Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 462

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 462 (NJ DDR 1951, S. 462); tendes Recht binden (Art. l Abs. 3 GG). Diese letztere, aus den Erfahrungen und Enttäuschungen der Vergangenheit geborene Bestimmung soll die Persönlichkeit ausreichend gegen die Übermacht der Staatsgewalt sichern. Nur derjenige, der die Freiheit der Meinungsäußerung zum Kampfe gegen die freiheitliche, demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt dieses Grundrecht (Art. 18 Satz 1). Ob tatsächlich die „Volksbefragung gegen die Remilitarisierung und für den Abschluß eines Friedensvertrages mit Deutschland im Jahre 1951“ einen Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes darstellt oder nicht und ob damit automatisch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung verwirkt ist, bleibt der Prüfung des erkennenden Gerichts entzogen. In Art. 18 Satz 2 des Grundgesetzes ist nämlich ausdrücklich bestimmt, daß die Verwirkung und ihr Ausmaß durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden. Mit der Aufnahme dieser Bestimmung sollte der Wert der Grundrechte besonders untermauert werden, um zu verhindern, daß die Grundrechte durch polizeiliche Maßnahmen jederzeit außer Kraft gesetzt werden könnten (vgl. hierzu v. Mangoldt, Kommentar zum GG, Anm. 1 zu Art. 18). Eine solche Verwirkungsentscheidung oder Feststellung liegt nicht vor. Eine rechtsbeständige Bestimmung, die bis zur Konstituierung des Bundesverfassungsgerichts die diesem Forum zugedachten Aufgaben auf ein Staatsorgan delegiert, ist auch nicht erlassen. Damit ist zwangsläufig die Polizeiverordnung des Innenministers des Landes Nordrhein - Westfalen vom 28. April 1951 als unwirksam anzusehen, eben weil sie eine Regelung trifft, die durch die Bestimmung des Art. 18 Satz 2 des Grundgesetzes verhindert werden soll. Der Angeklagte war deshalb freizusprechen. III Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen Verbot der Tätigkeit der Friedenskomitees. (Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in Sachen Friedenskomitee gegen die Stadt Karlsruhe vom 12. Juni 1951 1157/50 ) Nach Art. 8 des Grundgesetzes kann das Recht der Versammlungsfreiheit nur durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Das bedeutet, daß die Verwaltungsbehörden aus allgemeinen polizeilichen Gesichtspunkten keine vorbeugenden Versammlungsverbote erlassen können. Art. 8 des Grundgesetzes schließt damit insbesondere auch die Anwendung des § 30 des PolStrGB auf vorbeugende Versammlungsverbote aus. Dies galt schon zur Zeit der Weimarer Verfassung und dürfte unbestritten sein (vgl. Bad. OLG in Zeitschrift für Badische Verwaltung 1930 S. 188 ff.; Leiber in Zeitschrift für Badische Verwaltung 1933 S. 52; v. Mangoldt, Kommentar zum Bonner Grundgesetz Art. 8 Anm. 4 S. 80). Ein Gesetz im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes ist aber nach Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht ergangen, sondern erst in Vorbereitung. Auf § 30 PolStrGB kann ein vorbeugendes Versammlungsverbot nur dann gestützt werden wie ebenfalls unbestritten sein dürfte , wenn ein polizeilicher Notstand besteht, d. h., wenn zu besorgen ist, daß die vorhandenen Polizeikräfte nicht in der Lage sind, zu befürchtende Unruhen zu beseitigen (vgl. Drews, Preußisches Polizeirecht 2. Band, Jahrgang 1933, § 8 S. 38; Preußisches OVG 78 S. 277 und 282). Daß ein polizeilicher Notstand in diesem Sinne bestanden hat, ist nicht ersichtlich und von der Anfechtungsgegnerin nicht einmal behauptet worden. Ein Versammlungsverbot wird weiter nur dann für zulässig gehalten, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Reichsvereinsgesetzes', das insoweit noch für anwendbar gehalten wird, vorliegen (vgl. v. Mangoldt, Kommentar zum GG, a. a. O.). Danach wäre aber ein Einschreiten der Polizei nur bei unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer einer Versammlung zulässig. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine vorbeugende Maßnahme handelt, kann hier keine Rede davon sein, daß für die Teilnehmer der Versammlung eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit bestanden hat. Auch auf § 1 Abs. 2 des Reichsvereinsgesetzes kann deshalb ein vorbeugendes Versammlungsverbot nicht gestützt werden. Zwar läßt Art. 14 Abs. 2 der Württ.-Badischen Verfassung zu, daß Versammlungen unter freiem Himmel bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden können. Art. 14 Abs. 2 der Württ.