hemmen oder die Entfaltung ihrer geistigen und körperlichen Kräfte beeinträchtigen könnten. Deshalb ist das Vormundschaftsgericht im Interesse des Kindes zum Einschreiten berechtigt, wenn die Gefährdung des Minderjährigen bereits objektiv gegeben ist. Das Beschwerdegericht hätte sich daher die Unterstellungen, mit denen es ein schuldhaftes Verhalten der Mutter konstruiert hat, ersparen können. Der in der antifaschistisch-demokratischen Ordnung allgemein gültige Grundsatz, daß die Eltern die gesellschaftliche Pflicht haben, ihre Kinder zu tüchtigen Menschen zu erziehen, hat auch wenn er nicht in einer dem Art. 31 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik entsprechenden Bestimmung schriftlich niedergelegt ist dem § 1666 BGB auch in Groß-Berlin einen neuen Inhalt geben. Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, daß das Vormundschaftsgericht nach § 1666 BGB bereits zum Einschreiten berechtigt ist, wenn die Eltern ihre Elternpflichten objektiv nicht erfüllen. Die Gesellschaft wacht in Gestalt der zuständigen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden über die ordnungsmäßige Erfüllung dieser Erziehungspflicht und gewährt mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln die von Fall zu Fall erforderliche Hilfe, sobald das geistige oder leibliche Wohl des Minderjährigen in Gefahr gerät. Anmerkung: Zum Verständnis dieser Entscheidung muß bemerkt werden, daß die Beschwerde und weitere Beschwerde sich gegen eine vorläufige Anordnung des ‘Vormundschaftsgerichts richteten, wie sie unstreitig im Rahmen des § 1666 BGB zur Abwendung einer dringenden Gefahr für das Kind zulässig ist und im vorliegenden Fall durch die Abteilung Mutter und Kind beantragt war. Das KG hat dies übersehen; seine der Vorinstanz erteilten Anweisungen gehen von der Voraussetzung aus, es habe sich bei den angefochtenen Beschlüssen bereits um die endgültige Beschränkung des Sorgerechts gehandelt. Da der vorläufigen Anordnung, entsprechend ihrem Zwecke der Gefahrenverhinderung in eilbedürftigen Fällen, keine umfangreichen Ermittlungen vorausgehen können, sich das Gericht vielmehr mit einer Art „Glaubhaftmachung“ des Sachverhalts begnügen muß und diese Glaubhaftmachung in der II. Instanz zweifellos in genügendem Umfange erfolgt war, ist also die Entscheidung des KG für den konkreten Fall sicherlich unzutreffend. Gleichwohl sind seine Ausführungen instruktiv, weil sie für Fälle, in denen es sich tatsächlich um die endgültige Entscheidung aus § 1666 BGB handelt, anschauliche und zutreffende Hinweise darauf geben, welche Gesichtspunkte bei der Anstellung von Ermittlungen darüber, ob eine Entziehung oder Beschränkung des elterlichen Sorgerechts stattzufinden hat, unter unseren heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen beachtet werden müssen. Hauptabteilungsleiter Dr. H. Nathan Kann ein Rechtsgeschäft des Abwesenheitspflegers noch zu einem Zeitpunkt genehmigt werden, der nach dem später festgestellten Todeszeitpunkt des Verschollenen liegt? OLG Halle, Beschl. vom 11. April 1951 2 W 35/51. Gründe: Der Landwirt Gustav W. aus T. war seit August' 1944 kriegsvermißt. Auf Antrag seiner Mutter, der Witwe Wilhelmine W., ist für ihn der Bauer Willi Wi. aus T. zum Abwesenheitspfleger bestellt worden. Dieser hat für seinen Pflegebefohlenen mit dessen Mutter am 2. Juli 1949 einen Pachtvertrag über fünf Morgen Land abgeschlossen. Der Vertrag ist am 30. September 1949 vormundschaftsgerichtlich genehmigt worden. Durch Beschluß des Amtsgerichts vom 20. April 1950 ist der vermißte Landwirt Gustav W. mit Wirkung vom 31. Juli 1949 für tot erklärt worden. Seine gesetzlichen Erben, die Witwe Erna W. und ihr minderjähriger Sohn Lothar, haben nunmehr gegen den Beschluß vom 30. September 1949 Beschwerde eingelegt und dessen Aufhebung beantragt. Das Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluß- vom 1. Dezember 1950 verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Erben mit dem Anträge, unter Aufhebung der an- gefochtenen Beschlüsse die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu dem Pachtverträge vom 2. Juli 1949 zu versagen, hilfsweise diese aufzuheben. Mit