Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 45

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 45 (NJ DDR 1951, S. 45); hat, ist der, daß sie in der geistigen Entwicklung gerade nicht sehr weit gekommen sind, andererseits aber klug genug sind, um alle möglichen Spekulationen für den eigenen Nutzen durchzuführen. Hätten die beiden Angeklagten auch nur den Versuch unternommen, bei einer angeblich schlechten Kartoffelernte einen Ausgleich ihres Solls zu erreichen, so hätte man wenigstens ihren guten Willen feststellen können. Da bei den Angeklagten nur eigennützige Interessen das Motiv ihrer Taten waren, ist das Gericht der Auffassung, daß sie hart zu bestrafen sind. Bei dem Angeklagten G. war ebenfalls Habgier und Eigennutz Motiv der Tat. Das Urteil soll aber auch erzieherisch auf alle anderen Bauern wirken, die auch nur mit dem Gedanken spielen, etwa ähnliches zu tun. Deshalb ist die Veröffentlichung in den beiden Orten erforderlich. Das Urteil wird auch sonst im Kreisgebiet bekannt werden. Zusammenfassend ist zu sagen, daß die Angeklagten sich schwer gegen die Wirtschaftsplanung vergangen haben und aus diesem Grunde die Strafen hart sein müssen. Nur die Erfüllung der auf erlegten Pflichten durch die Bauern gewährleistet eine Verbesserung unserer werktätigen Bevölkerung in ernährungswirtschaftlicher Hinsicht. KontrR-Direktive Nr. 38 III A III. Faschistische Verteidigungsreden eines Rechtsanwalts erfüllen den Tatbestand der Direktive Nr. 38 III A III. OLG Potsdam, Beschl. vom 30. November 1950 3 ERKs. 45/50 . Aus den Gründen: Selbstverständlich kann einem Anwalt und Strafverteidiger kein strafrechtlicher Vorwurf daraus gemacht werden, daß er im Rahmen der Gesetze, seiner Standespflicht und seiner bei einem Organ der Rechtspflege in der Deutschen Demokratischen Republik ohne weiteres als gegeben anzunehmenden demokratisch-antifaschistischen Gesinnung sich der von ihm zu betreuenden Angeklagten in jeder nur denkbaren Weise annimmt. Das gilt auch und gerade für die Verteidigung früherer und gegenwärtiger Faschisten, die nach den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik und der Besatzungsmacht vor Gericht denselben Rechtsschutz genießen wie jeder andere Bewohner unseres Landes. Der Verteidiger auch jener Angeklagten hat insbesondere das Recht und die Pflicht, auch der Staatsanwaltschaft und dem Gericht gegebenenfalls im Interesse seines Schutzbefohlenen entgegenzutreten, um dessen berechtigte Interessen wahrzunehmen. Ob der Verteidiger dabei die zu wahrenden Grenzen eingehalten hat, läßt sich nur von Fall zu Fall sagen, und es ist schwer, allgemein gehaltene Vorwürfe zur Unterlage der Verurteilung zu machen, wenn diese von der Anführung von Einzelheiten absehen. Solche Anklagepunkte allgemeiner Art bedürfen keiner Erörterung, wenn, wie hier, verschiedene Einzelhandlungen vorliegen, deren jede schon für sich allein als nationalsozialistische und militärische Propaganda beurteilt werden muß; zur Erläuterung und Begründung der reaktionären Gesinnungsart des Angeklagten, aus der heraus solche Handlungen zu erklären sind, mögen auch allgemeine Eindrücke über die „Verherrlichung“ reaktionärer Mandanten durch den Angeklagten herangezogen werden, oder es kann, wie es die Strafkammer tut, darauf verwiesen werden, daß durch die Art des Auftretens des Angeklagten oft bei Zuhörern der Eindruck erweckt wurde, in den 201 Verfahren gebe es keine Gerechtigkeit. Die zwei einzelnen Fälle, deren jeder für sich allein genügen würde, um das angefochtene Urteil als richtig, vor allem als gerecht zu kennzeichnen, sind folgende: In dem 201-Verfahren gegen den Fabrikanten E., der trotz seiner nichtarischen „Belastung“ sich in nazistischer Begeisterung und Förderung der Hitlerei überschlug, hat der Angeklagte T. als Verteidiger 1950 geltend gemacht, die früher erfolgte Unterstützung der „Schwarzen Reichswehr“ durch E. dürfte diesem nicht zum Vorwurf gemacht werden, denn er habe nichts weiter getan, als was andere Patrioten zur Verteidigung Deutschlands auch getan hätten; auf jene Unterstützung der „Schwarzen Reichswehr“ durch E. kam es zur Charakterisierung seines späteren Verhal- tens in der Nazizeit an. Weiter hat der Angeklagte T. 1950 einen Angeklagten S., der in Randbemerkungen zu Kriegsbüchern der Gefängnisbücherei die Partisanen beschimpft hatte, verteidigt und nach der Feststellung der Strafkammer dabei ausgeführt, die Erschießung von Partisanen in Sowjetrußland durch die Hitlertruppen sei zu Recht geschehen, da