Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 468

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 468 (NJ DDR 1951, S. 468); kommen auch mal wieder andere Zeiten, und dann werdet Ihr geradestehen für das, was Ihr gemacht habt. Ich werde darauf achten, daß alles, was zum Gut gehört, beieinander bleibt; denn ich weiß, daß es mit der Bodenreform anders kommt, und dann muß alles da sein, damit ich das Gut wieder so herrichten kann, wie es gewesen ist.“ Stellen diese Äußerungen an sich allein einen Verstoß gegen Art. Ill A III der KR-Direktive Nr. 38 dar, so kommt bei einer Feststellung der Schuld gemäß der Anklage nach dem Gesamtverhalten der Angeklagten doch nur eine Verurteilung nach SMAD-Befehl Nr. 160 Ziff. 1 in Frage. Die Äußerungen sind nicht als rechtlich selbständige Handlungen zu werten, sondern dienten vielmehr der Verwirklichung eines einheitlichen, von der Angeklagten fortgesetzt begangenen Sabotageverbrechens nach Befehl Nr. 160 (vgl. Urteil des OG 1 Zst (I) 4/502). KRG Nr. 10; KR-Direktive Nr. 38 Art. Ill B I Ziff. 2. Zur rechtlichen Beurteilung der zwangsweisen Evakuierung polnischer Bürger durch Angehörige des „Selbstschutzes“ in Polen. OG, Urt. vom 8. Juni 1951 la Zst 21/51. Aus den Gründen: Der Angeklagte ist durch Urteil der Großen Strafkammer nach Befehl 201 des Landgerichts in N. am 8. September 1950 wegen Vergehens nach Art. Ill A II Ziif. 10 KR-Direktive Nr. 38 zu einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt und in die Gruppe der Be’asteten eingestuft worden. Außerdem wurden die Sühnemaßnahmen des Art. IX Ziff. 3 bis 9 der KR-Direktive Nr. 38 gegen ihn verhängt. Von der Anklage des Verbrechens gegen die Menschlichkeit gemäß KRG Nr. 10 ist er freigesprochen worden. Auf Grund des Amnestiebefehls Nr. 43 der SMAD ist die Strafe einschließlich der Sühnemaßnahmen dem Angeklagten anschließend durch Beschluß erlassen worden. Das angefochtene Urteil stellt fest: Der Angeklagte wurde am 22. August 1910 in Brody, das in der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen zu Polen gehörte, geboren und er’angte mit dem 10. Le-bensiahr die polnische Staatsangehörigkeit. Er war als Schlosser und Schmied tätig. Im März 1939 zog er nach Westfalen. Im Oktober 1939 zog er nach Mogilno und wurde Mitglied des Selbstschutzes. Im Jahre 1940 trat er der SA bei, und 1943 wurde er Mitglied der NSDAP. In der SA stand er im Range eines Rottenführers, in der NSDAP bekleidete er dip Stellung eines Blockwalters. Der Angeklagte hat während seiner Tätigkeit beim Se’bstschutz bis zum Sommer 1940 an der zwangsweisen Evakuierung polnischer Bürger teilgenommen. Er holte die Polen, die nur Handgepäck mitnehmen durften, aus den Wohnungen und brachte sie zu Sammelplätzen. Als Anerkennung für seine „gute“ Arbeit wurde ihm vom Selbstschutz ein Diplom ausgehändigt. Dieses Diplom ließ er sich einrahmen und hängte es in seinem Wohnzimmer auf. Gegen das Urteil der Strafkammer hat der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik Kassation beantragt. Zur Begründung führt er aus: Das angefochtene Urteil widerspreche dem Gesetz, da nach dem festgestellten Sachverhalt eine Freisprechung vom Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht gerechtfertigt sei. Die gegen polnische Menschen gerichteten Evakuierungen seien vielmehr an der Zivilbevölkerung begangene unmenschliche Handlungen im Sinne des KRG Nr. 10 Art. II Ziff. 1 c und forderten Bestrafung nach dieser Bestimmung. Weiter sei es fehlerhaft, daß eine Verurteilung aus dem Art. Ill A II Ziif. 10 der KR-Direktive Nr. 38 ausgesprochen worden sei, vielmehr habe der Angeklagte gegen die Bestimmung des Art. Ill B I Ziif. 2 der KR-Direktive Nr. 38 verstoßen, da er für die Verschleppung fremder Völker eingetreten ist. Der Antrag des Generalstaatsanwalts ist begründet. 2) s. NJ 1951 S. 78. Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sind mit dem Kassationsantrag nicht angegriffen; sie werden aufrechterhalten. Danach steht fest, daß der Angeklagte als Angehöriger des Selbstschutzes bei der sogenannten „Aussiedlung“ polnischer Bürger im Sommer 1940 mitgewirkt hat. Der Selbstschutz war eine polizeiähnliche Formation, die aus „Volksdeutschen“ bestand und der deutschen Po'izei unterstellt war. Die Polen wurden ohne jede Frist aus den Wohnungen getrieben und zu einer Sammelstelle transportiert. Sie durften nur. was sie tragen konnten, und nur das Nötigste mitnehmen. Es ist allgemein bekannt, mit welcher brutalen Gewalt die damaligen deutschen Stellen bei derartigen Taten vorgegangen sind. Der Angeklagte, der zusammen mit der deutschen Po’izei in die Wohnungen ging und dabei half, die Polen zur Sammelstelle zu bringen, hat in der Hauptverhandlung zugegeben, daß es dabei zu „Szenen“ gekommen ist, und zwar als das Handgepäck der zur Verschleppung Vorgesehenen auf Gold und Schmuck untersucht wurde. Die Methode der Austreibung beweist, daß die Polen im günstigsten Falle in Lager verschleppt wurden, wo sie, fast ihrer gesamten Habe beraubt, verelenden sollten und mußten. Viel wahrschein’icher ist jedoch, daß sie nach der damaligen Praxis des nationalsozialistischen Staates schließlich nach Deutschland verschleppt wurden um sie hier als billige Arbeitssklaven zu verwenden. Wie sehr der Angeklagte diese Ziele des Nationalsozialismus zu seinen eigenen gemacht hatte, geht aus der Tatsache hervor, daß er ein Diplom für „gute“ Arbeit beim Se’bstschutz erhielt und dieses in seinem Wohnzimmer aufhängte. Die gegen polnische Staatsbürger durchgeführten Aktionen stellen, welches der beiden erwähnten Ziele auch angestrebt war, an der Zivilbevölkerung begangene unmenschliche Handlungen dar und erfüllen somit den Tatbestand des KRG Nr. 10 Ziff. 10. Der Angeklagte hat dabei mitgewirkt und muß daher als Täter gemäß KRG Nr. 10 Ziff. 2a bestraft werden. Im Anwendungsbereiche der KR-Direktive Nr. 38 fällt seine Tat nicht unter den Tatbestand der KR-Direktive Nr. 38 III A II Ziff. 10 gehässige Handlung , wie das angefochtene Urteil annimmt; vielmehr ist der Angeklagte für die Verschleppung fremder Völker eingetreten und daher nach KR-Direktive Nr. 38 Art. Ill B I Ziff. 2 zu bestrafen. Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht Erklärung des Kontrollrats vom 5. Juni 1945 (Amtsbl., Ergänzungsbl. 1 S. 71; Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945; SMAD-Befehl Nr. 332 vom 27. November 1946 (Regbl. f. d. Land Thüringen Teil III S. 93). Zur Frage der Haftung der Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts für Verbindlichkeiten, die vor der Kapitulation vom 8. Mai 1945 entstanden sind. OLG Schwerin, Urt. vom 18. Juni 1951 U 311/49. Der Kläger hat am 4. Oktober 1941 einen schweren Unfall dadurch erlitten, daß er während einer Fahrt auf seinem Kleinkraftwagen von einem Krankenkraftwagen des Kreises R. erfaßt und zu Boden geschleudert wurde. Der Kläger hat deshalb den Kreis R. wegen Schadensersatzes und Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen. Das Landgericht in R. hat durch das am 6. Januar 1944 verkündete Urteil den gegen den Kreis R. geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Erstattung des ihm durch K’ inikaufenthalt sowie Arzthonorar erwachsenen Schadens und auf Zahlung eines angemessenen Scherzensgeldes in Höhe von zwei Drittel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, ferner festgestellt, daß der Kreis verpflichtet sei, dem Kläger allen weiteren, ihm aus dem Unfall vom 4. Oktober 1941 entstandenen und noch entstehenden Schaden in Höhe von zwei Drittel zu erstatten, im übrigen jedoch die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Schwerin vom 25. August 1944 zurückgewiesen worden. Der Kläger beantragt im vorliegenden Betragsverfahren, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1. 444,10 DM Unfallkosten, 2. 2000 DM Schmerzensgeld, 468;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich des Chemieanlagenbaus. Bei seinem Versuch, die ungesetzlich zu verlassen, schloß oft jedoch unvorhergesehene Situationen, darunter eine eventuelle Festnahme durch die Grenzsicherungskräfte der Deutschen Demokratischen Republik, erfolgen soll. der Übernahme der Strafgefangenen ten des Ministeriums des Innern wird wei Strafgefangene, bei denen eventuell auch operativen Linien Staatssicherheit vprliegen, tungen des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung Erfassung und Statistik der Verv altung des Hin. für Staatssicherheit des Landes. Es wird mitgeteilt, dass die Personalakte des von uns an weitergeleitet wurde.

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