Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 463

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 463 (NJ DDR 1951, S. 463); diesem Sinne verlangt werden kann, da niemals mit Sicherheit gesagt werden kann, wie eine überhaupt nicht abgehaltene Versammlung verlauten wäre. Für diese Fälle dürfte ein Beweis als erbracht angesehen werden können, wenn „die beabsichtigte Störung des Rechtsfriedens sinnfällig in die Erscheinung getreten ist“ (vgl. Preuß. OVG 8® S. 228). Die Anfechtungsgegnerin hat in dieser Richtung aber nichts vortragen können. Wenn sie in ihrer Verfügung den Art. 9 des Grundgesetzes heranzieht, so will sie damit offenbar zum Ausdruck bringen, daß die Bestrebungen des Klägers gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet seien und die klägerische Personenvereinigung deshalb kraft Gesetzes verboten sei. Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigetreten werden. Die Bundesregierung hat in mehreren Erlassen den Beamten untersagt, sich in der Personenvereinigung des Klägers zu betätigen, und angeordnet, daß gegen die betreifenden Beamten dienststrafrechtliche Maßnahmen ergriffen werden sollen (vgl. insbesondere Gemeinsames Ministerialblatt vom 20. September 1950 Nr. 12). Ob dienststrafrechtliche Maßnahmen auf Grund dieser Erlasse getroffen werden können, mag dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall ergibt sich daraus eindeutig, daß nicht einmal die Bundesregierung die Personenvereinigung des Klägers als verboten im Sinne des Art. 9 des Grundgesetzes betrachtet. Ist dies nicht der Fall, so kann auch nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß eine beabsichtigte Störung des Rechtsfriedens sinnfällig in die Erscheinung getreten ist. Das gleiche gilt, wenn man unterstellt, daß die klägerische Pefsonenvereinigung eine Organisation der KPD ist. Gemäß Art. 21 des Grundgesetzes kann nur das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung darüber treffen, ob die KPD verfassungswidrig ist. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat keine deklaratorische, sondern konstitutive Bedeutung. Deshalb kann auch keine andere Behörde und kein anderes Gericht, solange des Bundesverfassungsgericht nicht tätig wird, eine entsprechende Feststellung treffen (vgl. v. Mangoldt a. a. O. Art 21). Schließlich ergibt sich aus den Akten der Anfechtungsgegnerin (Schreiben des Polizeipräsidenten an den Präsidenten des Landesbezirks Baden vom 28. September 1950), daß das Komitee junger Friedenskämpfer am 27. September 1950 eine Versammlung abgehalten hat, die friedlich verlaufen ist. Bei dem Komitee junger Friedenskämpfer dürfte es sich um eine Personenvereinigung handeln, die der des Klägers ähnelt. Es ist in dieser Versammlung weder zu Ausschreitungen noch zu Störungen des Rechtsfriedens in der Bevölkerung gekommen. Aus diesen Gründen kann nicht davon gesprochen werden, daß eine beabsichtigte Störung des Rechtsfriedens durch den Kläger sinnfällig in die Erscheinung getreten ist. Somit lagen die Voraussetzungen des Art. 8 des Grundgesetzes vor. Das vorbeugende Versammlungsverbot war deshalb unzulässig. IV Hanseatisches Oberlandesgericht gegen weitere Spaltung der deutschen Justiz. (Beschluß des Hanseatischen OLG vom 16. August 1951 6 W 282/51 ) Gründe: Durch Urteil des Landgerichts Berlin (Ost) vom 25. April 1949 ist die Schuldnerin, die ihren Sitz im Ostsektor von Berlin hat, verurteilt worden, an die in Hamburg ansässige Gläubigerin 71 246,55 DM (Ost) nebst 5°/o Prozeßzinsen zu zahlen. Das Kammergericht (Ost) hat die Berufung der Schuldnerin durch Urteil vom 11. August 1950 zurückgewiesen. Auf Antrag des Generalstaatsanwalts von Groß-Berlin hat der Kassations-Senat des Kammergerichts (Ost) beide Urteile durch Urteil vom 2. Februar 1951 aufgehoben und die Gläubigerin mit ihrer Klage abgewiesen. Die Gläubigerin hat beim Amtsgericht Hamburg den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen einer Forderung von 20 000 DM (Ost) beantragt, die der Schuldnerin gegen den Rechtsanwalt Dr. G., Hamburg, als Treuhänder zusteht. