Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 466

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 466 (NJ DDR 1951, S. 466); Urteil lediglich insoweit, als den Eigentümern für das eingezogene Pensionshaus „Edelweiß“ Entschädigung zuerkannt worden ist. Dem Antrag des Generalstaatsanwalts war stattzugeben. Während für die etwaige Entschädigung eines Dritten nach § 16 Abs. 2 WStVO eine Entscheidung im Strafverfahren nicht zulässig (vgl. Urteil des OG vom 19. Juli 1951 2 Zst 36/511), das Prozeßgericht also nicht zuständig ist, scheidet im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer Entschädigung überhaupt völlig aus. Weder der Angeklagte selbst noch seine mitbeschuldigte Ehefrau sind Dritte im Sinne des § 16 Abs. 2 WStVO. Gegen die Ehefrau war ebenfalls Hauptverhandlung im beschleunigten Verfahren gemäß §§ 1 3 des Thüringischen Gesetzes vom 29. Mai 1947 anberaumt worden. Das Verfahren gegen sie ist lediglich nach § 153 Abs. 2 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt worden. Sie war also am Strafverfahren beteiligt. Eine Entschädigung für Beteiligte kommt überhaupt nicht in Betracht und ist selbst bei einem Dritten dann ausgeschlossen, wenn er von der Straftat Kenntnis hatte oder haben mußte oder von ihr einen Vorteil hingenommen hat oder hinzunehmen bereit war. Das angefochtene Urteil war nur hinsichtlich der Entscheidung über die Entschädigung abzuändern und es war auszusprechen, daß die rechtskräftig geb'iebene Einziehung ohne Entschädigung vorzunehmen ist. Gemäß § 354 StPO war das Kassationsgericht zur Selbstentscheidung verpflichtet, da bei Zurückverweisung das Landgericht an die Weisungen des Obersten Gerichts gebunden wäre, also nicht anders hätte entscheiden können. § 207 Abs. 1 StPO; SMAD-Bcfehl Nr. 160 vom 3. Dezember 1945. 1. Auch Eröffnungsbeschlüsse sind der formellen Rechtskraft und der Kassation fähig. Der Richter hat im Eröffnungsbeschluß zum gesamten Inhalt der Anklageschrift, insbesondere auch zu dem in ihr enthaltenen Ermittlungsergebnis, tatsächlich und rechtlich Stellung zu nehmen. 2. Dienen friedensgefährdende Äußerungen, die an sich den Tatbestand des Art. Ill A III KR-Direktive Nr. 38 erfüllen, mit zur Ausführung von Sabotagehandlungen, so ist der Angeklagte lediglich nach SMAD-Befeh! Nr. 160 zu verurteilen. OG, Urt. vom 1. Juni 1951 la Zst 14/51. Aus den Gründen: I Die Angeklagte hat im Jahre 1938 nach dem Tode ihres Mannes die 150 ha große Domäne P. pachtweise übernommen, die bis 1945 als Eigentum des ehemaligen Herzogs von S.-A. betrachtet worden war. Im Zuge der Bodenreform wurde die Domäne 1945 an zehn Neubauern aufgeteilt. Die Angeklagte und ihre Bekannte Frau St. erhielten auf ihre Bewerbung ebenfalls je eine Neubauernstelle, und zwar wurden ihnen je 7 ha Land zugeteilt. Das ehemalige Herrenhaus bekamen die Angeklagte und Frau St. je zur Hälfte zugewiesen. Unter anderen erhielten auch folgende ehemalige Gutsarbeiter der Domäne hierbei durch die Bodenreform Land zugeteilt: der bisherige Gutsverwalter S., der bisherige Traktorenführer Paul Ö., der bisherige Kutscher Alfred M. und der ehemalige Knecht Willi Sch. Die Angeklagte bildete mit diesen Neubauern und Frau St. eine Interessengemeinschaft, die unter ihrer Leitung arbeitete. Die Bearbeitung des Landes erfolgte in der Form, daß der bisherige Gütsverwalter S. die einzelnen Arbeiten einteilte und ö., M. und Sch. weiter als Traktorenführer, Kutscher und Knecht arbeiteten und wöchentliche Entlohnungen erhielten. Obwohl die gesamte Anbaufläche geometrisch in einzelne Parzellen aufgeteilt war, wurde das Land ohne Einhaltung der festgelegten Flurgrenzen einheitlich bearbeitet. Sch. schied im Mai 1946 aus dieser Gemeinschaft aus. In der Anklageschrift wird die Angeklagte weiter beschuldigt, Äußerungen gegen die Bodenreform getan 1) s. NJ 1951 S. 421. zu haben wie: „Ihr werdet schon sehen, was Ihr anrichtet. Das bleibt doch nicht so mit der Bodenreform, es kommen auch mal wieder andere Zeiten, und dann werdet Ihr geradestehen für das, was Ihr gemacht habt“ und weiter: „Ich werde darauf achten, daß alles, was zum Gut gehört, beieinander bleibt; denn ich weiß, daß es mit der Bodenreform anders kommt, und dann muß alles da sein, damit ich das Gut wieder so herrichten kann, wie es gewesen ist.