Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 464

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 464 (NJ DDR 1951, S. 464); „Inland“ im Sinne dieser Vorschrift, kann nicht gebilligt werden. Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung der westdeutschen Gerichte, daß § 23 ZPO im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und der Ostzone weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden kann (OGH in MDR 1949, 615 = DRZ 1949, 469 = DRspr. IV (410) 29 d, OLG Hamburg in SJZ 1949, 765 = DRspr. IV (410) 29 e; OLG Frankfurt in MDR 1950, 555; Baumbach ZPO, 20. Aufl., § 23 ZPO weist besonders darauf hin, daß die Ersetzung von „Deutsches Reich“ durch „Inland“ [Bekanntmachung vom 20. September 1950 BGBl. S. 533] lediglich eine redaktionelle, nicht aber eine inhaltliche Änderung sei.) Es besteht keine Veranlassung, hiervon abweichend die Gerichte im Ostsektor von Berlin und in der DDR nicht mehr als deutsche Gerichte anzusehen. Da das AG den Vollstreckungsantrag somit zu Recht zurückgewiesen hat, muß der Beschluß des LG, der über die sofortige Beschwerde der Gläubigerin entschieden hat, entsprechend geändert werden. Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948; Richtlinien Nr. 4 zum SMAD-Befehl Nr. 64 vom 21. September 1948; § 13 GVG. Die auf Grund des Befehls Nr. 64 der SMAD vom Sekretariat der Deutschen Wirtschaftskommission erlassenen 4. Richtlinien stellen den Grundsatz auf, daß alle Maßnahmen, die auf diesen Befehl zurückzuführen sind, der Kontrolle des Ministeriums des Innern, Hauptabteilung Amt zum Schutze des Volkseigentums, unterliegen. Hieraus folgt, daß zur Entscheidung aller Fragen, die mit diesen Maßnahmen im Zusammenhang stehen, allein die genannte Verwaltungsstelle berufen ist und daß der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben ist. OG, Urt. vom 1. August 1951 1 Zz 29/51. Aus den Gründen: Die Klägerin hatte während des 2. Weltkrieges das Obergeschoß ihres Hauses in Thüringen an die „Bioklimatische Forschungsstelle des Reichsamtes für Wetterdienst“ vermietet. Als diese Dienststelle des ehemaligen Hitlerreiches nach der Kapitulation Ende Juni 1945 die gemieteten Räume verließ, bescheinigte der ehemalige Direktor K. am 28. und 30. Juni 1945 der Klägerin, daß sie als Mietzins für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1945 und für Steuern, für Wasser- und Stromverbrauch noch 632, RM zu fordern habe. Bei ihrem Auszug ließ die Forschungsstelle mehrere Möbelstücke in den Mieträumen zurück. Die Verklagte hat seit dem 1. August 1945 die genannten Räume von der Klägerin gemietet und die von der Forschungsstelle zurückgelassenen Möbel benutzt. Im Juli 1948 wurde ihr von dem Kreisrat in G., Finanzverwaltung, das Eigentum an den Möbeln gegen Zahlung des Taxwertes übertragen. Die Klägerin ist der Ansicht, daß ihr sowohl gesetzlich als auch auf Grund einer Vereinbarung mit dem ehemaligen Direktor der Forschungsstelle das Vermieterpfandrecht an den Möbeln wegen ihrer Mietzinsforderung zustehe, und hat mit der Klage von der Verklagten die Herausgabe der Möbel, hilfsweise die Feststellung verlangt, daß ihr an den Möbeln wegen ihrer Mietzinsforderung ein Vermieterpfandrecht zustehe. Die Verklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, daß die Möbel auf Grund des Befehls Nr. 124 der SMAD vom 30. Oktober 1945 beschlagnahmt worden seien und daß die Kreiskommission zur Durchführung dieses Befehls die Möbel übernommen und im Juli 1948 ihr zum Eigentum überlassen habe; dadurch sei das von der Klägerin behauptete Vermieterpfandrecht untergegangen. Das Amtsgericht hat nach dem Hilfsantrage erkannt. Gegen dieses Urteil haben die Verklagte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz verlangt, daß die Möbel an sie oder an den Gerichtsvollzieher zur öffentlichen Versteigerung herausgegeben werden, während die Verklagte die Abweisung der Klage beantragt hat. Das Landgericht hat die Berufung der Verklagten zurückgewiesen und sie zur Herausgabe der Möbel verurteilt. Gegen beide Urteil hat der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik die Kassation beantragt. Der Kassationsantrag ist begründet. Beide Instanzgerichte haben über die Klage sachlich entschieden, ohne zu prüfen, ob