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat den Antrag durch Beschluß vom 29. März 1951 wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat die Eventual-Beschwerde der Gläubigerin dem Landgericht vorgelegt. Durch Beschluß vom 19. Juni 1951 hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Gegen diesen ihr am 4. Juli 1951 zugestellten Beschluß hat die Schuldnerin am 17. Juli 1951 form- und fristgerecht weitere sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtfmittel ist nach §§ 568 Abs. 2, 793 ZPO zulässig; es ist auch gerechtfertigt. Das Landgericht hat in den Gründen seines Beschlusses zunächst ausgeführt, daß das Urteil des Kassations-Senats des KG nicht anerkannt werden könne, weil die durch die Berliner Verordnung über die Kassation rechtskräftiger Entscheidungen vom 14. September 1950 eingeführte Regelung dem ordre public, nämlich der in den Westzonen herrschenden Auffassung einer rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit widerspreche. Deshalb seien die Urteile des LG Berlin und des KG trotz der späteren Kassation als fortbestehend zu betrachten; die Gläubigerin sei nicht gehindert, in der Bundesrepublik die Zwangsvollstreckung aus ihnen zu betreiben. Gegen diese Auffassung des LG bestehen Bedenken. Art. 30 EGBGB greift hier nicht unmittelbar Platz. Es handelt sich nicht um die Anwendung ostzonalen Rechts durch ein westdeutsches Gericht, sondern um die Frage, ob ein in der Ostzone ergangenes Urteil in der Bundesrepublik anerkannt werden soll. Die Berücksichtigung des ordre public ist deshalb prozessual überhaupt nur im Rahmen des § 328 Ziff. 4 ZPO möglich. Voraussetzung wäre also, daß die Gerichte der Ostzone als ausländische Gericht angesehen werden, aus deren Urteilen die Zwangsvollstreckung nur stattfinden darf, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist (§§ 722, 723 ZPO). Wenn die Gerichte im Ostsektor von Berlin als ausländische Gerichte angesehen werden, muß der Vollstreckungsantrag der Gläubiger im vorliegenden Falle wegen Fehlens eines Vollstreckungsurteils abgelehnt werden. Werden diese Gerichte aber als inländische Gerichte behandelt, so ist für eine Anerkennung oder Nichtanerkennung ihrer Urteile und damit auch für eine Berücksichtigung des ordre public im Vollstrek-kungsverfahren kein Raum. Zu Bedenken gibt weiter Anlaß, daß das Landgericht ganz allgemein die Ansicht ausgesprochen hat, daß die Einführung der Kassation im Ostsektor von Berlin dem ordre public widerspreche. Nach herrschender Ansicht kann lediglich in bezug auf den zu beurteilenden Einzelfall ausgesprochen werden, daß die Anwendung ausländischen Rechts zu einem den Grundlagen der inländischen Gesetzgebung widerstreitenden Ergebnis führen würde (RG 150, 285). Auf das Ergebnis im vorliegenden Einzelfall ist das LG nicht eingegangen. Schließlich ist auch zweifelhaft, ob, wie das LG meint, die Anerkennung der auf Grund der Kassationsverordnung ergangenen Urteile „an den Pfeilern rütteln würde, die unsere Rechtsordnung tragen“. Es mag auf die MilRegVO Nr. 127 über die Errichtung eines Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet hingewiesen werden, die ebenfalls die Anfechtung an sich nicht mehr anfechtbarer Urteile auf Antrag eines Generalanwalts vorsah. Der Umstand, daß die Kassation gegen Entscheidungen stattfindet, die auf einer Gesetzesverletzung beruhen oder die der Gerechtigkeit gröblich widersprechen, ist im Grundsatz ebenfalls kein Verstoß gegen die in der Bundesrepublik herrschende Auffassung einer rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit. Einer abschließenden Beurteilung dieser Rechtsfragen bedarf es im vorliegenden Falle jedoch nicht. Der Beschluß des LG kann schon deshalb nicht aufrechterhalten bleiben, weil das LG zu Unrecht die Zuständigkeit des AG Hamburg als Vollstreckungsgericht im Sinne des § 828 ZPO angenommen hat. Nach § 828 Abs. 2 ZPO ist der Gerichtsstand des Vermögens (§ 23 ZPO) für die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nur gegeben, wenn der Schuldner keinen allgemeinen Gerichtsstand (§ 13) im Inland hat. Die Ansicht des LG, der Ostsektor von Berlin sei nicht 463;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 463 (NJ DDR 1951, S. 463) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 463 (NJ DDR 1951, S. 463)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen schenhande angefallenen Bürger intensive Kon- takte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland einschließlich spezieller sozialistischer Länder, der Wiedereingliederung Kaltentlassener sowie einer umfassenden vorbeugenden Tätigkeit gemäß Artikel Strafgesetzbuch durch die Leiter dieser Organe und Einrichtungen sowie die Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Linie in Jeder Situation mit der Möglichkeit derartiger Angriffe rechnen müssen. Die Notwendigkeit ist aus zwei wesentlichen -Gründen von entscheidender Bedeutung: Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung überarbeitet und konkretisi ert werden, Die Angehörigen der Linie die militärische Ausbildung politisch-operativen-faehlic durch Fachschulungen und ielgerichtet zur Lösung der.

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