Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 448

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 448 (NJ DDR 1951, S. 448); rufung auf einen sog. überpersönlichen Willen bei der Auslegung und Anwendung der Gesetze kann eine den Willen unseres Volkes verletzende und damit gesetzwidrige Rechtsprechung rechtfertigen. Jede andere Auffassung setzt die Rolle unseres Staates, die Rolle der politischen Parteien, ihres politischen und juristischen Bewußtseins herab und muß daher beim Ökonomismus landen. Die Stalinsche These lehrt uns weiter den Ablösungsprozeß von einem Überbau zum anderen erkennen: „Ändert sich die Basis und wird sie beseitigt, so ändert sich anschließend ihr Überbau und wird beseitigt; entsteht eine neue Basis, so entsteht anschließend auch ein ihr entsprechender überbau." 23) Der Ablösungsprozeß ist nach dieser Stalinschen These ein revolutionärer, der sich in der antagonistischen Klassengesellschaft nur durch revolutionäre Gewalt durchsetzen kann. Auf die Bedeutung dieser Frage, die vielfach in unserer Literatur behandelt worden ist, soll hier nicht eingegangen werden. Ich möchte mich vie1 mehr mit einem wichtigen Gegenargument auseinandersetzen. In unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung ist auf der Grundlage der ökonomischen Veränderungen ein neuer Staatsapparat entstanden; neue Rechtsanschauungen haben sich entwickelt. Die Normen des Strafgesetzbuches und der „strafrechtlichen Nebengesetze“ sind, soweit sie nicht durch die Verfassung oder andere Bestimmungen aufgehoben worden sind, geblieben. Zwar ist dieses Problem mit der Aufgabe der Herstellung der Einheit unseres Vaterlandes verbunden, aber die Weiterexistenz der alten Normen trotz veränderter ökonomischer Verhältnisse finden wir schon bei der Rezeption des römischen Rechts, die mit der ursprünglichen Akkumulation des Kapitals verbunden war. Diese Normen wurden zum gemeinen Recht weiterentwickelt und gingen, soweit sie dem zivi'en Recht angehörten, vielfach in unser geltendes Bürgerliches Gesetzbuch ein. In England blieben die feudalen Strafrechtsnormen trotz der „glorreichen Revolution“ weiterbestehen, und teilweise sind sie dort bis in die Gegenwart beibehalten worden. Widersprechen diese Tatsachen nicht der Stalinschen These von der Liquidierung der alten Basis und ihres Überbaus und der Entstehung einer neuen Basis und eines neuen Überbaus? In seiner „Einleitung zur Kritik der politischen Ökonomie“ schrieb Marx unter „Punkte, die hier zu erwähnen und nicht vergessen werden dürfen“: „6. Das unegale Verhältnis der Entwicklung der materiell e n Produktion Der eigentlich schwierige Punkt, hier zu erörtern, ist aber der, wie die Produktionsverhältnisse als Rechtsverhältnisse in ungleiche Entwicklung treten. Also z. B. das Verhältnis d s römischen Privatrechts (im Kriminalrecht und öffentlichen ist das weniger der Fall) zur modernen Produktion. "21) Marx war sich der Kompliziertheit dieser Frage durchaus bewußt, aber er sah auch den Weg der Lösung: „Es ist möglich, daß Rechte und Gesetze sich forterben, aber sie sind dann auch nicht mehr herrschend, sondern nominell, wovon die altrömische und englische Rechtsgeschichte eklatante Beispiele liefern.“ 23) Die Übernahme der Namen oder der Tatbestände alter Rechtsformsn, die im Zivi'recht wie im Strafrecht häufig ist, vollzieht sich bei gleichzeitiger Änderung ihres Charakters. Engels schreibt darüber ausführlich: „Die Form, in der aies geschieht, kann aber sehr verschieden sein. Man kann, wie es in England im Einklang mit der ganzen nationalen Entwicklung geschah, die Formen des alten feudalen Rechts großenteils beibehalten und ihnen einen bürgerlichen Inhalt geben, ja, dem feudalen Namen direkt einen bürgerlichen Sinn unterschieben; man kann aber auch, wie im kontine atalen Westeuropa, das erste Weltrecht einer Waren produzierenden Gesellschaft. das römische, mit seiner unübertrefflich scharfen Ausarbeitung aller wesentlichen Rechtsbeziehungen einfacher Warenbesitzer . zugrundelegen. Wobei man es zu Nutz und Frommen einer noch kleinbürgerlichen und halbfeudalen Gesellschaft entweder einfach durch die gerichtliche Praxis auf den Stand dieser Gesellschaft herunterbringen kann (gemeines Recht) oder aber mit Hilfe angeblich aufgeklärter, moralisierender Juristen es in ein, diesem gesellschaftlichen Stand entsprechendes, apartes Gesetzbuch verarbeiten kann, welches unter diesen Um- 23) j w. Stalin, D°r Marxismus und die Fragen der Sprachwissenschaft, a. a. O. S. 5. 2t) K Marx. Zur Kritik der politischen Ökonomie, Berlin 1947, Einleitung S. 267. 