die Partisanen Heckenschützen gewesen seien. Gewiß kann die politische Bedeutung jener „Schwarzen Reichswehr“ Gegenstand der Erörterung bei einer Strafverteidigung sein. Wenn der Verteidiger aber dabei „patriotische“ Verdienste ihrer Förderer nicht nur hervorhebt, sondern als allein entscheidend bezeichnet, dann unterschlägt er dabei, und zwar als Gebildeter und als Zeitgenosse jener Ereignisse, bewußt die verhängnisvolle Rolle, mit der jene arbeitslos gewordenen Landsknechte 1920 im Kapp-Putsch und weiterhin den Weimarer Staat und sein Ansehen untergraben und das Auftreten Hitlers vorbereitet haben. Gewiß konnte ferner die völkerrechtliche Stellung der Partisanen ein Gegenstand der wissenschaftlichen Erörterung sein, die vor dem berufenen Forum vor allem von Juristen und Diplomaten vor sich gehen mochte. Wenn aber 1950 in öffentlicher Gerichtsverhandlung zur Schätzung eines Saboteurs unserer jungen demokratischen Ordnung von dem Verteidiger ausgesprochen wird, die Erschießung von Partisanen in Sowjetrußland durch die Nazis sei zu Recht geschehen, denn die Partisanen seien Heckenschützen gewesen, dann hat das mit objektiver Prüfung und Beurteilung der Geschehnisse nichts mehr zu tun, sondern zeigt nur noch den Haß eines Menschen, dem „die ganze Richtung nicht paßt“, gegen Menschen, die ihr Leben geopfert haben, um ihr Land von Hitler zu befreien, und die damit auch Deutschland und die Welt von Hitler befreit haben Es ist nicht nur höchst einfältig und eines gebildeten Menschen unwürdig, sondern vor allem auch unwahrhaftig, wenn der Angeklagte zu seiner Verteidigung geltend macht, das von ihm gebrauchte Schimpfwort „Heckenschützen“ sei die gegebene Übersetzung für Partisanen. Bei dem Gebrauch des Wortes durch den Angeklagten handelt es sich gar nicht um eine Übersetzung des Wortes Partisanen, sondern um die Begründung der Meinung des Angeklagten, daß die Partisanen hätten erschossen werden dürfen, „da diese Heckenschützen gewesen seie n“. Im übrigen wissen die Deutschen, die wirklich guten Willens zum Wohle unserer Gemeinschaft arbeiten, längst, daß der deutsche Ausdruck für jene Partisanen das Wort „Freiheitskämpfer“ ist. Wem diese Bezeichnung nicht geläufig ist und wer statt dessen für die Opfer des Hitlerkrieges das Wort „Heckenschützen“ gebraucht wissen will, charakterisiert sich selber in so deutlicher Weise, daß es weiterer Bestätigung der Gesinnung, aus der heraus diese Beschimpfung erfolgte, nicht bedürfen würde. Diese Bestätigung aber liegt dem Angeklagten gegenüber auch hinreichend vor, so in den oben wiedergegebenen Argumenten allgemeiner Art, oder auch in der Weigerung des Angeklagten, die griechischen Patrioten durch Bezahlung der in seine 'VVN-Karte bereits eingeklebten Wertmarken unterstützen zu helfen, und in der von ihm jetzt im Strafverfahren gegebenen Begründung für diesen Standpunkt („daß ich es als Privatmann entschieden ablehnte, mich an einem Bürgerkrieg in einem fremden Lande dadurch zu beteiligen, daß ich mir Geldspenden für eine Partei abpressen ließ“). Bei dieser Sachlage bedarf es zur Kennzeichnung des Verhaltens des Angeklagten und der Gesinnung, aus der heraus dies erwachsen ist, nicht noch der Heranziehung der dem Senat bekannten, von der Strafkammer nicht verwendeten Revisionsbegründung des Angeklagten in Sachen S. und vor allem E.; in seinem Beschluß vom 5. Juli 1950 über die Verwerfung der Revision E. hat der Senat Ausführungen des (damals bereits nach Westberlin entflohenen) Angeklagten über die 201-Rechtsprechung des Westens als „im Munde eines Rechtskenners geradezu als Hohn wirkend“ bezeichnet und deren Erörterung abgelehnt. Der Angeklagte hat durch Vortrag jener Gedankengänge von der „Schwarzen Reichswehr“ und den Hek-kenschützen in öffentlicher Gerichtsverhandlung sich der Verletzung der Vorschrift in III A III der von sämtlichen Besatzungsmächten erlassenen und auch im Westen unseres Vaterlandes geltenden Kontrollrats- 45;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Summierung vieler politischoperativer Probleme in den Kreis- und objektdienststeilen muß es gelingen, eine von einem hohen Niveau der analystischen Tätigkeit und der Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage von Rückversiche rungs- und Wiedergutmachungs-motiven gewonnen wurden; bei konspirativ feindlich tätigen Personen; auch bei Angehörigen Staatssicherheit infolge krassel Widersprüche zwischen Leistungsvoraussetzungen und Anf orderungen.

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