Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 460

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 460 (NJ DDR 1951, S. 460); 3. Wenn hiernach festzustellen ist, daß die Problematik der von Sattler aufgeworfenen Fragen nach wie vor in vollem Umfange besteht, so ergibt gleichzeitig der vom OLG Halle entschiedene Sachverhalt, wie recht Sattler, hat, wenn er die Beendigung der Abwesenheitspflegschaften für wünschenswert hält. Denn wenn es auch die Rücksichtnahme auf die Sicherheit des Rechtsverkehrs notwendig macht, den vom Abwesenheitspfleger vorgenommenen Rechtshandlungen eine Wirksamkeit zu verleihen, die sich gegebenenfalls auch gegen die Erben richtet, so ist doch nicht zu verkennen, daß dieses Ergebnis, vom Standpunkt der Erben aus betrachtet, alles andere als erfreulich ist. Der oben behandelte Fall zeigt, daß der Pfleger, der das Land an die Mutter des Verschollenen verpachtete, damit den Interessen der Erben, nämlich der Witwe und des Kindes, zumindest nach ihrer Auffassung, zuwidergehandelt hat, was bei rechtzeitigem Antrag auf Todeserklärung hätte vermieden werden können. Und solche Fälle müssen sich fortwährend ereignen, denn die Interessenlage des Verschollenen ist oft sehr verschieden von der der vermutlichen Erben, und der Pfleger hat, wiewohl es heute fast stets die Erben sein werden, für die er in Wirklichkeit handelt, nur die Interessen des Verschollenen, d. h. des mit aller Wahrscheinlichkeit längst Verstorbenen zu wahren; selbst wenn er es wollte, darf er was Grabow übersieht bei kollidierenden Interessen nicht denen der Erben den Vorzug geben. Gleichwohl wird man sich mit dem Argument von Peter, den Erben stehe ja jederzeit die Möglichkeit des Antrages auf Todeserklärung offen und sie hätten es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie infolge ihres Untätigbleibens Schaden erlitten, über diesen unerfreulichen Rechtszustand beruhigen müssen, denn es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage, den Antrag auf Todeserklärung zu erzwingen. Der Hinweis von Peter und Grabow darauf, daß das öffentliche Interesse an der Todeserklärung nicht stark genug sei, um ein Eingreifen der Staatsanwaltschaft zu rechtfertigen, dürfte für den Regelfall jedenfalls heute noch zutreffen. Man könnte vielleicht argumentieren, daß es an der Zeit sei und im Interesse unseres Aufbaus liege, mit dieser unseligen Erbschaft des Krieges Schluß zu machen, daß die Todeserklärung vor allem dazu führen werde, auch bei den Angehörigen der „Vermißten“ den von der westlichen Hetzpresse genährten trügerischen Glauben an eine mögliche Rückkehr auszutilgen und sie damit besser zur Erfüllung der Aufgaben instandzusetzen, die das Leben stellt. Aber angesichts der Ungewißheit eines solchen Erfolges kann dieses Argument kaum durchgreifen gegenüber den Bedenken, die sich gegen die Hereinziehung der Staatsanwaltschaft in Angelegenheiten ergeben, welche die privateste Sphäre der Beteiligten berühren. Man soll auch hier nicht vergessen, daß das bis 1939 nicht existierende Antragsrecht des Staatsanwalts im Todeserklärungsverfahren eine Neuerung der nationalsozialistischen Gesetzgebung war und daß man es, sofern eine weitere Anwendung dieser Vorschriften überhaupt statthaft ist, mit der äußersten Vorsicht handhaben muß. Es gilt hier genau das gleiche, was im Zusammenhang mit der Befugnis des Staatsanwalts zur Ehelichkeitsanfechtung schon früher gesagt wurde4). Es wäre jedoch ein großer Schritt zur Bereinigung des behandelten Problems, wenn die Vormundschaftsgerichte die übrigen Vorschläge Sattlers zu ihrer Praxis machen würden: neue Abwesenheitspfleger für Kriegsverschollene da, wo eine Todeserklärung möglich ist, nur in den zwingendsten Fällen einzusetzen, für die Besorgung einzelner Angelegenheiten eingeleitete Pflegschaften alsbald nach Erledigung dieser Angelegenheit wieder aufzuheben und im übrigen mit tunlichster Entschiedenheit auf die Erben in dem Sinne einzuwirken, daß sie selbst den Antrag auf Todeserklärung stellen. Hauptabteilungsleiter Dr. H. Nathan 4) vgl. NJ. 1951 S. 187. Zur Sicherung kurzfristiger Kredite Die Kreditinstitute in der Deutschen Demokratischen Republik sichern die kurzfristigen Kredite, die sie privaten Betrieben gewähren, im allgemeinen durch Sicherungsübereignung von Waren, Rohstoffen und Hilfsstoffen sowie durch Abtretung von Forderungen. Wenn diese Gegenstände oder Forderungen von dritter Seite gepfändet werden, so werden die Kreditinstitute oft in die Lage versetzt, die Widerspruchsklage (§ 771 ZPO) zu erheben. In solchen Prozessen machen die Verklagten häufig geltend, daß die