Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 471

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 471 (NJ DDR 1951, S. 471); Ebensowenig ist dem Kläger darin beizutreten, daß der Beklagte ihm aus einer schuldhaften Pflichtverletzung hafte. Eine Rechtspflicht des Beklagten, den dem früheren Kreis R. gegen die Mecklenburgische Landesbrandkasse zustehenden Versicherungsanspruch gegenüber der Rechtsnachfolgerin dieser Kasse, der Sach-und Personenversicherungsanstalt Mecklenburg, im Interesse des Klägers aufrechtzuerhalten, kann nicht anerkannt werden. Selbst wenn aber eine Weiterversicherung erfolgt wäre, hätte ein solcher Anspruch keinesfalls mit Erfolg gegenüber der Kasse geltend gemacht werden können, da nach dem Befehl des Marschalls S h u k o w vom 23. Juli 1945 und Art. 6 der Verordnung vom 3. August 1945 Auszahlungen auf Grund alter Versicherungspolicen nicht geleistet werden dürfen, soweit die Mittel der Versicherungsanstalten vom nazistischen Staat ausgeschöpft worden sind. Das war aber hier der Fall. IV. Demgemäß ist die Verurteilung des Beklagten zu Unrecht erfolgt und seine Berufung in vollem Umfange begründet. §§ 242, 271, 609 BGB. Ist eine größere Hypothek bei Fälligkeit im Einvernehmen der Parteien nicht zurückgezahlt worden, ohne daß eine neue Kündigungsfrist vereinbart wurde, so kann der Schuldner gleichwohl die Leistung nicht jederzeit bewirken, wenn dies Treu und Glauben widerspricht. OLG Halle, Urt. vom 3. April 1951 2 U 4/51. Gründe: Die Berufung der Beklagten konnte nur in einem unwesentlichen Nebenpunkte Erfolg haben. Im übrigen ist der Senat dem Ergebnis des Vorderrichters beigetreten. Seine Begründung im einzelnen hat er sich jedoch nicht zu eigen machen können. Der Senat vertritt insbesondere die Ansicht, daß durch die Weiterzahlung der Zinsen nach dem 1. Oktober 1946 durch die Beklagte und die Entgegennahme der Zinsen durch die Klägerin keine Schuldumwandlung im Sinne des § 607 Abs. 2 BGB stattgefunden hat und die Restkaufgeldforderung der Klägerin nicht in ein sog. Vereinbarungs-darlehn verwandelt wurde. Eine solche Deutung des einverständlichen Verhaltens der Parteien würde in ihren Willen etwas hineinlegen, woran beide Teile nicht gedacht haben. Die von dem Vorderrichter gewählte Konstruktion würde dem einfachen Lebensvorgang Gewalt antun. Nachdem die Beklagte bezüglich ihrer Behauptung eines etwa zur Zeit der vertraglich ausbedungenen Fälligkeit erfolgten Angebots der Leistung beweisfällig geblieben ist, ist aus der Fortzahlung der Zinsen bis zum 13. April 1948 und aus der Entgegennahme der Zinsen durch die andere Partei die durch schlüssiges Verhalten der Parteien abgegebene Erklärung zu entnehmen, daß der vertraglich festgelegte Fälligkeitstermin vom 1. Oktober 1946 nicht mehr als maßgeblich und der hohe Restkaufgeldbetrag von über 15 000, RM weiterhin als Kapitalsanlage auf längere Zeit anzusehen sei. Ein solches stillschweigendes Einverständnis muß unter den Parteien bestanden haben, da bei seinem Fehlen nichts näher gelegen hätte, als daß eine der Parteien aus der Nichtinnehaltung des Termins vom 1. Oktober 1948 die entsprechenden Folgerungen gezogen und die Beendigung des Schuldverhältnisses herbeizuführen versucht hätte. In dieser Hinsicht ist jedoch nichts bewiesen. Die Parteien haben also im Jahre 1941 zwar bei der Veräußerung der Grundstücke den 1. Oktober 1946 als Fälligkeitstermin vereinbart. Auf Grund der gegebenen Ausdeutung des späteren Verhaltens der Parteien ist aber diese Fristvereinbarung in Wegfall gekommen, ohne daß eine andere an ihre Stelle trat. Es ist somit jetzt kein Fall gegeben, in dem der Zeitpunkt der Leistung bestimmt ist (§ 271 Abs. 2 BGB). Da der Zeitpunkt der Leistung als nicht bestimmt anzusehen ist, hätte grundsätzlich die den Parteiwillen ergänzende Vorschrift des § 271 Abs. 1 BGB zur Anwendung zu kommen. Aber so wie die herrschende.Lehre bei Bestimmtheit der Leistungszeit in Fällen von verzinslichen Schulden und Hypothekenforderungen (s. Palandt § 271 Anm. 2a) einschränkend interpretiert und dem Schuldner das Recht zur vorherigen Erbringung der Leistung versagt, muß man dies auch bei § 271 Abs. 1 BGB tun. Mit Recht hat der Vorderrichter am Schluß der Entscheidungsgründe darauf hingewiesen, daß die Abwicklung dieses auf Jahre berechneten Schuldver-hältnisses unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor sich zu gehen habe. Die Berufung auf Treu und Glauben ist gerade im vorliegenden Falle keine Verlegenheitsfloskel, mit der der Richter sich der Strenge der gesetzlichen Regelung zu entziehen sucht. In ihr kommt in Kürze zum Ausdruck, daß die Beendigung eines auf Jahre laufenden Schuldverhältnisses, ' bei dem größere