Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 455

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 455 (NJ DDR 1951, S. 455); der WN, der Abschluß des Washingtoner Abkommens und die Beratungen auf Schloß Ermich noch im Einklang mit den Bestimmungen des Grundgsetzes? Was würde Giese heute als Erläuterung zu Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes schreiben, wonach „die vollziehende Gewalt .1 an Gesetz und Recht gebunden“ ist? Die tatsächliche Entwicklung in Westdeutschland enthüllt in erschreckender Weise, wie tief heute bereits die Krise der formalen bürgerlichen Demokratie ist, in der sich die sog. Bundesrepublik infolge des Wiedererstehens des deutschen Imperialismus in Westdeutschland und des Bestrebens der USA-Impe-rialisten, ihn zu seinem Hauptverbündeten in Europa zu machen, befindet. Die Lektüre des Bonner Grundgesetzes mit der Kommentierung von Giese in Verbindung mit dem vom Weißbuch des Nationalrates der Nationalen Front des demokratischen Deutschland angeführten Beweismaterial kann diese Entwicklung nur bestätigen. Im Westen unseres Vaterlandes finden wir in voller Ausprägung jene charakteristischen Kennzeichen der mit dem imperialistischen Zerfallsprozeß der bürgerlichen Gesellschaft verbundenen Beseitigung aller überkommenen demokratischen Elemente in der staatlichen Ordnung kapitalistischer Länder. Sobald die von den imperialistischen Machthabern zur Sicherung ihrer Herrschaft selbst geschaffenen Rechtssätze ihrer Politik im Wege stehen, werden sie von ihnen rücksichtslos gebrochen. Diese Erscheinung erklärt sich ganz natürlich daraus, daß jede Rechtsordnung eines imperialistischen Staates durch den wachsenden Widerstand immer breiterer Bevölkerungskreise gegen die ihre Existenz bedrohende Politik des Monopolkapitals genötigt ist, gewisse Bestimmungen aufzunehmen, die dem Drängen der Völker nach Friedenssicherung und Demokratie scheinbar entgegenkommen. Sobald aber diese rein formalen Rechtssätze wirksam werden sollen, stellen sie eine Gefährdung der aggressiven Politik der Imperialisten dar, die dann im Interesse ihrer volksfeindlichen Absichten jede Achtung vor Gesetz und Demokratie fallen lassen. Auf dem V. Kongreß der Internationalen Vereinigung Demokratischer Juristen in Berlin wurde gerade von westdeutschen Juristen diese von der reaktionären Adenauer-Regierung in Westdeutschland ganz offen praktizierte Politik der Verhinderung und Unterdrük-kung jeder Willensäußerung der Bevölkerung in aller Schärfe angeprangert. Einen tiefen Einblick in diese Entwicklung erhält man bei der Gegenüberstellung der Bestimmungen des Bonner Grundgesetzes in der Giese-schen Kommentierung von 1950 mit dem sog. „Strafrechtsänderungsgesetz“ vom 30. August 1951 (Bundesgesetzblatt 1951, S. 739 ff.), das unter dem Namen „Blitzgesetz“ bekannt geworden ist weil es in einem jede eingehende Beratung ausschließenden Tempo durch die gesetzgebenden Instanzen! gepeitscht worden ist. Abgesehen davon, daß dieses „Strafrechtsänderungsgesetz“, im Gegensatz zu dem Bekenntnis der Präambel des Bonner Grundgesetzes zur Einheit Deutschlands, die Spaltung Deutschlands im Interesse der amerikanischen Kriegspolitik unter strafrechtlichen Schutz stellt, indem es jedes Gebiet außerhalb des „räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes“ zum Ausland erklärt, zu dem Beziehungen zu unterhalten Landesverrat ist (§§ 99 ff.), stellt es einen einzigen Verstoß gegen den Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes dar, der den Gesetzgeber an die verfassungsmäßige Ordnung bindet. Faktisch gibt das Blitzgesetz, das im Widerspruch zu Art. 19 Abs. 2 des Grundgesetzes steht, den westdeutschen Machthabern die Möglichkeit, jedes vom Grundgesetz garantierte demokratische Recht in jedem beliebigen Fall außer Kraft zu setzen. Ganz deutlich drücken das die Bestimmungen des Blitzgesetzes über die sog. „Staatsgefährdung“ aus (§§ 88 ff.). Danach macht sich z. B. strafbar, wer „eine Vereinigung gründet, deren Zwecke und deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten“ (§ 90 a), wer „in der Absicht, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, es unternimmt, einen der in § 88 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben“, wer für irgendwelche Stellen oder Personen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Blitzgesetzes Nachrichten sammelt (§ 92). Ferner ist die Einführung von Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen in das Gebiet der Bundesrepublik, die' den in den genannten Bestimmungen angeführten Zwecken dienen können, strafbar (§ 93). Schließlich bedroht der § 97 dieses Gesetzes jeden mit Gefängnisstrafe, der in der Absicht. „Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik oder gegen einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu fördern, öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes insgesamt oder in einem ihrer Mitglieder als verfassungsmäßiges Organ in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft“. Es ist klar, daß solche Straftatbestände die so unscharfe Begriffe wie „verfassungsmäßige Ordnung“, „Sicherheit der Bundesrepublik“. „untergraben“, „verunglimpfen“ usw. enthalten. den Organen des Bonner Staates jede Möglichkeit geben, unbequeme Meinungsäußerungen nach Belieben zu verfolgen. Es genügt darauf hinzuweisen, daß nach den politischen Anschauungen der Bonner Machthaber Friedenspropaganda und Entlarvung ihrer Kriegspolitik sowohl als Bedrohung der „Sicherheit der Bundesrepublik“ wie als „Verunglimpfung“ ihrer Regierung ausgelegt' werden kann und wird. Dieses Gesetz bezweckt offenbar, im Widerspruch zu den Grundsätzen des Bonner Grundgesetzes, alle Kämpfer für Frieden und Demokratie in Westdeutschland zuchthausreif zu machen. Mit Recht führte ein westdeutscher Delegierter auf dem V. Kongreß der Internationalen Vereinigung Demokratischer Juristen aus. daß die Gründung einer Gesellschaft zur Abänderung des Wahlrechts, die mit völlig legalen Mitteln arbeiten will, nach § 90 a in Verbindung mit § 88 dieses Gesetzes mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bestraft werden kann. Kritiker der Politik Adenauers setzen sich nach § 97 mindestens einer Gefängnisstrafe aus. Es wäre interessant zu erfahren, wie die geistigen Väter dieses Terrorgesetzes seine juristische Vereinbarkeit mit Art. 5 des Grundgesetzes begründen wollen, der jedem Bürger das Grundrecht der freien Meinungsäußerung garantiert, ein Grundrecht, das nach Art. 19 Abs. 2 des Grundgesetzes durch kein Gesetz in seinem Wesensgehalt angestastet werden darf. Fest steht daß das Blitzgesetz Gieses Kommentierung zu Art. 5 des Grundgesetzes (Erl. II, 7) ad absurdum führt, die sicher seiner ehrlichen demokratischen Überzeugung entspricht und in der er sagt: Diese Vorschrift „kann niemals sachliche Kritik am Grundgesetz und Propagierung von legalen Änderungen unterbinden, auch nicht die jedem Staatsbürger freistehende Beteiligung an einer auf Verfassungsänderung hinzielenden Änderungsbewegung, wie z. B. Mitwirkung bei der Deutschen Wählergesellschaft beeinträchtigen“. Juristisch ist nach Wortlaut und Sinn des Art. 5 Gieses Kommentierung unzweifelhaft richtig; sie allein entspricht auch den elementarsten demokratischen Erfordernissen, die an einen imperialistischen Staat gestellt werden müssen. Aber hier zeigt sich eben, daß die Imperialisten auch ihr eigenes Recht nur dann beachten, wenn es ihren Zwecken nützlich ist, daß sie sich aber brutal darüber hinwegsetzen, wenn es sie in ihren verbrecherischen Absichten stört. Sollte das nicht einem Wissenschaftler wie Giese zu denken geben? Müßte das nicht gerade den Juristen Giese veranlassen, den Kampf um das Recht in Westdeutschland mit stärkeren Mitteln zu führen als mit vorsichtiger Kritik und leisen Andeutungen, wie er das z. B. in seiner Erläuterung 5 zu Art. 20 macht, wo er bei der Feststellung, daß das Grundgesetz kein Volksbegehren und keinen Volksentscheid über Gesetze kenne, mit dem Ausdruck, diese Rechte seien dem Bundesvolk „vorenthalten worden“, einen vorsichtigen Protest zum Ausdruck bringt? Das Verbot der Volksbefragung dürfte Giese gezeigt haben, daß seine formale Auslegung des Art. 20, die nicht genügend den Grundsatz „alle Staatsgewalt geht 455;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 455 (NJ DDR 1951, S. 455) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 455 (NJ DDR 1951, S. 455)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit allerdings der Orientierung der einschlägigen strafprozeßrechtliehen Literatur in der DDR. Diese Feststellung bezieht sich aus schließlich auf solche Prüfungsverfahren, die mit der Entscheidung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens alle Beweisgegenstände und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind, im Rahmen der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, Ergeben sich auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen unvorhergesehene Möglichkeiten der Verwirklichung politisch-operativer Zielstellungen, hat durch die Untersuchungsabteilung eine Abstimmung mit der zuständigen operativen Diensteinheit zu erfolgen, in deren Ergebnis diese über die Realisierung der erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen entscheidet. Für die Durchführung von Befragungen mit ausschließlich politisch-operativer Zielstellung durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der ist auf strafrechtlich relevante Handlr-nven, die Nachweisführung für die Schaffung von Voraussetzungen oder Bedingungen zur Begehung der Straftat zu Konzentrieren.

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