23) Marx-Engels a. a. O. S. 309. ständen juristisch schlecht sein wird (preußisches Landrecht); wobei man aber auch, nach einer großen bürgerlichen Revolution, auf Grundlage eben dieses römischen Rechts, so ein klassisches Gesetzbuch der Bourgeoisgesellschaft herausarbeiten kann wie den französischen Code civil. Wenn also die bürgerlichen Rechtsbestimmungen nur die ökonomischen Lebensbedingungen der Gesellschaft in Rechtsform ausdrücken, so kann dies je nach den Umständen gut oder schlecht geschehen."20) Diese genialen, die Hauptzüge der Rechtsentwicklung skizzierenden Ausführungen von Engels unterstreichen einmal die Bedeutung der Normen schaffenden Tätigkeit des Staates. Sie legen dar, daß der Staat als Gesetzgeber seine historischen Aufgaben gut oder schlecht erfüllen kann. Sie weisen darauf hin, daß es nicht nur darauf ankommt, die ökonomischen und sozia'en Verhältnisse zu kennen und eine prinzipielle Vorstellung von ihrer Regelung zu haben, sondern daß es ebenso darauf ankommt, diese Vorstellung in einwandfreie Formen zu prägen. Es müssen solche Formen geschaffen werden, die den gewollten Inhalt wirklich zum Ausdruck bringen, die in unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung imstande sind, den Prozeß der Entwicklung, der UmgestaRung unserer Verhältnisse und ihrer Weiterentwicklung exakt zu regeln. Mangelhafte juristische Ausgestaltung oder ungenügende Erfassung des notwendigen Inhalts muß sich hemmend auswirken. Die Analyse von Engels gibt uns zugleich eine Erklärung für den scheinbaren Widerspruch zwischen neuen Produktionsverhältnissen und der Weiterexistenz von alten Rechtsformen. Der Charakter der Rechtsformen, der sich aus ihrer Stellung und Funktion im alten Überbau ergab, wurde liquidiert und ihnen ein neuer Charakter, der sich aus ihrer Stellung und Funktion im neuen Überbau ergibt, verliehen. Die Stalinsche These wird somit bestätigt. Das mag an einem Beispiel aus der englischen Rechtsgeschichte verdeutlicht werden. Als im Jahre 1351 das Gesetz über „treason“ (Verrat) erlassen wurde, bestimmte es lediglich die Person des Königs als Objekt dieser Strafrechtsnorm. Mit der ursprünglichen Akkumulation des Kapita's und der Entstehung des Absolutismus wurde der Begriff des „treason“ ständig erweitert und praktisch auf alle Handlungen ausgedehnt, die den Staatsapparat und die staatliche Tätigkeit gefährdeten. Selbst die Empörung gegen die Statuten über die Arbeit, mit der die Arbeiter sich höhere Löhne erkämpfen wollten, wurde als „Kriegserklärung gegen den König“ behandelt und bestraft. Als die englische Bourgeoisie zur Revolution schritt und Karl I. vor Gericht ste'lte, wurde der König, ursprünglich das einzige Objekt dieses Verbrechens, als Täter bestraft. Das Urteil sagt: „Das Gericht erkennt, nach Vernunft und Gewissen, daß er. der erwähnte Karl Stuart, der Kriegserklärung an Parlament und Volk . schuldig ist . sich des Landesverrats schuldig gemacht hat . Als Strafe für . den Landesverrat hat das Gericht den Beschluß gefaßt, daß er . als Tyrann. Verräter, Mörder und Feind ehrenhafter Bürger dieser Nation zum Tode durch Enthaupten zu verurtei’en ist“. Der Begriff des Landesverrates wurde durch das Bürgertum in der Revolution umgestülpt und erhielt einen völlig neuen Inhalt. Mit Recht schreibt daher U t e w s k i: „Somit bleibt . nur noch die Form übrig. Die neuen kapitalistischen Verhältnisse legten in diese feudalen Formen einen anderen Inhalt, der den neuen Verhältnissen entsprach. "27) Dieses Beispiel aus der englischen Rechtsentwicklung zeigt zugleich die Verlogenheit der Propaganda, welche die Umgestaltung unseres Strafrechts als „Rechtsbruch“ und „Rechtswillkür“ zu diffamieren sucht. Wie die Alten gerne ihre „Jugendtorheiten“ vergessen, so möchte die sterbende Bourgeosie vergessen, daß ihr eigenes Strafrecht nur durch den Bruch des feudalen Strafrechts entstand, wie eben jedes neue Recht entsteht durch Rechtsbruch26 27 28). Unser demokratisches Strafrecht kann gleichermaßen nur durch Liquidierung des faschistisch-imperialistischen Inhalts der Vergangenheit und durch Entwicklung eines Strafrechts wirklich demokratischen Charakters entstehen. 26) Engels a. a. O. S. 47. 27) B S U t e w , k i, Geschichte des Strafrechts der bürgerlichen Staaten, Teil 4. Kap. 1, England (russ.). 23) Marx-Engels, Die Revolution von 1848, Auswahl aus der „Neuen Rheinischen Zeitung“, Dietz-Verlag, Berlin 1949, S. 142. 448;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 448 (NJ DDR 1951, S. 448) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 448 (NJ DDR 1951, S. 448)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, e,pschaftlichkeit und Gesetzlich!:eit als Schwerpunkte erwfesen - die sichiere Beherrschung der strafverf aürensr echtliclien. Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

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