Recht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Gesetzes durch das Landgericht. Weil die Todeserklärung erst am 20. April 1950 erfolgt ist, hält das Landgericht den am 2. Juli 1949 abgeschlossenen und am 301. September 1949 vom Vormundschaftsgericht genehmigten Vertrag für rechtswirksam und auf die Dauer seiner Gültigkeit für die Erben bindend. Hieran ist zwar richtig, daß die Abwesenheitspflegschaft erst mit der Rechtskraft des die Todeserklärung aussprechenden Beschlusses endet § 1921 Abs. 3 BGB). Das Landgericht hat aber übersehen, daß nach § 9 Abs. 1 VerschG die Todeserklärung die Vermutung begründet, daß der Verschollene in dem im Beschluß festgestellten Zeitpunkt verstorben ist. Es hat daher bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, daß der Pflegebefohlene nach gesetzlicher Vermutung am 31. Juli 1949 verstorben und von den Beschwerdeführern im Wege der gesetzlichen Erbfolge beerbt worden ist. Bei Eintritt des Erbfalles lag somit kein rechtswirksamer Pachtvertrag vor, denn die Genehmigung ist erst später erteilt worden. Das Recht zur Genehmigung war in dem gesetzlich vermuteten Zeitpunkt des Todes auf die Beschwerdeführer als Erben übergegangen. Dies folgt aus der gemäß § 1915 BGB entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 1829 Abs. 3 BGB, wonach an die Stelle der noch nicht erteilten oder wirksam gewordenen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung die Genehmigung des Mündels tritt, sobald dieser volljährig wird (vgl. hierzu Palandt, Anm. 4 zu § 1829 BGB). Das Vormundschaftsgericht durfte mithin in Wahrheit die Genehmigung des Pachtvertrages gar nicht mehr erteilen und hätte dies auch nicht getan, wenn ihm damals schon der wahre Sachverhalt (Tod des Pflegebefohlenen) bekannt gewesen wäre. Es fragt sich, welche Folgerungen hieraus für die zu treffende Entscheidung zu ziehen sind. Nach der Entscheidung des KG in JW 1938 S. 2142 ist nach Beendigung der Pflegschaft das Vormundschaftsgericht nicht mehr befugt, seine frühere Entscheidung abzuändern. Daraus hat das KG weiter gefolgert, daß dann für eine Nachprüfung durch das Beschwerdegericht, ob die Genehmigung zu erteilen war, ebenfalls kein Raum mehr ist. Dieser Entscheidung ist zuzustimmen, soweit die Zulässigkeit einer sachlichen Entscheidung des Beschwerdegerichts darüber, ob die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung im Interesse des Pflegebefohlenen stand, und deshalb zu erteilen oder zu versagen war, verneint wird. Der Senat erachtet jedoch in Abweichung von der Rechtsprechung des KG die Aufhebung eines objektiv gesetzwidrigen und daher unwirksamen Beschlusses des Vormundschaftsgerichtes auch nach Beendigung der Pflegschaft für statthaft und im vorliegenden Falle für geboten, um die von der unwirksamen Genehmigung ausgehende Rechtsscheinswirkung, durch die die Erben sich mit Recht beschwert fühlen, zu beseitigen. Die von dem Vormundschaftsgericht in Unkenntnis des Todes des W. erteilte Genehmigung ist materiell unwirksam, gleichgültig, ob sie dem Pfleger gegenüber erklärt worden ist und ob dieser sie der Vertragsgegnerin mitgeteilt hat, denn der Vertrag bedurfte in Wahrheit nicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sondern der Genehmigung der Erben des W., in deren Rechte das Vormundschaftsgericht nicht ein-greifen konnte und deren Genehmigung durch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht ersetzt werden konnte. Der Vertrag blieb also schwebend unwirksam. Durch die erteilte und auf die Urschrift des Vertrages gesetzte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist aber dem Vertrage der Schein der Wirksamkeit verliehen worden und dieser Schein muß durch Aufhebung des Genehmigungsbeschlusses beseitigt werden. Es erscheint formalistisch und entspricht nicht den Interessen der Beteiligten, sie zur Feststellung der Unwirksamkeit der Genehmigung auf den Prozeßweg zu verweisen, wie dies das KG am Schluß seiner Entscheidung tut. Demnach war zwar die Genehmigung weder zu erteilen, noch zu versagen, wohl aber der Genehmigungsbeschluß entsprechend dem Hilfsantrage der Be- 474;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

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