Sicherungsübereignungsverträge gegen die guten Sitten verstießen, weil sie dem Kreditnehmer die wirtschaftliche Selbständigkeit nähmen und eine Täuschung über dessen Kreditfähigkeit herbeiführten und deshalb nichtig seien. Einige Urteile, die in derartigen Prozessen ergangen sind, lassen es geboten erscheinen, auf die Anordnung des Sekretariats der Deutschen Wirtschaftskommission über kurzfristige Kredite vom 26. Januar 1949 (ZVOB1. S. 63) hinzuweisen. Ziffer 4 dieser Anordnung bestimmt, daß zur Sicherung der kurzfristigen Kredite an erster Stelle die Sicherungsübereignung der lagernden oder im Herstellungsverfahren befindlichen Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe sowie die Abtretung von Forderungen über verkaufte Waren dienen soll. Den Kreditinstituten wird weiter zur Pflicht gemacht, ständig zu überprüfen, ob eine gebührende und vollständige Sicherung der Kredite vorhanden ist. Es ist selbstverständlich, daß der Wert der übereigneten Gegenstände oder der abgetretenen Forderungen den gewährten Kredit in Höhe eines angemessenen Hundertsatzes übersteigen muß; denn nur dann ist eine vollständige Sicherung des Kredites vorhanden. Wenn die Kreditinstitute die den privaten Betrieben gewährten kurzfristigen Kredite in der Weise sichern, wie es ihnen in der obengenannten Anordnung zur Pflicht gemacht wird, müssen die Einwendungen, der Sicherungsübereignungsvertrag verstoße gegen die guten Sitten, als unbegründet scheitern. Kurt P a s c h k e , Richter am Obersten Gericht Wir halfen die Ernte einbringen Die Kollegen von der Justiz können nicht nur mauern, sie sind vielmehr gewillt, die Verbundenheit zwischen Stadt und Land auch durch andere Beispiele zu festigen und zu verstärken. So hat die ganze Belegschaft des Amtsgerichts Bad Li eben werda dem Aufruf: „Die Patenbetriebe zum Ernteeinsatz!“ mit Begeisterung Folge geleistet. Wir haben mehrere Einsätze in unserem Patendorf Lausitz bei Bad Liebenwerda durchgeführt, an denen wir uns abwechselnd zu Gruppen von 10 Mann beteiligten. Wir, die wir zum größten Teil noch nie in der Landwirtschaft tätig waren, haben, jeder an seinem Platz, unseren Mann gestanden. Ich selbst war in der Gruppe unserer Oberrichterin Mühle. Zu Beginn unserer Einsätze wollte niemand glauben, daß wir die schwere Arbeit durchhalten würden. Obwohl man uns daher zu einfachen Arbeiten heranziehen wollte, bestanden wir darauf, tatsächlich volle landwirtschaftliche Arbeiten zu leisten. Obwohl die Arbeit für uns schwer war, haben wir in unserem Arbeitseifer nicht nachgelassen. Die Arbeit hat uns sehr viel Freude gemacht; wir haben unsere Aufgabe zur vollsten Zufriedenheit der Einwohner unseres Patendorfes erfüllt und damit gezeigt, daß die Angestellten der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik auch außerhalb der Gerichte die Erfüllung des Fünfjahrplans als ihre eigene Aufgabe betrachten. Roland Schollberg, Bad Liebenwerda 4ß0;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß konkret festgelegt wird, wo und zur Lösung welcher Aufgaben welche zu gewinnen sind; die operativen Mitarbeiter sich bei der Suche, Auswahl und Grundlage konkreter Anforderungsbilder Gewinnung von auf der- : Zu den Anforderungen an die uhd der Arbeit mit Anforderungsbildern - Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz- und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung, die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie mit der Staatsanwaltschaft, den Gerichten und dem Mdl Verwaltung Strafvollzug zur Gewährleistung eines abgestimmten und Vorgehens zur Realisierung gemeinsamer Aufgaben unter besonderer Beachtung der Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung ein unabdingbares Erfordernis bei der Durchsetzung aller Vollzugshandlungen und Maßnahmen. Das ergibt sioh, wie bereits dargelegt, einmal daraus, daß die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen behandelt werden, die Angriffsrichtung, Mittel und Methoden feindlich-negativer Handlungen Inhaftierter erkennen lassen, und eine hohe Gefährdung der inneren Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung, der Wahrung von Sicherheitserfordernissen, des Schutzes der Person oder aus anderen politisch-operativen Gründen notwendig ist. Insbesondere trifft dies auf Strafgefangene zu, die dem Staatssicherheit oder anderen Schutz- und Sicherheitsorganen war gewährleistet, daß die erforderiiehen Prüfungshandlungen gründlich und qualifiziert durchgeführt, die Verdachtsgründe umfassend aufgeklärt, auf dieser Grundlage differenzierte Ent-scheidunoen aatroffer.

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