Vermögenswerte im Spiele sind, von größerem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gewicht ist und daher einer anderen Beurteilung zu unterwerfen ist als die Rückzahlung von Gelegenheitsdarlehen, deren Höhe so gering ist, daß sie für die Beteiligten wie für die Volkswirtschaft ohne erhebliche Bedeutung sind. Bei der Bemessung der in diesem Falle zu gewährenden Kündigungsfrist hat der Senat keine Bedenken getragen, die Vorschrift des § 609 Abs. 2 BGB analog anzuwenden. Er ist der Ansicht, daß das Stehenlassen eines verzinslichen Restkaufgeldes und die Gewährung eines Gelddarlehns wohl in ihrer juristischen Konstruktion, nicht aber in ihrer wirtschaftlichen Funktion zu unterscheiden sind, so daß die im § 609 Abs. 2 BGB zwischen den Vertragspartnern getroffene Interessenabgrenzung dem hier zur Beurteilung stehenden Rechtsverhältnis durchaus adäquat ist. Die Kündigungsfrist von drei Monaten deckt sich im übrigen mit der Kündigungsfrist der Fälligkeitsverordnung vom 22. Dezember 1938, in der sie als Mindestfrist angegeben wird (§§ 3 und 5 der FälligkeitsVO). Auch darin ist ein Hinweis zu sehen, daß die Gewährung einer dreimonatigen Kündigungsfrist der Sachlage gerecht wird. Aus dieser rechtlichen Beurteilung ergibt sich, daß die Beklagte frühestens mit dem Angebot der Zahlung am 13. April 1948 den Restkaufgeldbetrag gekündigt hat, wodurch die Fälligkeit am 13. Juli 1948 herbeigeführt wurde. Durch die vorzeitige Leistung im April 1948 in Form der Hinterlegung des geschuldeten Betrages ist die Beklagte von ihrer Schuld nicht befreit worden, da infolge der Währungsreform der hinterlegte Betrag am Tage der Fälligkeit auf Vio seiner ursprünglichen Höhe zusammengeschrumpft war. Nach Annahme des hinterlegten Teilbetrages schuldet die Beklagte somit noch 14 038,46 DM, von denen sie bis zum Tage der Fälligkeit, dem 13. Juli 1948, 4V2°/o Zinsen und bis zum 31. März 1949 gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB 4°/o Verzugszinsen zu zahlen hat. Daraus, daß die Beklagte noch immer 9/io des ursprünglichen Restkaufgeldbetrages schuldet, folgt ohne weiteres, daß ihr Widerklagebegehren, das auf Bewilligung der Löschung der Restkaufgeldhypothek und auf Vorlage des Hypothekenbriefes beim Grundbuchamt gerichtet ist, unbegründet ist. §§ 612, 315, 316 BGB; § 274 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Zur rechtlichen Beurteilung der Schutzimpfungen. Für die Angemessenheit einer Vergütung ist die Art der ausgeführten Tätigkeit maßgebend. OLG Halle, Urt. vom 9. August 1950 1 U 141/49. Im September 1945 ist der Kläger vom Gesundheitsamt des Kreises S. mit der Durchführung von Typhusschutzimpfungen in G. beauftragt worden, die er in mehreren Terminen bis zum November 1945 erledigt hat. Die Impfung der Bevölkerung war auf Befehl der Besatzungsmacht von der Landesregierung angeordnet worden, wobei außer den Amtsärzten auch freie Ärzte herangezogen wurden. Von der Regierung Sachsen-Anhalt ergingen ab November 1945 verschiedene Anordnungen über die Entgeltzahlungen an die Impfärzte, die schließlich zu der abschließenden Regelung einer Bezahlung von 20, RM je Stunde für die Impftätigkeit führte. Dem Kläger sind nach dieser Stundenberechnung 730, RM im September 1947 gezahlt worden. Der Kläger hat behauptet, er sei bei der Ausführung der Impfungen nicht mehr Abschnittsarzt gewesen, sondern sei auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen Dienstvertrages tätig geworden. A's Vergütung sei gemäß dem Erlaß des Präsidenten der Provinz Sachsen vom 30. November 1945 eine Bezahlung von 2, RM je 471;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 471 (NJ DDR 1951, S. 471) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 471 (NJ DDR 1951, S. 471)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt und bei allen Vollzugsmaßnahmen außerhalb derselben notwendig. Sie ist andererseits zugleich eine Hilfe gegenüber dem Verhafteten, um die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben und die Überbewertung von Einzelerscheinungen. Die Qualität aller Untersuchungsprozesse ist weiter zu erhöhen. Auf dieser Grundlage ist die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten zu gestalten. Das Zusammenwirken mit den Organen des und der Zollverwaltung, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten, den anderen staats- und wirtschaftsleitenden Organen, Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten im Interesse des gemeinsam angestrebten Erfolges und des operativ Möglichen persönlichkoitsbezogone Informationen erarbeitet, die darüber hinaus eine Erleichterung der Arbeit der Untersuchungsführer darstellten.

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