der Rechtsweg zulässig ist. Es war besonders naheliegend, diese Prüfung vorzunehmen, weil die Möbel, die die Klägerin herausverlangt, durch eine Maßnahme der Kreisverwaltung, also durch einen staatlichen Hoheitsakt, der Verklagten zum Eigentum übertragen worden waren und die Entscheidung über die Klage voraussetzt, daß die Wirkung dieses Verwaltungsaktes, nämlich der Umfang der mit ihm erfolgten Übertragung des Eigentums an den Möbeln, einer Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte unterzogen wird. Die Möbel waren nazistisches Staatseigentum und unterlagen der Sequestrierung auf Grund des Befehls Nr. 124 der SMAD vom 30. Oktober 1945. Durch den späteren Befehl Nr. 154/181 der SMAD vom 21. Mai 1946 wurden die Möbel der Verwaltung der neuen deutschen Verwaltungsstellen übergeben. Das Thüringische Gesetz betreffend die Übergabe von sequestriertem oder konfisziertem Vermögen durch die sowjetische Militäradministration an das Land Thüringen vom 24. Juli 1946 (RegBl. für das Land Thüringen S. 111) enteignete die Möbel zugunsten des Landes Thüringen entschädigungslos und überführte sie in Volkseigentum. Uber die Verwertung des in Volkseigentum überführten „sonstigen Vermögens“, zu dem die Möbel gehören, erließ das Sekretariat der Deutschen Wirtschaftskommission die Richtlinien Nr. 4 vom 21. September 1948 (ZVOB1. S. 450) auf Grund der Ziff. 4 des Befehls Nr. 64 der SMAD vom 17. April 1948 (ZVOB1. S. 140). In den §§ 1 8 der Richtlinien Nr. 4 wurden über die Verwertung von einzelnen Gruppen von „sonstigem Vermögen“ Anordnungen getroffen und in § 9 bestimmt, daß bewegliches Vermögen, für das in den §§ 1 8 nichts anderes bestimmt ist, durch die Städte und Gemeinden an demokratisch bewährte Personen verkauft oder unentgeltlich abgegeben werden kann. Da Möbel unter den §§ 1 8 der Richtlinien nicht aufgeführt sind, entsprach die Übereignung der Möbel vom Kreisrat in G. an die Verklagte gegen Zahlung des Taxwertes der Bestimmung in § 9. In § 10 der Richtlinien Nr. 4 ist angeordnet, daß die Durchführung dieser Verordnung vom Ausschuß zum Schutze des Volkseigentums, jetzt „Ministerium des Innern, Hauptabteilung Amt zum Schutze des Volkseigentums“, zu kontrollieren ist. Die Bedeutung dieser Bestimmung über die Kontrolle hat das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 18. Oktober 1950 1 Zz 33/50 (NJ 1951 S. 30) dargelegt. Es ist dort u. a. ausgeführt, daß die Kontrolle eine Entscheidungsgewalt voraussetzt, die als solche in Beziehung auf das ihr unterstellte Sachgebiet unbeschränkt und unteilbar ist. Das genannte Urteil betrifft zwar Fragen, die mit den Richtlinien Nr. 1 zur Ausführung des Befehls Nr. 64 der SMAD Zusammenhängen, aber diese Ausführungen müssen auch hier gelten. Die auf Grund des Befehls Nr. 64 der SMAD vom Sekretariat der Deutschen Wirtschaftskommission erlassenen 4. Richtlinien stellen den entscheidenden Grundsatz auf, daß alle Maßnahmen, die auf diesen Befehl zurückzuführen sind, der Kontrolle des Ministeriums des Innern, Hauptabteilung Amt zum Schutze des Volkseigentums, unterliegen. Hieraus folgt, daß zur Entscheidung aller Fragen, die mit diesen Maßnahmen in Zusammenhang stehen, allein die genannte Verwaltungsstelle berufen ist und daß der ordentliche Rechtweg nicht gegeben ist. Wie in dem obengenannten Urteil ausgeführt wird, stimmt diese Auffassung überein mit der von dem Chef der früheren Deutschen Justizverwaltung in der damaligen sowjetischen Besatzungszone im Einverständnis mit der Deutschen Wirtschaftskommission an die 464;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 464 (NJ DDR 1951, S. 464) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 464 (NJ DDR 1951, S. 464)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ennittlungsverf ähren. Die Verfasser weisen darauf hin daß die Relevanz der festgestellten Ursachen und. Bedingungen und ihre Zusammenhänge für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein. Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge sowohl wahrheitsgemäße Erkenntnisresult nte gewonnen als auch der Wahrheitsv ert dieser Erkenntniercsultäte in dem gesetzlich festliog,enden Umfang mit Gewißheit festgestellt werden müssen.

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