-Badischen Verfassung ist aber durch das Grundgesetz außer Kraft getreten. In Art. 123 und Art. 112 des Grundgesetzes ist bestimmt, daß nur das Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages fortgilt, soweit es dem Bundesgesetz nicht widerspricht. Da Art. 8 des Grundgesetzes lediglich Eingriffe in die Versammlungsfreiheit auf Grund eines Gesetzes oder durch Gesetze zuläßt, muß die einschränkende Bestimmung des Art. 14 Abs. 2 der Württ.-Badischen Verfassung als dem Grundgesetz widersprechend angesehen werden. In dem Bonner Kommentar zu Art. 142 Anm. II 2 am Ende ist deshalb mit Recht Art. 14 Abs. 2 der Württ.-Badischen Verfassung als dem Grundgesetz widersprechend ausdrücklich aufgeführt (vgl. auch v. Mangoldt a. a. O. Art. 8 Anm. 4). Das ange-fochtene Verbot vom 27. September 1950 verstößt somit gegen Art. 8 des Grundgesetzes und muß für unzulässig erklärt werden, sofern die Voraussetzungen des Art. 8 des Grundgesetzes vorliegen. Voraussetzung für Art. 8 des Grundgesetzes ist eine „friedliche“ Versammlung. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so kann die Verwaltungsbehörde durch Einzelverfügungen einschreiten, ohne daß sich der Versammlungsteilnehmer auf die Versammlungsfreiheit berufen kann (vgl. v. Mangoldt a. a. O. Art. 8 Anm. 3; Handbuch des Deutschen Staatsrechts von Anschütz, § 104 III4, S. 647). Die Annahme, daß die geplante Versammlung nicht „friedlich“ verlaufen wäre, ist nicht gerechtfertigt. „Unfriedlich“ ist eine Versammlung dann, wenn bei der Einberufung die Absicht auf eine Störung des Friedens, und zwar nicht nur des Friedens unter den Teilnehmern selbst, sondern auch des Friedens in der Bevölkerung überhaupt gerichtet ist (Preuß. OVG 88 S. 227). Die Tatsache, daß Angehörige der FDJ in Bochum bei der Ansprache des Bundespräsidenten randaliert haben, ist für die Annahme, daß die in Mannheim geplante Versammlung unter den Teilnehmern nicht friedlich verlaufen würde, nicht ausreichend. Ob ein Zusammenhang zwischen der FDJ und dem Kläger besteht, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn ein solcher Zusammenhang besteht, rechtfertigt dieser nicht die Befürchtung der Anfechtungsgegnerin. Es ist zu berücksichtigen, daß sofern ein Zusammenhang besteht die Versammlung gerade von den Kreisen abgehalten werden sollte, die bei der Rede des Bundespräsidenten als Störer aufgetreten sind. Diese Störer hätten daher keine Veranlassung gehabt, eine von ihnen selbst abgehaltene Versammlung zu stören. Allenfalls hätten dritte, also zu dem Personenkreis des Klägers nicht gehörende, Personen, die Versammlung stören können. Die Befürchtung einer Störung durch Dritte hätte aber lediglich für die Verwaltungsbehörde Anlaß geben können, für ausreichende Sicherheitsmaßnahmen zu sorgen, um Störungen zu vermeiden oder eingetretene Störungen zu beseitigen, und zwar in der Weise, daß sich die Polizei gegen den Störer oder die Störer selbst gewandt hätte (vgl. Drews a. a. O. S. 38). Daß die Polizei zur Beseitigung einer solchen Störung nicht in der Lage gewesen wäre, ist nicht behauptet und nicht ersichtlich. Dies ergibt sich aber auch aus der Tatsache, daß die Kommunistische Partei, die von der Anfechtungsgegnerin ebenfalls mit dem Kläger identifiziert wird, seit 1945, insbesondere vor den verschiedenen Wahlen, größere Kundgebungen und Wahlversammlungen abgehalten hat, ohne daß es jemals zu Ausschreitungen gegen Personen und Sachen und zu wesentlichen Störungen durch sie selbst gekommen ist. Deshalb kann keine Rede davon sein, daß die geplante Versammlung unter den Teilnehmern „unfriedlich“ verlaufen wäre. „Unfriedlich“ ist eine Versammlung aber auch dann, wenn sie sich gegen den Frieden in der Bevölkerung überhaupt richtet. Daß die Versammlung in diesem Sinne unfriedlich verlaufen wäre, ist nicht ausreichend von der Anfechtungsgegnerin dargetan worden. Es mag richtig sein, daß bei vorbeugenden Maßnahmen nicht ein voller Beweis für einen unfriedlichen Verlauf in 462;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 462 (NJ DDR 1951, S. 462) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 462 (NJ DDR 1951, S. 462)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit der zuständigen Abwehrdiensteinheiten Staatssicherheit ergeben. Von besonderer Bedeutung für die Erhöhung der Effektivität der vorbeug enden Arbeit Staatssicherheit ind allem Erkenntnisse darüber, welche Ansatzpunkte aus den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X