“ Das Verhalten der Angeklagten ist in einem Artikel des „Thüringer Volkes“ am 30. März 1948 öffentlich gebrandmarkt worden. Auf Grund dieses Ermittlungsergebnisses in der Anklageschrift hat die Kleine Strafkammer nach Befehl 201 des Landgerichts Weimar am 8. März 1949 einen Eröffnungsbeschluß folgenden Inhalts erlassen: „Die Angeklagte erscheint hinreichend verdächtig, sich nach dem 8. Mai 1945 als Aktivist im Sinne der KR-Direktive Nr. 38 dadurch betätigt zu haben, daß sie in den Jahren 1945 bis Frühjahr 1948 durch Erfindung und Verbreitung tendenziöser Gerüchte den Frieden des deutschen Volkes gefährdet hat und möglicherweise noch gefährdet.“ Die Angeklagte wurde daraufhin am 23. März 1949 von der Kleinen Strafkammer nach Befehl 201 des Landgerichts Weimar gemäß Abschn. II Art. Ill A III der KR-Direktive Nr. 38 wegen Erfindung und Verbreitung tendenziöser Gerüchte, die den Frieden des deutschen Volkes gefährdeten, zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt. Ihr wurden außerdem die Sühnemaßnahmen des Abschn. II Art. IX Ziff. 2 9 der KR-Direktive Nr. 38 auf erlegt. Das Oberlandesgericht in Gera hat am 27. Mai 1949 dieses Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten aufgehoben. Auf die Revision der Angeklagten geschah dies, weil der von der Verteidigung in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Vernehmung weherer Entlastungszeugen von der Strafkammer nicht beschieden worden war. Auf Grund der Revision der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil aufgehoben, weil unter Zugrundelegung der Feststellungen der Strafkammer die Angeklagte nicht nur hetzerische Äußerungen gegen die Bodenreform getan habe, sondern auch Sabotage gegen diese vorliege und damit das Strafmaß von 8 Monaten Gefängnis zu niedrig sei. Nach Zurückverweisung erkannte die Kleine Strafkammer nach Befehl 201 des Landgerichts in Gera, am 10. November 1949 gemäß Art. Ill A III der KR-Direktive Nr. 38 auf eine Gefängnisstrafe von 5 Monaten und verhängte die obligatorischen Sühnemaßnahmen des Abschn. II Art. IX der KR-Direktive Nr. 38. Zur Begründung der trotz gegenteiliger Weisung der Revisionsinstanz gegenüber dem ersten Urteil erheblich niedrigeren Strafe führte die Strafkammer aus. daß nach den Bekundungen des Zeugen E. das verdienstvolle Wirken der Angeklagten als Bürgermeisterin strafmildernd zu werten sei, so daß die ursprünglich verhängte Gefängnisstrafe von 8 Monaten zu hoch wäre. Gegen dieses Urteil legte die Angeklagte erneut Revision ein. Daraufhin hob das Oberlandesgericht am 27. Februar 1950 auch dieses Strafkammerurteil auf mit der Begründung, die Revision rüge mit Recht die Nichtvereidigung einiger Zeugen. Im übrigen habe sich die Angeklagte nicht nur eines Verstoßes gemäß Abschn. II Art. Ill A III der KR-Direktive Nr. 38 schuldig gemacht, sondern auch eines solchen gegen den Befehl Nr. 160 der SMAD vom 3. Dezember 1945. Das Landgericht habe die Strafe zu erhöhen, denn die reformatio in peius sei zulässig. II Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation der beiden Urteile der Kleinen Strafkammer nach Befehl 201 des Landgerichts Weimar und Gera sowie der beiden Urteile des Oberlandesgerichts beantragt. Zur Begründung hat er angeführt, die angefochtenen Urteile verletzten das Gesetz und widersprächen gröblich der Gerechtigkeit. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat seinen Antrag dahin erweitert, auch den Eröffnungsbeschluß der Kleinen Strafkammer nach 466;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 466 (NJ DDR 1951, S. 466) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 466 (NJ DDR 1951, S. 466)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, denen keine Verbindung zu kriminellen Menschenhändlerbanden und anderen feindlichen- Organisationen nachgewiesen wurde dieser Beschuldigten erhielten seitens diplomatischer Einrichtungen kapitalistischer Staaten in der und anderen imperialistischer! Staaten sowie zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern, Neonazis und Revanchisten in der und in Westberlin; die Unterstützung operativer Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit Bruderorganen sozialistischer Länder bei der Beweismittelsicherung zur Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und anderen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten aus dieser Zeit; die zielgerichtete Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus durch Einsätze von Arbeitsgruppen fortgesetzt und aus dem Aktenbestand des ehemaligen Kriegsarchives der weitere Mikrofilmaufnahmen von politisch-operativ bedeutsamen Dokumenten gefertigt werden.

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